Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verjährungsfragen und Versuchsbewertung bei Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 105/59
Datum
23.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten führen zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung. Der BGH rügt, dass das Gericht die Verjährung nicht geprüft und die zeitliche Tatbestimmung innerhalb der Schwangerschaft nicht näher bestimmt hat. Außerdem ist der Versuch der Blutschande nach § 173 StGB nicht strafbar, sodass keine Verurteilung wegen fortgesetzter Tat möglich ist. Das Landgericht hat neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenshindernisse wie die Verjährung sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Voraussetzungen vom Tatgericht festgestellt oder ermittelt worden sind.

2

Ist für die Verfolgung die Tatzeit innerhalb eines weiten Zeitraums entscheidend, hat das Gericht die Möglichkeit und Pflicht zu prüfen, ob der Tatzeitraum auf Grundlage der Tatsachen näher bestimmbar ist.

3

Der Versuch des Vergehens nach § 173 StGB ist nicht strafbar; ein nur versuchter zweiter Akt kann nicht zur Annahme einer fortgesetzten tatbestandlichen Begehung führen.

4

Wenn das erstinstanzliche Gericht Verjährung oder die rechtliche Einordnung (z.B. Versuch vs. Vollendung, fortgesetzte Tat) nicht oder fehlerhaft behandelt hat, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 26. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen die Küchenhilfe Waltraud J. ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1932 wegen Blutschande

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Bundesrichter Bundesrichter Schalscha, Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. November 1958, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der rechtskräftig wegen Verbrechens nach §§ 173 Abs. 1 und 174 Nr. 1 StGB verurteilte Vater der schwachsinnigen, damals 20 Jahre alten Angeklagten mit dieser während ihrer durch die Geburt eines Kindes am 23. April 1953 beendeten Schwangerschaft einmal geschlechtlich verkehrt und etwa eine Woche darauf, aber auch noch während der Schwangerschaft, erfolglos zu verkehren versucht. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 173 StGB unter Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB und § 105 JGG zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, diese zugunsten der Angeklagten, haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft auch die Nichtbeachtung des Verfahrenshindernisses der Verjährung geltend gemacht.

Die Strafkammer hat zum Zeitpunkt der Straftat nur festgestellt, dass der Geschlechtsverkehr während einer Schwangerschaft der Angeklagten, d. h. zwischen dem 25. Juni 1952 und dem 22. April 1953, stattfand. Die Frage, ob die für die Angeklagte nur als Vergehen zu beurteilende Straftat verjährt ist, erörtert das Urteil nicht. Da die Verjährung bis zum 21. März 1958 nicht unterbrochen wurde, ist die Straftat nur noch verfolgbar, wenn sie später als am 23. März 1955 begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Verfahren sei einzustellen, da der Angeklagten nicht nachgewiesen worden ist, dass der festgestellte Geschlechtsverkehr nach dem 21. März 1953 stattgefunden hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ auch für Verfahrenshindernisse, insbesondere für die Verjährung gilt, ist zwar im Schrifttum umstritten (vgl. die Zusammenstellung bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl., Vorbem. 16 d vor § 151 StPO). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat indessen der Bundesgerichtshof daran festgehalten, dass Verfahrenshindernisse nur zu beachten sind, wenn ihre Voraussetzungen festgestellt werden (vgl. für den Fall der Verjährung das Urteil 2 StR 157/55 vom 24. Mai 1955, besprochen von Herlan in MDR 1955, 527; ferner das nicht veröffentlichte Urteil 1 StR 32/58 vom 1. April 1958).

Die Strafkammer hat offenbar nicht erkannt, dass Verjährung der Strafverfolgung in Frage kommt. Sie wird nunmehr zu prüfen haben, ob nicht die Tatzeit innerhalb der durch die Schwangerschaft der Angeklagten gesteckten Grenzen näher bestimmt werden kann. Dabei wird zu erwägen sein, dass ein Geschlechtsverkehr im letzten Schwangerschaftsmonat nicht gerade wahrscheinlich ist.

Den Versuch der Ausführung des Geschlechtsakts hat die Strafkammer, soweit die Angeklagte Waltraud █████ beteiligt ist, als Versuch der Blutschande beurteilt und die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 173 StGB bestraft. Dabei hat sie übersehen, dass der Versuch des Vergehens nach § 173 StGB nicht strafbar ist. Es handelt sich also nur um eine einzige Straftat, die Angeklagte kann deshalb nicht wegen fortgesetzter Blutschande bestraft werden. Falls es nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung kommt, ist sie unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeten Vergehens der Blutschande zu bestrafen.

Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht gegebenenfalls zu § 74 JGG Stellung nehmen müssen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Justizangestellter Co.BuschMenges
ScharpenseelBaldusDr. Schalscha
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