BGH: Freispruch von ausbeuterischer Zuhälterei; Aufruhr- und Fahrerlaubnis-Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/64
- Datum
- 22.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei (§181a StGB) setzt voraus, dass die schmarotzerhafte Ausbeutung des Unzuchtserwerbs der Frau den eigentlichen Inhalt und Zweck der Verbindung bildet.
Fehlen Feststellungen, wonach die Beziehung überwiegend auf Ausbeutung gerichtet war, trägt die richterliche Feststellung den Schuldspruch nicht und ist bei aussichtsloser Nachholung weiterer Feststellungen Freispruch anzuordnen.
Zur Strafbarkeit wegen Aufruhrs (§115 Abs.2 StGB) genügt es, wenn zumindest einige Teilnehmer die Absicht gemeinsamen Widerstands erkennen; wer Teilnehmer durch Aufwiegeln wird und sich aktiv an Widerstandshandlungen beteiligt, kann als Rädelsführer und Täter gewertet werden.
Ein Gericht darf die Vereidigung eines Zeugen ablehnen, wenn zureichende Tatsachen auf dessen Beteiligung an der in Rede stehenden Straftat schließen lassen; das Gericht ist nicht gehalten, in diesem Fall ohne weitere Anhaltspunkte zusätzliche Zeugen zu vernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausmeister Josef Adolf H. ██ aus ████████, dort geboren am ████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Aufruhrs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. November 1963 aufgehoben,
a) soweit er wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
b) im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aufruhrs (§ 115 Abs. 2 StGB), ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, soweit sie sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei beziehen, weil insoweit die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
Die den Schuldspruch wegen Aufruhrs betreffenden Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Zeugen ████████ und █████████ wegen Verdachts der Beteiligung an der Straftat des Angeklagten nicht zu vereidigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachen, aus denen sich für die Strafkammer der Beteiligungsverdacht ergab, sind in den Urteilsgründen angeführt (S. 21 UA). Der Zeuge ████████ durfte nach dem Ermessen der Strafkammer vereidigt werden (§ 61 Nr. 2 StPO). Tatsachen, die die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 2 StPO hätten veranlassen müssen, auch ███████ Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich; auch der Beschwerdeführer trug solche Tatsachen nicht vor. Darauf, dass einem vernommenen Zeugen bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden.
Die Sachrüge greift durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) richtet, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
Zum Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört es, dass die schmarotzerhafte Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs einer Frau den eigentlichen Inhalt und Zweck der Verbindung des Mannes mit ihr bildet (BGH NJW 1953, 1923; 1954, 1294). Dies hat das Landgericht verkannt; denn nach den Urteilsfeststellungen war die Anschaffung eines Wagens für den Angeklagten aus Mitteln der Prostituierten Karin ██████ gerade nicht der eigentliche Zweck seiner Verbindung mit ihr. Der Angeklagte war mit Karin ███████ verlobt und zwar, wie das Landgericht annimmt, ernsthaft. Sie erwartete ein Kind von ihm. Er wollte für eine gemeinsame Wohnung sparen. Er beabsichtigte, sich einen etwas einfacheren, gebrauchten Wagen anzuschaffen, den er allein hätte bezahlen können. Nur auf den Wunsch seiner Verlobten und nachdem sie sich bereit erklärt hatte, etwa die Hälfte des Kaufpreises zu zahlen sowie den Kaufvertrag und die Wechsel zu unterschreiben, hat er sich entschlossen, den teuren Mercedes 220 SE zu kaufen. Dass er außerdem irgendwelche Zuwendungen von ihr empfangen hätte, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Hiernach war der eigentliche Inhalt seines persönlichen Verhältnisses zu Karin ██████ das Verlöbnis, sein Hauptzweck die beabsichtigte Ehe. Dass es ihm daneben wesentlich auf die Ausbeutung des Unzuchtserwerbs seiner Verlobten angekommen wäre, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.
Da weiterreichende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Angeklagte von der Anklage wegen ausbeuterischer Zuhälterei auf Kosten der Staatskasse freizusprechen. Der Staatskasse insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 2 StPO, § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB. Was der Beschwerdeführer im einzelnen hiergegen vorbringt, geht fehl. Die Strafbarkeit wegen Aufruhrs setzt nicht voraus, dass sich die Menge von vornherein zu dem Zweck zusammengerottet hat, Widerstand oder Beamtennötigung zu begehen. Die Feststellungen ergeben, dass mindestens einige der Teilnehmer an der Zusammenrottung den Kriminalbeamten ███ als solchen erkannt haben und in dem Bewusstsein in der Zusammenrottung geblieben sind, dass nunmehr mit vereinten Kräften Widerstand gegen ihn verübt werden sollte. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte von den Kriminalbeamten, die ihn in rechtmäßiger Amtsausübung festgenommen hatten, festgehalten wurde, konnte es höchstens zweifelhaft sein, ob er an der Zusammenrottung teilgenommen hat. Auch dies hat das Landgericht indessen mit Recht bejaht. Der Angeklagte, der zunächst ohne sein Zutun in den Menschenauflauf geraten war, hat sich dadurch, dass er die Teilnehmer zum Widerstand gegen den Kriminalbeamten aufwiegelte, selbst freiwillig zum Teilnehmer und, wie das Landgericht zutreffend annimmt, zugleich zum Rädelsführer der Zusammenrottung gemacht, schließlich als Teilnehmer selbst Widerstandshandlungen gegen den Beamten verübt.
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Mayr |