Revision verworfen, Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/54
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die behaupteten Verletzungen des sachlichen Rechts offensichtlich unbegründet sind.
Ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB (n.F.) in der Vorinstanz nicht abschließend geklärt, hat der Revisionssenat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Bei der Strafzumessung ist bereits erlittene Untersuchungshaft anzurechnen; dies ist bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels kann bei Zurückverweisung der Rechtssache ebenfalls der Vorinstanz zur Entscheidung übertragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 10. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Richard ████████ us[nd] ████, geboren am █████ in ███████ (Mecklenburg),
wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10. Juli 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung unter Anrechnung der vom 18. September 1950 bis 4. November 1950 erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe sowie zu Wertersatz verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Sache war jedoch zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. an das Landgericht zurückzuverweisen (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 –, NJW 54, 39).
| Dr. Dotterweich | Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Menges |