Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmitteldelikten und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/78
- Datum
- 29.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Besitz sowie Handeltreiben oder Erwerb mit Betäubungsmitteln ist vorrangig Handeltreiben/Erwerb zu werten; der festgestellte Besitz tritt dahinter zurück.
Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch stellt keinen Tatbestand des Handeltreibens dar.
Erwerb zum Eigenverbrauch kann tateinheitlich mit Handeltreiben sein, wenn ein einheitliches Tun sowohl dem Eigenverbrauch als auch dem Handel dient.
Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der darauf beruhenden Einzelstrafenaussprüche und gegebenenfalls des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Soweit die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, bleiben die übrigen Einzelstrafen unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 11. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 106/78 AR 378
in der Strafsache gegen Detlef Eckard ████ aus ████, geboren ███████████ 1955 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. November 1977
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§§ 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1, 6a BtMG, § 52 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Einzelausführungen der Revision dringen nicht durch. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Handeltreiben mit und Erwerb von Betäubungsmitteln festgestellt. Der vom Landgericht festgestellte Besitz tritt jedoch gegenüber dem Handeltreiben und dem Erwerb zurück (BGHSt 25, 290). Der Erwerb zum Eigenverbrauch ist dagegen kein Handeltreiben. Er ist aber nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit dem Handeltreiben begangen, da der Angeklagte mindestens einen Teil der Betäubungsmittel durch ein einheitliches Tun für den Eigenverbrauch und zum Handeltreiben erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1977 – 2 StR 120/77 –). Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. In das Verzeichnis der angewendeten Vorschriften konnte Abs. 4 des § 11 BtMG nicht aufgenommen werden, da diese Vorschrift die aufgehobenen Strafaussprüche betrifft. Im Übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat keinen Einfluss auf die anderen Einzelstrafen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Anordnung von Führungsaufsicht zu befinden haben.
Kirchhof RiBGH Prof. Dr. Willms Schumacher kann nicht unterschreiben, da er im Urlaub ortsabwesend ist.
| Schumacher | Mayer | ||
| Meyer |