Revision: Aufhebung der Einziehung von Gewehr und Munition (§ 74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/76
- Datum
- 22.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einziehung einer Sache nach § 74 StGB ist erforderlich, dass die Sache zur Begehung der zugrunde liegenden Straftat gebraucht worden ist.
Ist eine Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden, gilt diese Tat nicht als „Straftat“ im Sinne des § 74 StGB; maßgeblich kann vielmehr die vorausgehende tatbestandsmäßige Handlung (z.B. das Herbeiführen eines Vollrauschs) sein.
Fehlt der Gebrauch der Sache für die tatbestandsmäßige Handlung, sind die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 74 StGB nicht erfüllt.
Soweit die zugrunde liegende tatbestandsmäßige Handlung nicht vorsätzlich ist, steht dies der Einziehung gem. § 74 StGB zusätzlich entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard ██ aus ██████, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. November 1975 aufgehoben, soweit das „zu der Tat benutzte Gewehr samt dazugehöriger Munition eingezogen“ worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die Einziehung des „zu der Tat benutzten Gewehrs samt dazugehöriger Munition“ nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des § 74 StGB nicht erfüllt sind. „Straftat“ im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverletzung, sondern der vom Angeklagten herbeigeführte Vollrausch. Hierfür ist die Waffe nicht gebraucht worden, ganz abgesehen davon, dass es sich insoweit um keine vorsätzliche Straftat handelt.
Die Aufhebung der Einziehung hat auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels keinen
| Einfluss. | Willms | Miller | |||
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten |