Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/54
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt; Untersuchungshaft wurde angerechnet. Die vom Angeklagten gerichtete Revision, die Rechtsfehler rügte, ist im Wesentlichen unbegründet und wird verworfen. Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die behaupteten Verletzungen des sachlichen Rechts offensichtlich unbegründet sind.

2

Ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB (n.F.) in der Vorinstanz nicht abschließend geklärt, hat der Revisionssenat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3

Bei der Strafzumessung ist bereits erlittene Untersuchungshaft anzurechnen; dies ist bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels kann bei Zurückverweisung der Rechtssache ebenfalls der Vorinstanz zur Entscheidung übertragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 10. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Richard ████████ us[nd] ████, geboren am █████ in ███████ (Mecklenburg),

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10. Juli 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung unter Anrechnung der vom 18. September 1950 bis 4. November 1950 erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe sowie zu Wertersatz verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Sache war jedoch zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. an das Landgericht zurückzuverweisen (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 –, NJW 54, 39).

Dr. DotterweichMoerickeDr. Arndt
WernerDr. Menges
Revision verworfen, Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung — Themis