BGH: Abgrenzung des Schutzbereichs des §117 StGB bei Jagdaufsehern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz des §117 StGB für Jagd- und Forstbeamte gilt nur, wenn diese innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs zur Ausübung des Jagd- bzw. Forstschutzes tätig werden.
Der Jagdschutz im Sinne des §23 BJG umfasst nur die dort genannten Aufgaben; Maßnahmen zur Feststellung von Personalien zur Verfolgung allgemeiner Straftaten gehören nicht dazu.
Ein Jagdaufseher nach §25 Abs. 2 BJG darf die Befugnisse der Polizeibeamten nur in Angelegenheiten des Jagdschutzes ausüben; außerhalb dieses Bereichs fehlen ihm die allgemeinen polizeilichen Auskunftsrechte.
Ein Rechtsirrtum der Strafkammer über die rechtliche Einordnung der Tat kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt dessen Aufhebung mit Zurückverweisung, wenn die richtige Rechtsanwendung für die Strafzumessung wesentlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 27. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████████ Egon aus DO, █ geboren am in O, wegen versuchten Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 27. September 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Große Strafkammer) zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Als der Förster ██████████ durch den Kalkumer Wald, seinen Forstbezirk, mit dem Fahrrad fuhr, liefen ihm vier angetrunkene Männer nach, unter denen sich der Angeklagte befand. Einer nahm gegen ██████████ drohende Haltung ein, ein anderer versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Außerdem fielen beleidigende Äußerungen. ██████████ ging daraufhin in die Bahnhofswirtschaft. Dort traf er den ordnungsmäßig zum Jagdaufseher für den Eigenjagdbezirk des Försters ██████████ bestellten Jagdaufseher ███████, zu dessen Dienstbezirk der Kalkumer Wald gehörte. █████ forderte ██████████ auf, die Personalien der vier Angetrunkenen festzustellen. ███████ machte sich mit dem Waldarbeiter ██████, dem Eisenbahnbeamten ███ und dem Kaufmann ████ auf den Weg nach dem Kalkumer Wald. Dort trafen sie den Angeklagten und seine drei Freunde. ███████ forderte ███ und ████, die etwa 50 m vor dem Angeklagten und █████ gingen, auf, stehen zu bleiben und ihre Personalien anzugeben. ███████████ schlug darauf auf ███████ ein. Als ██████████ zur Wehr setzte, schlug ihn auch ███. Der Angeklagte und ███████ eilten ebenfalls herbei und schlugen nun gemeinschaftlich mit ihren Freunden auf ████, ██████████ und ███ ein. Der Angeklagte war hierbei infolge eines Rausches, in den er sich fahrlässig durch den Genuss von Alkohol gesetzt hatte, unzurechnungsfähig i. S. des § 51 Abs. 1 StGB.
Nach den Feststellungen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe willentlich den äußeren Tatbestand des § 223a StGB erfüllt, nicht zu beanstanden. Das Urteil schließt es auch aus, dass der Angeklagte in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt haben könne.
Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht der Strafkammer, auf das Verhalten des Angeklagten treffe die Strafdrohung des § 117 StGB zu, weil ███████ sich, als der Angeklagte und seine Freunde ihn angriffen, in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes befunden habe. Der Schutz des § 117 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung einem Jagd- und Forstbeamten nur insoweit zugute, als er innerhalb des Bereichs seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Ausübung des Jagd- und Forstschutzes tätig wird, RGSt 66, 339. Den Inhalt des Jagdschutzes regeln § 23 des Bundesjagdgesetzes und § 20 des Landesjagdgesetzes für Nordrhein-Westfalen. Nach § 23 BJG umfasst der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raubzeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorsenriften. Die Feststellung der Personalien durch ███████ diente also nicht dem Jagdschutze i. S. des § 23 BJG, auch nicht dem Forstschutze, sondern der Verfolgung von Straftaten gegen ██████████, deren die vier angetrunkenen Männer verdächtig waren. ███████ übte daher nicht sein Amt als Jagdaufseher oder Forstschutzbeamter aus, als er angegriffen wurde. Auch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LJG war er nicht befugt, die Person der vier Angetrunkenen festzustellen, weil er sie nicht bei einem Jagdfrevel der in dieser Bestimmung beschriebenen Art betroffen hatte. Deshalb fällt die Handlungsweise des Angeklagten nicht unter § 117 StGB.
Als Jagdaufseher hatte ███████ nach § 25 Abs. 2 BJG nur „in Angelegenheiten des Jagdschutzes“ die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten. Da die Feststellung der Gruppe des Angeklagten keine Angelegenheit des Jagdschutzes war, durfte ███████ also auch nicht die allgemeine Befugnis der Polizeibeamten, Auskunft über die Person zu verlangen, gegenüber den vier Angetrunkenen ausüben.
Die Feststellungen der Strafkammer sind erschöpfend. Es ist nicht zu erwarten, dass eine neue Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Deshalb lässt sich schon jetzt abschließend beurteilen, dass die mit Strafe bedrohte Handlung des Angeklagten nur unter § 223a StGB fällt. Der Schuldspruch erfordert deshalb keine Änderung. Hingegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil er durch den Rechtsirrtum der Strafkammer beeinflusst sein kann.
Der Senat hat die Sache an die nunmehr zuständige Große Strafkammer zurückverwiesen.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |