Revision verworfen: Bestätigung von Betrug und fortgesetzter Untreue von Vorstandsmitgliedern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/58
- Datum
- 02.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsorgane können nach § 266 StGB strafrechtlich verantwortlich sein, wenn ihnen Vermögensinteressen des Vereins oder Dritter anvertraut sind und sie diese Pflichten verletzen.
Die Treuepflicht umfasst insbesondere die zweckbestimmte Verwendung anvertrauter Gelder; eine Verwendung entgegen dem Bestimmungszweck begründet einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB.
Vorsatz bei Untreue liegt nicht bereits deshalb fern, weil der Täter darauf vertraut, den entstandenen Schaden später auszugleichen; die Absicht, den Schaden künftig zu beheben, schließt den Vorsatz nicht aus.
Verfahrensrügen sind nur dann erfolgreich, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße durch die Verhandlungsniederschrift oder sonstige Unterlagen substantiiert belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Feststellung der Mittäterschaft ist gerechtfertigt, wenn ersichtlich ist, dass die Beteiligten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Tat als gemeinsame verwirklichen wollten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rentner █, geboren am ██ in ███, 2. den ████, geboren am █████ in ██████,
wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1957 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:
wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen a) fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 300,— DM, wegen fortgesetzter Untreue b) (§ 266 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,— DM.
Mit ihren Revisionen erheben beide Angeklagten die Sachbeschwerde, ███████████ rügt außerdem die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
I. Zur Revision des Angeklagten █
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf Grund des von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalts hat die Strafkammer den Tatbestand des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite zutreffend bejaht. Insbesondere hat sie den durch die unwahren Angaben des Angeklagten über seine berufliche Vorbildung der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schaden einwandfrei festgestellt. Die Hinwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, vor allem die Schlüsse, die sie aus dem im Urteil wiedergegebenen, teilweise ablehnenden Bescheid des Bundesverkehrsministers zieht, gehen fehl. Die für die Ablehnung gegebene Begründung besagt nur, dass dem Angeklagten für die Zeit vom 1. September 1950 bis zum 31. März 1951 keine Entschädigung zustehe, weil er so besoldet worden sei, wie er es beansprucht habe. Damit ist aber nicht gesagt, der Angeklagte habe auf die Besoldung in der Höhe, wie er sie auf Grund seiner Einstufung in die Vergütungsgruppe V a TOA erhalten habe, einen Anspruch gehabt. Es ist daher unrichtig, wenn die Revision behauptet, die Strafkammer habe auf Grund des Wiedergutmachungsbescheides festgestellt, der Angeklagte sei nicht zu hoch besoldet worden, und deshalb sei der Bundesrepublik kein Schaden entstanden.
2.) Ebensowenig ist die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu beanstanden. Die Annahme, dass er und der Mitangeklagte ███████████ durch ihr Verhalten den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllt haben, ist rechtsbedenkenfrei.
a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass beide Angeklagten als Vorstandsmitglieder des Bundes der kinderreichen Familien (BdkF) die Pflicht hatten, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dass ihnen außerdem die Vermögensbelange derjenigen Personen anvertraut waren, die Gelder zur Erlangung von Geschäftsanteilen für die neu zu gründende Gesellschaft (HD) eingezahlt hatten. Der Strafkammer ist darin zu folgen, dass die Pflicht, die den Angeklagten anvertrauten Gelder ihrer Bestimmung gemäß der Gründergesellschaft zur Verfügung zu stellen, sich nicht in einer allgemeinen, durch § 266 StGB nicht geschützten Verbindlichkeit erschöpfte, vielmehr im Mittelpunkt des auftragsähnlichen Verhältnisses zu den Einzahlern stand und damit von dem Schutz des § 266 StGB umfasst wurde.
b) Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch mit Recht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für die Erfüllung dieser Pflicht bejaht. Zwar ist es richtig, dass die Angeklagten nicht persönlich Vertragspartner der Bauwilligen wurden, sondern der Verein. Da er aber nur durch seine Organe handeln konnte, waren diese, zu denen die Angeklagten gehörten, für die Erfüllung der Treuepflicht verantwortlich (vgl. hierzu die schon im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1954 – 1 StR 565/53 –, teilweise veröffentlicht in LM Nr. 16 zu § 266 StGB, und die dort mitgeteilten Rechtsprechungsnachweise).
c) Die ihnen obliegenden Vermögensfürsorgepflichten haben die Angeklagten, wie die Strafkammer weiterhin zutreffend annimmt, verletzt. Soweit es sich um die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des BdkF handelte, liegt die Pflichtverletzung in der Höhe der Aufwendungen, die die Angeklagten machten, und die über die Einnahmen weit hinausgingen und zu einer so großen Verschuldung des Vereins führten, dass diese aus eigener Kraft nicht mehr zu beseitigen war.
Die Verletzung der Pflicht, die Interessen der Bauwilligen wahrzunehmen, hat die Strafkammer in rechtsirrtumsfreier Weise darin gesehen, dass die Angeklagten von den eingezahlten Geldern rund 25.000 DM nicht bestimmungsgemäß der Gründergesellschaft zur Verfügung stellten, sondern sie anderweitig verwendeten.
Der Einwand der Revision, hinsichtlich eines Betrages von 15.050 DM, der von dem Kreisverband ████████████ eingezahlt worden ist, sei der Verwendungszweck im Urteil nicht festgestellt, ist unrichtig. Hierin ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass jene Summe in voller Höhe zur Bildung des erforderlichen Kapitals der geplanten Baugesellschaft bestimmt war und nicht für den BdkF. Diese klare Feststellung wird durch den Hinweis der Revision auf das Rundschreiben vom Januar 1954 und auf den darin vorgesehenen Erwerb von Geschäftsanteilen in Höhe von 500 DM nicht ausgeräumt.
d) Dass die Angeklagten durch ihre Handlungsweise sowohl dem BdkF wie auch den Bauwilligen, die Gelder eingezahlt hatten, einen Nachteil zugefügt haben, ist von der Strafkammer ebenfalls zureichend dargetan. Der Vermögensnachteil des Vereins ergibt sich ohne Weiteres aus den zuvor erwähnten Folgen, zu denen die die Einnahmen weit übersteigenden Aufwendungen der Angeklagten geführt haben. Die Bauwilligen wurden an ihrem Vermögen, wie aus dem Urteil hervorgeht, dadurch benachteiligt, dass sie durch die Machenschaften der Angeklagten weder zu einer Wohnung kamen noch die von ihnen aufgebrachten Gelder zurückerhielten.
e) Daran, dass auch zur inneren Tatseite die Voraussetzungen des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB durch das Vorgehen der Angeklagten erfüllt sind, lassen die Darlegungen des Urteils ebensowenig einen Zweifel aufkommen. Was die Revision hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, ihr zum Erfolge zu verhelfen. Teils legt sie ihren Ausführungen eine selbständige, von dem Urteil abweichende tatsächliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde, teils macht sie Widersprüche geltend, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. So steht der Feststellung, die Angeklagten hätten vorsätzlich die Pflicht verletzt, die Vermögensinteressen der Einzahler zu wahren, nicht die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung entgegen, der Angeklagte █ habe den BdkF und die Einzahler nicht endgültig schädigen wollen, sondern habe mit der Möglichkeit gerechnet, die Vermögensnachteile wenigstens in unbestimmter Zukunft einmal wieder gutmachen zu können. Die Absicht, den entstandenen Schaden später zu beseitigen, schließt den Vorsatz der Untreue nicht aus. Das Gleiche gilt, soweit sich die Revision hinsichtlich der Untreue gegenüber dem BdkF auf jene Strafzumessungserwägung beruft. Im Übrigen ist es unerfindlich, inwiefern die im Urteil wiedergegebene Äußerung der Angeklagten gegenüber dem Zeugen █████████████ über die Verwendung der EWG-Gelder nicht mit der sich anschließenden rechtlichen Würdigung vereinbar sein soll. Gerade diese Äußerung lässt, wie auch die Strafkammer angenommen hat, deutlich erkennen, dass die Angeklagten sich bewusst und gewollt über die ihnen obliegende Pflicht, die fremden Vermögensinteressen wahrzunehmen, hinweggesetzt haben.
3.) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen benachteiligenden Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten ergeben.
II. Zur Revision des Angeklagten ███████████
1.) Die Verfahrensrügen scheitern sämtlich schon daran, dass die von der Revision behaupteten Verstöße durch die gerichtliche Niederschrift, auf die sie sich zu deren Nachweis beruft, nicht belegt werden. Danach haben sich, entgegen dem Vorbringen der Revision, die Angeklagten auf die gegen sie erhobenen Beschuldigungen erklärt, ehe in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist; darüber, dass sie während der Beweisaufnahme nochmals gemäß § 243 Abs. 3 StPO gehört worden sind, enthält die Niederschrift keinen Vermerk. Ferner ist ausweislich des Protokolls am letzten Verhandlungstage ein Beschluss über den Wiedereintritt in die Verhandlung verkündet worden; auch haben am Schlusse dieses Verhandlungsabschnittes der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger erneut Gelegenheit zu Ausführungen gehabt; denn sie „verblieben bei ihren gestellten Antragen“. Schließlich hat der Zeuge ██████████████ nach der nochmaligen Vernehmung am 13. Mai 1957 die Richtigkeit seiner an diesem Tage gemachten Angaben unter Berufung auf den bereits in der Hauptverhandlung am ███████████████ Mai 1957 geleisteten Zeugeneid versichert. Dass er vor der erneuten Anhörung nicht noch einmal gemäß § 57 StPO belehrt wurde, ist unschädlich, weil die dort vorgeschriebene Belehrung vor seiner ersten Vernehmung erfolgt war. Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung des § 57 StPO nur um eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.
2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Soweit die Revision die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt als solche bemängelt, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten █ unter I 2.) verwiesen.
Die Annahme der Strafkammer, beide Angeklagten hätten als Mittäter gehandelt, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Darlegungen des Urteils, insbesondere die Erörterungen zur Einlassung des Angeklagten ███████████, lassen hinreichend deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass jeder Angeklagte die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte, was dann auch bei der rechtlichen Würdigung zusammenfassend in dem Satz zum Ausdruck gebracht ist, die Angeklagten hätten den Verbrauch der EWG-Gelder und die übermäßige Verschuldung des Vereins im gegenseitigen ständigen Einvernehmen, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken herbeigeführt.
Ebensowenig ist die Strafzumessung zu beanstanden. Dadurch, dass die Strafkammer die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, war sie nicht gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagten ihr Vorgehen trotz aller Warnungen und Loyalitätskundgebungen aus Kreisen der Mitglieder und von Seiten des erweiterten Bundesvorstandes bis zu ihrer Verhaftung hartnäckig fortgesetzt haben. Hierin liegt nur die rechtlich zulässige Verwertung von Umständen, welche die Art und Weise der Tatausführung kennzeichnen. Das von der Revision beanstandete Fehlen einer Feststellung darüber, ob die den Fähigkeiten des Angeklagten ███████████ nicht entsprechende Berufsausbildung ihn veranlasst hat, seinen Wirkungskreis rücksichtslos auszuweiten, beschwert ihn nicht, da die Strafkammer diesen Gesichtspunkt nur strafmildernd zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |