Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Zeugenvernehmung (§34 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/52
Datum
18.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandet die Zurückweisung seines Antrags auf Vernehmung mehrerer Zeugen zur Klärung der Tatzeit. Zentrale Frage ist, ob der Ablehnungsbeschluss nach §34 StPO hinreichend begründet ist. Der BGH hebt die Verurteilung im zweiten Fall auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die erschöpfende Begründung fehlt und ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der den Antrag auf Vernehmung von Zeugen zurückweist, muss die zur Nachprüfung erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen enthalten; andernfalls fehlt die nach §34 StPO erforderliche Begründung.

2

Fehlt die erforderliche Begründung, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob ein Rechtsirrtum vorliegt; wenn die unterbliebene Beweiserhebung für das Urteil erheblich gewesen sein kann, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

3

Die bloße Nichtnennung der Namen der benannten Zeugen macht diese nicht grundsätzlich untauglich als Beweismittel.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung der angeforderten Zeugen das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflusst hätte, ist eine neue Verhandlung anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 29. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███, geboren am ███, den Bäcker Herbert █, geboren am 19. Mai 1915 in ██████████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. Oktober 1951

1.) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen falscher Anschuldigung des Fahrmanns in einem zweiten Falle (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 1950) verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Im zweiten Fall greift jedoch die Verfahrensrüge durch.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten, mehrere Zeugen über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, abgelehnt habe, „da die Zeugen sich wohl doch nicht mehr der Sache erinnern würden“. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, „die Einwohner der Gastwirtschaft Seeschleuse und die Nachbarn der Frau ███████████████ zu hören, dass beide Angeklagte dort erst am Nachmittag mit dem Mutterschaf und den drei Lämmern vorbeigegangen sind“.

Hierauf ist der Gerichtsbeschluss ergangen: „Der Antrag des Angeklagten, die Einwohner der Gastwirtschaft Seeschleuse und die Nachbarn der Frau ███ darüber zu hören, dass beide Angeklagten im Frühjahr 1949 am Nachmittag und nicht gegen Mittag mit einem Mutterschaf und zwei Lämmern vorbeigekommen sind, wird zurückgewiesen, da die angebotenen Beweismittel völlig ungeeignet sind.“

Die Revision will offensichtlich behaupten, dass die Zeugen sich doch an den Vorgang erinnern können, also taugliche Beweismittel seien, somit die Begründung des Ablehnungsbeschlusses als fehlerhaft erüge.

Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die vom Angeklagten benannten Zeugen mit Recht als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen hat; denn der Beschluss enthält keine ausreichende Begründung i. S. des § 34 StPO, weil er nicht erkennen lässt, von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorderrichter sich bei der Ablehnung hat leiten lassen (RGSt 74, 147, 150). Die Zeugen sind auch nicht etwa deshalb untauglich, weil der Angeklagte die Zeugen nicht namentlich bezeichnet hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Ablehnung auf Rechtsirrtum beruht; denn dass die Zeugen, wenn nicht ganz besondere Umstände dem entgegenstehen, taugliche Beweismittel sein können, liegt auf der Hand.

Es ist möglich, dass die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall auf dem Mangel beruht. Der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte in Holthusen eintraf, ist für die Urteilsfindung von Bedeutung gewesen. Die Strafkammer stützt ihre Annahme, die Aussage ███ sei richtig, die Anschuldigung des Angeklagten aber falsch, auch auf die Bekundung der Zeugin ██████████████████, der Angeklagte sei bereits um 13 Uhr und nicht, wie er behaupte, um 16 Uhr nach Holthusen gekommen. Ferner beruht die Feststellung, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, zum Teil auf der Aussage der Zeugin ██████. Deren Unrichtigkeit wollte aber der Angeklagte mit seinem Beweisantrag nachweisen. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer nach der beantragten Vernehmung der Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

WernerKirchnerScharpenseel
KoenigerDr. Ludwig
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