Treffer
BGH Urteil

BGH: Offener Vorraum kein Gebäudeschutz i.S.v. §243 Abs.1 Nr.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 105/56
Datum
08.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des §243 Abs.1 Nr.2 StGB, nachdem der Angeklagte an einem in einem offen zugänglichen Kino-Vorraum befestigten Zigarettenautomaten Diebstahl begangen hatte. Der BGH verwirft die Revision: Der Vorraum war frei zugänglich und nicht dazu bestimmt, Unbefugte abzuwehren, weshalb er keinen umschlossenen Raum bzw. Teil des Gebäudes i.S.d. Vorschrift bildet. Damit fehlt das Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein umschlossener Raum i.S.v. §243 Abs.1 Nr.2 StGB liegt nicht vor, wenn der Raum über Zugänge verfügt, die jedermann frei und ungehindert benutzen kann, und keine Vorrichtungen zum Abwehren Unbefugter aufweist.

2

Der Begriff des Gebäudes setzt voraus, dass das Bauwerk bestimmt und geeignet ist, zum Schutz von Personen oder Sachen gegen äußere Einwirkungen zu dienen und eine ausreichende Abschließbarkeit ermöglicht.

3

Offen zugängliche, nicht verschließbare Vorräume, die vom Berechtigten dem allgemeinen Zutritt bewusst freigegeben sind, gehören nicht zum Schutzbereich des Gebäudes i.S.d. §243 Abs.1 Nr.2 StGB.

4

Bei der Auslegung des Begriffs 'Gebäude' ist nicht allein die äußere Umgrenzung maßgeblich; maßgeblich ist die bestimmungsgemäße Schutzfunktion des Raumes.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Dezember 1955

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! 2243 ███ Nicht für die Amtliche Sammlung.

StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2

Urteil des BGH vom 8. Mai 1956

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus [REDACTED], den Schreiner und Glaser Karl Heinz B___ (geboren ███████████████ 1921), wegen Diebstahls i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Wer einen Zigaretten-Automaten erbricht, der in dem nicht verschließbaren, dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offenstehenden Vorraum eines Lichtspieltheaters an der Wand befestigt ist, und daraus stiehlt, begeht keinen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 105/56

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall gemäß §§ 242, 244 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er ist in den rechteckigen Vorraum eines Kinos von der Straße her eingetreten, in dem an einer geraden Wand befestigt ein Zigarettenautomat stand. Diesen hat er erbrochen und Geld sowie Zigaretten aus dem Automaten an sich genommen. Der Vorraum hat einen etwa 2 m breiten Eingang, der weder durch Tür noch Gitter verschließbar ist, daher ungehindert über eine kleine Stufe dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offensteht.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach ihrer Meinung hat die Strafkammer den Vorraum des Kinos zu Unrecht als nicht zum Schutzbereich des Hauses gehörig angesehen und deshalb rechtlich unzutreffend angenommen, der Angeklagte habe nicht „aus einem Gebäude“ gestohlen. Sie bekämpft die Auffassung des Gerichts, der Begriff des Gebäudes sei nicht allein äußerlich zu verstehen, sondern umfasse zugleich die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Gebäudes, seinen Zugang nach außen abzuwehren, und meint: diese Einschränkung der Auslegung der Strafkammer sei unzulässig; der Vorraum sei in jeder Beziehung Teil eines Gebäudes; auch zähle der Vorraum zum Schutzbereich des Hauses; die moderne Bauweise habe vielfach zu einer Auflockerung der Außenwände geführt, ohne dass damit die so geschaffenen Vorräume oder Zugänge aus dem Schutzbereich des Hauses ausgeschlossen worden seien.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Denn die Voraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen nach dem Sachverhalt des Urteils nicht vor.

a) Der Begriff des „umschlossenen Raumes“ setzt nicht voraus, dass er ringsum lückenlos verschlossen ist. Falls aber der Raum Zugänge hat, die von jedermann frei und ungehindert benutzt werden können, und dabei keine Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen, so lässt sich nicht auf den Willen des Berechtigten schließen, andere von dem Betreten des Raumes fernzuhalten (vgl. BGH NJW 1954, 1897). Nach Lage der Sache kann der Vorraum des Kinos daher nicht umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen sein.

b) Den Vorraum des Kinos strafrechtlich als einen Teil des Gebäudes anzusehen, in dem das Kino untergebracht ist, und deshalb das Erbrechen des Automaten aus diesem Gesichtspunkt dem § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu unterstellen, verbietet sich aus gleichen Erwägungen. Die von dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in BGHSt 1, 159, 161 angeführte und gebilligte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 49, 51 sieht ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes darin, dass das Bauwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Hiernach setzt der Begriff voraus, dass es sich bei ihm um ein Bauwerk handelt, das zum Schutze gegen äußere Einwirkungen ausreichend abgeschlossen ist. Der Vorraum des Kinos war zwar an seinem Eingang durch eine Stufe äußerlich abgegrenzt und besaß auch Wände und Decke. Nach seiner ganzen Anlage war er jedoch weder geeignet noch bestimmt, den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern oder auch nur zu erschweren. Er erfüllte daher von sich aus nicht die Zweckbestimmung eines Gebäudes im Sinne der Rechtsprechung. Selbst nicht allseitig umgrenzt, blieb er Vorraum für dieses Gebäude und konnte nicht als ein Teil desselben angesehen werden. Der Berechtigte brachte durch die Anlage dieses ungeschützten Vorraumes im Gegensatz zu dem Schutzzweck eines Gebäudes gerade zum Ausdruck, dass er diesen Raum vor niemandem und zu keiner Zeit abschließen wolle. Er hat ihn dem allgemeinen Zutritt bewusst freigegeben und nicht etwa für die Zwecke des Eintritts in das Kino vorbehalten, dadurch, dass er den Eintritt außerhalb der Spielzeit im Kino sperrte. Damit hat er auf den erhöhten Rechtsschutz verzichtet, der mit einer Abschließung dieser Art erreicht worden wäre.

Hiernach liegt kein Rechtsfehler in der Auffassung der Strafkammer, dass dieser Raum nicht als zum Schutzbereich des Hauses gehörig anzusehen ist. Das Gericht konnte entscheidend darauf abstellen, dass die Anlage die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Gebäudes nicht erfüllte, die erst ein Bauwerk zu einem Gebäude im Sinne der einschlägigen Strafbestimmung macht. Die Voraussetzungen des schweren Diebstahls sind deswegen von der Strafkammer irrtumsfrei verneint worden.

Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BaldusWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Menges
BGH: Offener Vorraum kein Gebäudeschutz i.S.v. §243 Abs.1 Nr.2 StGB — Themis