Revision: Zurückverweisung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/60
- Datum
- 25.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Verteidiger eingebrachtes Ablehnungsgesuch ist wirksam, wenn sich aus seinem Vortrag zweifelsfrei ergibt, dass die Ablehnung im Namen des Angeklagten vorgenommen wird.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist begründet, wenn sein öffentliches Auftreten oder seine Äußerungen in Ton und Inhalt gegenüber dem Angeklagten den Eindruck von Verspottung oder Voreingenommenheit erwecken; auf die beabsichtigte Absicht kommt es dabei nicht an.
Die Verwertung eines als befangen anzusehenden Sachverständigengutachtens rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gutachten entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. zur Verantwortlichkeit oder Zeugenglaubwürdigkeit) beeinflusst hat.
Die Hauptverhandlung kann nach eigener Entfernung des Angeklagten in dessen Abwesenheit fortgesetzt werden; das Urteil ist dem Angeklagten dennoch gemäß den Zustellvorschriften zu übermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 13. Februar 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den zur Zeit flüchtigen Staatsminister a. D., Rechtsanwalt aus ████, dort geboren █████, ████, ████, Alfred wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: ████████████████ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████, ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts Bremen in Bremerhaven zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensrügen und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Der Angeklagte hat sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt, nachdem er über die Anklage vernommen worden war, und hält sich seitdem verborgen. Das Landgericht hat seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet, die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit zu Ende geführt und das Urteil verkündet, ohne dass er zugegen war (§ 231 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist ihm gemäß §§ 35 Abs. 2, 40 Abs. 2 StPO zugestellt worden. Außerdem ist eine mit Gründen versehene Ausfertigung des Urteils dem zum Empfang bevollmächtigten Verteidiger zugestellt worden. Die Revision ist ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden.
Die Strafkammer hat über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und über die Aussagefähigkeit der Zeugen ████ und Karl ██ den Sachverständigen Dr. ██ ███ gehört und dessen Gutachten ihrem Urteil zugrunde gelegt. Dr. ███ hat während der Hauptverhandlung einen Artikel in der „Welt am Sonntag“ veröffentlicht, auf Grund dessen der Verteidiger des damals bereits flüchtigen Angeklagten diesen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Das Landgericht hat das Gesuch als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision mit der Verfahrensrüge, die durchgreift.
Die Rüge geht dahin, dass das Ablehnungsgesuch von dem Verteidiger Rechtsanwalt █████ eingebracht worden ist. Zwar hat der Verteidiger kein Ablehnungsrecht im eigenen Namen; in der Regel ist aber anzunehmen, dass ein Rechtsanwalt eine von ihm ausgesprochene Ablehnung im Namen des Angeklagten vornimmt (OLG Hamm in NJW 1951, 734). Dass dies hier geschehen ist, ergibt der Wortlaut des Ablehnungsgesuchs zweifelsfrei.
Die Besorgnis der Befangenheit ist durch den in der „Welt am Sonntag“ veröffentlichten Artikel des Sachverständigen begründet worden. Jeder unbefangene Leser musste den Eindruck gewinnen, dass Dr. ██ ███ mit seinen Ausführungen den Angeklagten verspottete und lächerlich machen wollte. Eine solche Einstellung ist aber mit dem Amt und der Aufgabe des Sachverständigen so unvereinbar, dass sie ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
Darauf, ob Dr. ██ ███ die Veröffentlichung beabsichtigt hat oder nicht, kommt es nicht an. Seine Einstellung gegenüber dem Angeklagten ergibt sich bereits aus dem Inhalt und Ton seines Schreibens an die „Welt am Sonntag“.
Die Erwägung der Strafkammer, Dr. █████████ habe nur Dinge mitgeteilt, die in der Hauptverhandlung „scherzhaft“ und „humorvoll“ vorgebracht worden seien, ist verfehlt. Der Senat verkennt nicht, dass Humor gelegentlich zur Auflockerung der Hauptverhandlung beitragen kann. Das Landgericht verwechselt aber offensichtlich Humor mit Spott. Scherze auf Kosten eines um seine bürgerliche Existenz kämpfenden Angeklagten sind schon in der Hauptverhandlung nicht angängig. Die Verspottung des Angeklagten durch einen Brief an die Presse seitens einer Persönlichkeit, die zur Mitwirkung bei der Rechtsfindung berufen ist, geht darüber noch erheblich hinaus.
Auf der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen beruht das Urteil. Die Strafkammer hat es sowohl bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten wie auch bei Erörterung der Glaubwürdigkeit zweier Hauptbelastungszeugen verwertet. Dass die mit Hilfe dieser festgestellten Tatsachen auch die Beurteilung der Anlagevorwürfe beeinflusst haben, die nicht unmittelbar mit den von ihnen bekundeten Vorgängen zusammenhängen, kann nicht ausgeschlossen werden.
Hiernach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass auf die sonstigen Verfahrensbeschwerden, die größtenteils nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht worden sind, und auf die Sachrüge einzugehen war.
Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Baldus | Schalscha | Dr. |