Revision: Aufhebung wegen ungenügender Tatsachenfeststellung bei Wahlfeststellung Diebstahl/Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/73
- Datum
- 09.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Wahlfeststellung zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen hat das Gericht die Tatsachen, aus denen es die Erfüllung des gewählten Tatbestands ableitet, eindeutig und nachvollziehbar darzulegen; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Die Äußerung, andere Personen könnten die Gegenstände entwendet haben, ist nicht bereits als Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu werten, wenn sie lediglich die Möglichkeit der Hehlerei aufzeigen soll.
Bei der Unterrichtung über die innere Tatseite der Hehlerei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. RGSt 55, 204) zu beachten und in der Urteilsdarlegung zu berücksichtigen.
Kommt die Annahme des Rückfalls (§ 17 StGB) in Betracht, muss das Gericht im Urteil unter Angabe der Tatzeiten darlegen, welche Vorstrafen und welche Strafverbüßungen der Rückfallwürdigung zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 17. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 105/73
in der Strafsache gegen den Schumacher Carsten B ██ aus ██ dort, geboren █████ ██ 1941, wegen Diebstahls oder Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 17. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall oder wegen Hehlerei jeweils in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Sach- und Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zwar lässt sich dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer in allen drei Fällen nur deshalb keine der beiden wahlweise für möglich gehaltenen Straftaten eindeutig feststellen zu können glaubt, weil sie nicht aufklären kann, ob nicht jeweils der andere Tatbestand gegeben ist. Wenn sie dabei ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen die Gegenstände entwendet haben, so ist das unschädlich. Denn sie will damit nicht zum Ausdruck bringen, dass sie auch unabhängig von der Möglichkeit, der Angeklagte könne sich der Hehlerei in Bezug auf diese Gegenstände schuldig gemacht haben, Zweifel an seiner Täterschaft als Dieb hatte (vgl. BGHSt 12, 386, 389), sondern lediglich auf die Möglichkeit der Hehlerei hinweisen, welche die Ausführung des Diebstahls durch andere zur notwendigen Voraussetzung hat. Gegen die bei einer Wahlfeststellung zu beachtenden Grundsätze hat die Strafkammer daher nicht verstoßen.
Zu beanstanden ist aber, dass die Strafkammer die Tatsachen, durch die sie die wahlweise angewendete Vorschrift des § 259 StGB erfüllt sieht, nicht einwandfrei angibt. Sie begnügt sich insoweit mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, wobei sie zudem hinsichtlich der Hehlereihandlung zwei einander ausschließende Alternativen anführt. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Für die neue Hauptverhandlung wird, was die innere Tatseite des Hehlereitatbestandes angeht, auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
Falls das Landgericht wiederum zu einem Schuldspruch und zur Anwendung des § 17 StGB gelangen sollte, wird es unter Angabe der Tatzeiten darzulegen haben, welche Vorstrafen und Strafverbüßungen es der Annahme des Rückfalls zugrunde legt.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Schauenburg |