Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung trotz günstiger Persönlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/59
Datum
22.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach einer Diebstahlsverurteilung. Zentrale Frage war, ob das öffentliche Interesse an Vollstreckung die günstige Persönlichkeit und die zu erwartende Resozialisierung überwiegt. Der BGH bestätigt, dass das Gericht die Abwägung vorgenommen hat und die Versagung aufgrund Häufung und Gefährlichkeit ähnlicher Taten vertretbar ist. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Persönlichkeit des Täters und die zu erwartende Wirkung der Vollstreckung sorgfältig gegen öffentliche Interessen abzuwägen.

2

Das Gesetz gebietet eine Bevorzugung der Strafaussetzung bei kurzzeitigen Strafen und erstmalig straffällig Gewordenen, ohne dies aber als absolutes Verbot der Vollstreckung auszugestalten.

3

Häufung und Gefährlichkeit gleichgelagerter Straftaten im Gerichtsbezirk können das öffentliche Interesse begründen, die Vollstreckung einer Strafe trotz günstiger persönlicher Voraussetzungen anzuordnen.

4

Die Entscheidung der Tatsachen- und Rechtsbewertung durch das Tatgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern es die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze erkennbar berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 28. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dreher Hans ███ aus ███, dort geboren am ██ 1936, wegen Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Betrugs und wegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz zu Geldstrafen, ferner wegen Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Revision ist von dem dazu bevollmächtigten Verteidiger auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt worden; sie hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat dem unbestreitbar und zur Tatzeit 22-jährigen Angeklagten bestätigt, dass er nach Begehung des an sich sehr leichten Diebstahls Sühne und Reue gezeigt, dass er die Tat mehr aus Leichtsinn als aus verbrecherischer Neigung begangen hat und dass Schaden nicht entstanden ist. Nach Überzeugung der Strafkammer lassen auch die Persönlichkeit des Angeklagten, sein bisheriger Lebenslauf und sein Verhalten nach der Tat erwarten, dass er bei Gewährung von Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würde. Dennoch hat sie ihm die Strafaussetzung versagt, weil angesichts der im Gerichtsbezirk aufgetretenen Häufung von ähnlichen Straftaten, wie sie der Angeklagte begangen hat, das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Gericht auch in den Fällen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 ████ die Persönlichkeit des Angeklagten und die möglichen Folgen der Vollstreckung auf gerade diesen Täter und seine Entwicklung sorgfältig abzuwägen hat gegen die Gesichtspunkte, die die Vollstreckung im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheinen lassen. Vor allem sieht das Gesetz die Vollstreckung kurzfristiger Strafen gerade bei erstmals Straffälligen als besonders unerwünscht an. Die hier zu beachtenden Grundsätze der Abwägung hat der Bundesgerichtshof vor allem in den Entscheidungen BGHSt 6, 298 und BGH NJW 1955, 996 dargelegt, auf die sich auch die Revision beruft.

Die Strafkammer hat indessen diese Grundsätze nicht außer Acht gelassen. Sie hat die durchaus günstig beurteilte Persönlichkeit des Angeklagten der Schwere der Tat, die hart an das Verbrechen des Raubes grenzt, und der in letzter Zeit im Gerichtsbezirk zu Tage getretenen Häufig- und Gefährlichkeit von Überfällen auf Frauen gegenübergestellt. Dass sie bei dieser Abwägung für den abzuurteilenden Fall dem öffentlichen Interesse wie der Strafvollstreckung und der durch sie bewirkten Abschreckung den Vorzug gegeben hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

BuschScharpenseelMenges
BaldusDr. Schalscha
Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung trotz günstiger Persönlichkeit — Themis