Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 183 und § 176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/66
Datum
04.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da es an konkreten Feststellungen zur Öffentlichkeit (§183) fehlt und das Landgericht entlastende Einlassungen (offener Reißverschluss, verdeckende Unterhose, Nicht‑Erigiertsein) nicht hinreichend gewürdigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB müssen Feststellungen erfolgen, die erkennen lassen, dass die Handlung ohne besonderes Herantreten von beliebigen Dritten wahrgenommen werden konnte; eine pauschale Wendung ‚für jeden sichtbar‘ genügt nicht.

2

Der Vorsatz nach § 183 StGB umfasst die Vorstellung des Täters, dass Dritte Kenntnis von der Handlung nehmen können; diese Vorstellung ist bei der Beurteilung der Tatmodalitäten zu prüfen.

3

Bei der Prüfung eines strafbaren Versuchs nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB hat das Gericht entlastende Einlassungen des Angeklagten (z. B. unbeabsichtigte Öffnung des Hosenschlitzes, verdeckende Unterwäsche, Fehlen einer Erektion) ernstlich zu erwägen und nicht ohne substantielle Auseinandersetzung als Schutzbehauptung abzutun.

4

Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit für den Angeklagten günstigen Umständen oder sind wesentliche Feststellungen zu den Voraussetzungen des Tatbestands unterblieben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Georg W ██ aus WC, Landkreis KC, geboren am ███████ 1937 in ████████████████████████ Wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit drei Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Auf die unbegründete Verfahrensrüge braucht nicht besonders eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 183 StGB verurteilt hat, fehlt es im angefochtenen Urteil zum Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Erregung des Ärgernisses an ausreichenden Feststellungen. Die Urteilsgründe enthalten insofern nur die Wendung, der Angeklagte habe sich für jeden sichtbar auf einem öffentlichen Wege gezeigt.

Das kann bei den besonderen Umständen des Falles nicht ausreichen. Der Angeklagte blieb, als er von den drei Kindern gesehen wurde, in seinem Kraftwagen sitzen und öffnete lediglich das Fenster. Bei der ersten Begegnung wurde seine Entblößung überhaupt nur von Veronique wahrgenommen. Bei der zweiten wurde diese Beobachtung von allen drei Kindern gemacht. Doch hatte Veronique vorher ihren Begleitern das Gesehene mitgeteilt.

Unter diesen Umständen ist schon höchst zweifelhaft, ob zur äußeren Tatseite Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB gegeben war. Denn es verhielt sich offenbar nicht so, dass jeder beliebige Straßenpassant in die Lage versetzt wurde, die Tat mitansehen zu können, sondern dass schon ein Herantreten an den Kraftwagen und genaueres Hineinblicken erforderlich war, am Ende sogar die Sicht durch die drei vor dem Kraftwagen stehenden Kinder überhaupt verdeckt wurde. Auf jeden Fall wäre bei der gegebenen Sachlage eine nähere Erörterung der insofern bestehenden Vorstellungen des Angeklagten unumgänglich gewesen. Denn es konnte dem Angeklagten, wenn er durch die Begegnung mit den Kindern geschlechtliche Befriedigung suchte, gerade darauf ankommen, die Kenntnisnahme Dritter von diesen Vorgängen auszuschließen, und die geschilderten Umstände konnten ihm auch die Vorstellung vermitteln, dass er in dieser Hinsicht sicher sei. Hiernach würde es ihm an dem nach § 183 StGB erforderlichen Vorsatz gefehlt haben (vgl. BGHSt 11, 282 und RGSt 72, 67).

III. Auch die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben.

Zwar wird hier die Anwendung des Tatbestandes durch den vom Landgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt gedeckt; jedoch begegnet die Erwägung durchgreifenden Bedenken, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, sein Hosenschlitz habe möglicherweise von ihm unbemerkt infolge eines fehlerhaften Reißverschlusses offen gestanden, als unwahre Schutzbehauptung abtut. Denn es ist nicht einzusehen, warum diese Einlassung des Angeklagten, wie das Landgericht meint, nicht erklären könne, weshalb die Kinder den Geschlechtsteil des Angeklagten bemerkten. Denn der Geschlechtsteil konnte sich, auch ohne dass sich der Angeklagte dessen bewusst war oder es bewusst herbeiführte, in einer Lage befinden, die ihn bei einer unbeabsichtigten Öffnung des Hosenschlitzes des sitzenden Angeklagten sogleich sichtbar werden ließ. Mit der Einlassung des Angeklagten, er trage Unterhosen, die sein Geschlechtsteil auch bei geöffnetem Hosenschlitz verdeckt hielten, hat sich die Strafkammer überhaupt nicht auseinandergesetzt.

In diesem Zusammenhang fällt, wie die Revision zutreffend beanstandet, auf, dass die Strafkammer sich nicht mit dem zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand auseinandergesetzt hat, dass sein Glied, wie der Schilderung der Urteilsgründe zu entnehmen ist, sich bei dem Tatvorgang nicht in erigiertem Zustand befand; denn das Ausbleiben einer äußerlich deutlich erkennbaren geschlechtlichen Erregung, wie sie sich erfahrungsgemäß bei solchen unzüchtigen Handlungen zeigt, könnte sich am einfachsten durch das Fehlen einer wollüstigen Absicht erklären.

WillmsKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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