Revision: Schuldspruch wegen Beischlafs (§173 StGB) geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/74
- Datum
- 27.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung wegen eines Vergehens ist ausgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erst nach Ablauf der Frist erfolgt (§67 Abs.2 StGB).
Entfällt durch eine nachträgliche Gesetzesänderung die Strafbarkeit des Versuchs eines Tatbestands, so sind frühere Versuchshandlungen nicht mehr strafbar und können nicht in den Schuldspruch einbezogen werden.
Die Neufassung des §174 StGB schützt nur noch Schutzbefohlene unter 18 Jahren; Handlungen mit bereits 18-jährigen Personen unterfallen dieser Vorschrift nicht mehr.
Wenn Teile des Schuldspruchs entfallen, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend zu ändern, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 105/74 A4.3 74
in der Strafsache gegen den Monteur Ernst C. ███████ aus ██ ██, geboren ███████ ████ in ███████████████████, wegen Beischlafs mit einer Verwandten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. August 1973
1. im Schuldspruch geändert und wie folgt gefasst: Der Angeklagte ist des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB i.d.F. des 4. StrRG) schuldig; im Übrigen wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I Nr. 1 entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten noch nicht 21-jährigen Tochter und wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten
noch nicht 21-jährigen Tochter (§§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1, 43, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Allerdings sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Jedoch führt die Sachrüge, deren Einzelausführungen ebenfalls nicht begründet sind, zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Im ersten Tatkomplex hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Ende 1965 bis April 1966 mit seiner am ██ ██ 1951 geborenen Tochter Barbara dreimal geschlechtlich verkehrt und zweimal zu verkehren versucht. Soweit das Landgericht darin ein Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen hat, ist die Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt, da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung eines Richters am 31. Mai 1972, also mehr als fünf Jahre nach Beendigung der Tat, stattfand. Damit muss die Verurteilung insoweit wegfallen.
Zu einer weiteren Minderung des Schuldspruchs führt die Änderung des Strafgesetzbuchs durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz. Danach ist zwar der Beischlaf zwischen Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs. 1 StGB n.F.) auch nur mehr ein Vergehen, die Strafverfolgung insoweit ist jedoch gemäß § 68 Abs. 4 StGB i.V.m. des Vierten Strafrechtsreformgesetzes nicht verjährt. Indessen ist nunmehr der Versuch eines Vergehens nach § 173 StGB nicht mehr strafbar. Deshalb können die beiden Versuchshandlungen nicht in den Schuldspruch einbezogen werden. Da eine Verurteilung wegen Beleidigung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags ausscheidet, verbleibt in diesem Komplex nur das fortgesetzte Vergehen nach § 173 Abs. 1 StGB, das in drei Einzelakten begangen wurde.
2. Im zweiten Tatkomplex war das Verfahren einzustellen (§ 206b StPO). Hier hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 1970 mit seiner damals 18-jährigen Tochter Barbara geschlechtlich zu verkehren versucht, ein Vorhaben, das an der Abwehr der Tochter scheiterte. Dieses Tun ist unter den vom Landgericht angewendeten rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr strafbar. Eine Straftat nach § 174 StGB in der neuen Fassung liegt nicht vor, da nach dieser Bestimmung nur mehr Schutzbefohlene unter 18 Jahren geschützt werden, Barbara zur Zeit der Tat aber bereits 18 Jahre alt war. Der Versuch des Vergehens nach § 173 StGB ist nicht mehr strafbar. Eine Verurteilung wegen Beleidigung kommt mangels Strafantrags nicht in Betracht.
3. Der Senat konnte den Schuldspruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1, 3 Nr. 2 StPO entsprechend ändern. Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben.
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