Gewahrsam an Inhalt verschlossener Kassette: Beweglichkeit und Zutritt als Abgrenzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/68
- Datum
- 12.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung, ob der Verwahrer eines verschlossenen Behältnisses auch Gewahrsam am Inhalt hat, ist auf die konkreten tatsächlichen Umstände und die Verkehrsanschauung abzustellen; eine allgemeine Regel zugunsten des Schlüsselinhabers oder des Verwahrers besteht nicht.
Ist das Behältnis selbständig und leicht beweglich, sodass der Verwahrer es wegschaffen oder über den Inhalt verfügen kann, spricht dies regelmäßig für Alleingewahrsam des Verwahrers am Inhalt.
Begründet der Schlüsselinhaber jederzeit ungehinderten Zutritt und kann er das Verbleiben des Behältnisses laufend überwachen, so begründet dies regelmäßig seinen Gewahrsam am Inhalt.
Fehlt fremder Gewahrsam an eingefügten Sachen, liegt kein Diebstahl nach § 242 StGB vor; in solchen Fällen kommen Unterschlagung (§ 246 StGB) oder andere Delikte in Betracht, und bei unklarem Tatvorsatz ist eine erneute Hauptverhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Schöffengericht bei dem Amtsgericht Alzey, 20. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 106/68 URTEIL
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja StGB §§ 242, 246
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwahrer eines verschlossenen Behältnisses Alleingewahrsam auch am Inhalt hat, obwohl sich der Schlüssel zu dem Behältnis in der Hand eines anderen befindet.
BGH, Urt. v. 12. Juni 1968 – 2 StR 106/68
in der Strafsache gegen den Zimmermann Harry P. aus ██, geboren am █████████ 1931 in ███, wegen versuchten Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht in Alzey vom 20. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte hatte ein Fernsehgerät mit Münzeinwurf unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft. Um das in seiner Wohnung aufgestellte Gerät für eine Stunde in Betrieb setzen zu können, musste er jeweils ein Markstück in eine an der Rückseite fest angebrachte verschlossene Bakelitkassette einwerfen. Der Verkäufer, der allein den Schlüssel besaß, kam regelmäßig zu Monatsbeginn, um die angesammelten Geldstücke abzuholen, fand aber häufig keinen Einlass. Nach den Feststellungen zertümmerte der Angeklagte die Kassette in der Absicht, das darin befindliche Geld an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden. Der Behälter war jedoch leer.
Das Schöffengericht nahm an, dass der Verkäufer an den Geldstücken in der Kassette Eigentum und zumindest Mitgewahrsam erlangt hatte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Kassette nur versehentlich beschädigt, sah es für widerlegt an. Es verurteilte ihn daher wegen versuchten einfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe. Die Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneinte es mit der Begründung, dass der Angeklagte nicht aus einem umschlossenen Raum gestohlen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, der Angeklagte habe versucht, aus einem Gebäude mittels Erbrechens eines Behältnisses zu stehlen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das für die Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht in Koblenz wollte sich der Rechtsauffassung des Schöffengerichts anschließen und die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 146 gehindert, nach welcher schwerer Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann gegeben ist, wenn der Täter Mitbewohner des Raumes ist, in dem sich das von ihm erbrochene Behältnis befindet.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die das Urteil BGHSt 15, 146 tragenden Ausführungen umfassen auch den vorliegenden Fall. Wie das Schöffengericht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Angeklagte einen Diebstahlsversuch begangen hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Verkäufer an den in der Kassette befindlichen Geldstücken zumindest Mitgewahrsam erlangt hatte. Zwar war das nach Ansicht des Senats nicht der Fall, wie noch ausgeführt werden wird. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts ist jedoch vertretbar, so dass kein Anlass bestand, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben (BGHSt 9, 390, 391; 11, 139, 142; 15, 83, 85; 19, 242).
Der Senat hält es für zweckmäßig, über die Revision selbst zu entscheiden (vgl. BGH JZ 1952, 149).
III.
Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision bewirkt, dass das Urteil auch zugunsten des Angeklagten geändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Diebstahl scheidet aus, weil die eingeworfenen Geldstücke nicht in fremdem Gewahrsam standen.
Unzweifelhaft hatte der Angeklagte den alleinigen Gewahrsam an dem Fernsehgerät und der damit verbundenen Kassette. An die eingeworfenen Geldstücke konnte er, da der Schlüssel im Besitz des Verkäufers war, nur durch Zerstörung der Kassette gelangen. Darüber, ob in solchen Fällen der Behältnisverwahrer oder der Schlüsselbesitzer den Gewahrsam am Inhalt des verschlossenen Behältnisses hat, gibt es keine allgemeine Regel; die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Wie allgemein, wenn es um die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft geht, kommt es auch hier entscheidend auf die Umstände des einzelnen Falles und ihre Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs an (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff.).
Die Annahme, dass stets der Schlüsselinhaber den Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses habe, wäre also ebenso verfehlt, wie die entgegengesetzte Ansicht, dass der Gewahrsam am Behältnis stets den Gewahrsam am Inhalt in sich schließe. Die Verkehrsanschauung misst allerdings gewissen Merkmalen der Sachgestaltung wesentliche Bedeutung bei, aus der sich Richtlinien für die Beantwortung der Gewahrsamsfrage ergeben.
Ein solches Merkmal ist die Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Behältnisses. Hat z. B. jemand Geld in eine Kassette eingeworfen, die mit einem Gebäude fest verbunden oder in ein im Gebäude fest verlegtes Rohrsystem eingefügt ist, so ist er außerstande, über das Geld allein oder zusammen mit der Kassette zu verfügen. Hier billigt die Verkehrsauffassung dem Schlüsselinhaber Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses zu, und zwar auch dann, wenn nur der Behältnisverwahrer den Raum bewohnt. Auf dieser Grundlage sind das Erbrechen von Gasautomaten und die Zueignung ihres Inhalts als Diebstahl beurteilt worden (vgl. RGSt 45, 249, 252). Ist dagegen das Behältnis selbständig und beweglich, so dass der Verwahrer gleichzeitig mit ihm auch über den Inhalt durch Wegschaffen oder Verbrauchen verfügen kann, so hat er in der Regel die tatsächliche Gewalt über die Sachgesamtheit und damit Alleingewahrsam auch am Inhalt. Das Reichsgericht hat das bereits in der grundlegenden Entscheidung RGSt 5, 222 ausgesprochen (vgl. auch RGSt 47, 210, 213); daran hält der Senat fest.
In Betracht kommen vor allem die Fälle, in denen der Schlüsselinhaber nicht einmal weiß, wo sich das Behältnis befindet (vgl. BGH GA 1956, 318). Die Verkehrsanschauung macht hiervon freilich Ausnahmen. So kann z. B. anders zu entscheiden sein, wenn das Behältnis (etwa ein großer Panzerschrank) schwer beweglich ist. Eine wichtige Ausnahme hat schon die erwähnte Entscheidung RGSt 5, 222 hervorgehoben: Der Inhalt eines Behältnisses befindet sich dann im Gewahrsam des Schlüsselinhabers, wenn dieser unabhängig vom Behältnisverwahrer jederzeit ungehinderten Zutritt zu dem Behältnis hat, dessen Verbleib also laufend überwachen kann (vgl. auch RGSt 2, 64).
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so ergibt sich, dass der Verkäufer des Fernsehgeräts keinen Gewahrsam an den in die Kassette eingeworfenen Geldstücken erlangt hat. Der Angeklagte konnte zwar, sofern er nicht Gewalt anwandte, wegen der festen Verbindung über das Gerät und die Kassette nebst Inhalt nur zusammen verfügen. Ein solches Gerät ist jedoch ziemlich mühelos zu bewegen und wegzuschaffen, die an ihm angebrachte Kassette also nicht einem Behältnis gleichzusetzen, das mit einem Gebäude fest verbunden ist. Es blieb die Möglichkeit der Gewahrsamsbegründung durch jederzeitigen ungehinderten Zutritt. Die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse stehen dieser Annahme jedoch entgegen. Dass sich der Angeklagte vertraglich verpflichtet hat, dem Verkäufer jeweils zu Beginn eines Monats den Zutritt zu gewähren, ist ohne Bedeutung. Es kommt auf tatsächliche Sachherrschaft an; weder beseitigte die Vereinbarung für sich allein die Abhängigkeit des Verkäufers vom guten Willen des Angeklagten, noch war sie ihrem Inhalt nach auf jederzeitigen ungehinderten Zutritt gerichtet. Alleingewahrsam oder wenigstens Mitgewahrsam des Verkäufers am Kassettininhalt dürfte also nur angenommen werden, wenn sich ein Zustand jederzeitigen ungehinderten Zutritts tatsächlich entwickelt hätte. Davon kann keine Rede sein. Jeweils nur zu Beginn eines Monats kam der Verkäufer zum Leeren der Kassette und fand häufig nicht einmal in diesem Zeitabstand Einlass in die Wohnung des Angeklagten. Zudem wohnt er in einer fast 30 km entfernten Stadt, so dass auch die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung praktisch ausgeschlossen war.
Nach allem hat der Angeklagte nicht fremden Gewahrsam gebrochen, als er die Kassette zerstörte, um an die eingeworfenen Geldstücke zu gelangen.
2. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Tatbestand der versuchten Unterschlagung gegeben. Die Geldstücke in der Kassette waren fremde Sachen. Die Vertragspartner waren darüber einig, dass das Eigentum an den Münzen auf den Verkäufer übergehen sollte, wenn sie der Angeklagte einwarf. Von nun an sollte er sie für den Verkäufer aufbewahren. Dieser erwarb das Eigentum durch (antizipiertes) Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB.
Der Senat kann den Schuldspruch jedoch aus folgendem Grunde nicht ändern:
Das Schöffengericht ist überzeugt, dass der Angeklagte die Kassette entgegen seiner Behauptung vorsätzlich zerstört hat. Diesen Umstand würdigt es nur dahin, dass der Angeklagte sich die in der Kassette befindlichen Geldstücke zueignen wollte. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass er lediglich den Mechanismus des Automaten ausschalten und auf diese Weise unentgeltlich fernsehen wollte (Automatenmissbrauch nach § 265a StGB). Dafür kann sprechen, dass sich in der Kassette gar kein Geld befunden hat. Diese weitere, durchaus naheliegende Möglichkeit ist bisher nicht erörtert worden.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23). Die neue Hauptverhandlung gibt Gelegenheit, die Beweise umfassend zu würdigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| SchöffG Alzey | Baldus | Willms | Meyer | ||||
| OLG Koblenz | Kirchhof | Baumgarten |