Revision: Sachliche Begünstigung durch Eröffnung eines Schein-Kontos – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/52
- Datum
- 04.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die tatbestandliche sachliche Begünstigung genügt, dass der Begünstiger bewusst ist, der Haupttäter habe eine Straftat begangen und hieraus einen Vorteil erlangt; Kenntnis der konkreten Tatart oder der Person des Begünstigten ist nicht erforderlich.
Erträge aus Schmuggel- und Steuerhinterziehungsdelikten sowie deren Gutschrift auf ein Konto sind als unmittelbar aus Vortaten erlangte Vorteile geeignet, Gegenstand sachlicher Begünstigung zu sein.
Hehlerei (§259 StGB) setzt voraus, dass der Täter glaubt, es handle sich um aus gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten herrührende Sachen oder Vorteile; fehlt diese Vorstellung, scheidet Hehlerei aus.
Die Beihilfe zu einer Straftat erfordert dagegen das wissende Mitwirken an einer konkreten tatbestandsmäßigen Haupttat; diese Anforderungen unterscheiden die Beihilfe von der sachlichen Begünstigung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sparkassenangestellten Hartwig Albert Ludwig ██████████ aus █████, geboren ███████████ in ██, wegen sachlicher Begünstigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1951, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ hat am 25. März 1949 als Leiter einer Bezirksstelle der █████████ Sparkasse von 1827 auf den Antrag des früheren Mitangeklagten █████, der als Bevollmächtigter eines Albert Si███ █████████ auftrat, das Konto Nr. ██████ eröffnet. ███████, damals Kellner in der „Kajüte“ an der ████, hatte dem Angeklagten erklärt, einige seiner Gäste, die sich mit Schwarz- und Schmuggelgeschäften befassten und die daraus stammenden Gelder aus steuerlichen Gründen nicht durch ihre Bücher laufen lassen konnten, hätten ihn gebeten, für sie ein Konto bei einer Bank zu errichten; auf das Konto würden laufend größere Beträge eingehen und auch für ihn, ███████, würde dabei etwas abfallen. In Wirklichkeit plante █████ einen groß angelegten Betrug mit gefälschten Postanweisungen zum Nachteil der damaligen Deutschen Post und errichtete das Konto unter einem erdichteten Namen, um von ihm gefahrlos die Gelder abheben zu können, die er sich von der Post zu erschwindeln beabsichtigte. Es gelang ihm auch, mit Hilfe eines Postschaffners beim Postamt Altona 1 zahlreiche fälschlich ausgestellte und mit falschen Poststempeln versehene Anweisungen, Empfänger: das Konto Nr. ██ bei der █████████████ von 1827, in den Postverkehr und zur Einlösung zu bringen; das Postscheckamt schrieb die auf die Anweisungen angeblich einbezahlten Summen der Sparkasse von 1827 und diese die Beträge dann dem „Albert Si[REDACTED]“ gut. Insgesamt erlangte ███████ auf diese Weise Gutschriften über 56.294,50 DM. Davon hob er, teils selbst, teils durch seine Ehefrau, auf Schecks 46.350,– DM ab. Alle Schecks hat der Angeklagte eingelöst, wobei er vor der Auszahlung vereinbarungsgemäß jeweils 15 % der Schecksumme für sich einbehielt. Insgesamt hat er etwa 6.900,– DM erhalten, bis am 24. Mai 1949 die Kriminalpolizei erschien und das Konto sperrte.
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem nach der Anklage fortgesetzte sachliche Begünstigung und fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei zur Last liegen, freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe näher aufklären müssen, ob der Angeklagte nicht nach der Aufdeckung der Fälschungen durch die Kriminalpolizei versucht habe, den ████████ der Bestrafung zu entziehen. Dieses Tun des Angeklagten ist bisher nicht Gegenstand der Anklage. Es ist in der Anklageschrift nur bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen angeführt; auch hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten, soweit er sich durch Täuschung über die Person des Vortäters ████ und „damit der Begünstigung des ████████“ schuldig gemacht hat, gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 177 d. A.).
Das Verhalten des Angeklagten nach dem 24. Mai 1949 bildete nicht kraft notwendiger Zusammengehörigkeit mit dem in der Anklage umgrenzten geschichtlichen Vorgang einen Teil der Anklage im Sinne der §§ 264, 200 StPO.
2.) Dagegen führt die – nicht ausgeführte – Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) Hehlerei (§ 259 StGB) hat das Landgericht zutreffend verneint, weil die 6.900,– DM, die der Angeklagte bei der Einlösung des Schecks jeweils für sich abgezweigt und einbehalten hat, nach seiner Vorstellung nicht unmittelbar mittels einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat erlangt waren.
Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten auch keine Beihilfe zu den von █████ begangenen strafbaren Handlungen Betrug und Urkundenfälschung gefunden, da der Angeklagte hierzu dem █████ nicht wissentlich Beihilfe geleistet hat.
b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer vollendeten sachlichen Begünstigung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum. Für den inneren Tatbestand der Begünstigung ist es – anders als bei der Beihilfe – nicht von Bedeutung, auf welches bestimmte Verbrechen oder Vergehen sich der Wille des Begünstigers bezieht (RGSt 50, 218). Auch bei der sachlichen Begünstigung braucht der Begünstiger die Art des Verbrechens oder Vergehens, das der Tauptäter begangen, und des Vorteils, den dieser daraus erlangt hat, nicht zu kennen; es genügt, dass er sich bewusst ist, der Haupttäter habe irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil erhalten (RGSt 76, 31, 343; RG HRR 1937 Nr. 1474). Ebensowenig braucht der Begünstiger die Person des Begünstigten zu kennen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte geglaubt, dass die auf das Konto eingehenden Gelder aus Schwarz- und Schmuggelgeschäften der Gäste des █████ ███████████ stammten und gegenüber dem Zugriff der Finanzbehörde ████████████ verborgen werden sollten. Er hat also einen Sachverhalt angenommen, bei dessen Vorliegen er sich der Begünstigung der Auftraggeber des █████ in der Form der Vorteilssicherung schuldig gemacht hätte.
Sowohl die Erlöse, die nach der Vorstellung des Angeklagten die Gäste des █████ durch den Absatz von Schmuggelware erzielten, wie ihre Einnahmen aus Wirtschafts- und Preisstraftaten konnten Gegenstand einer sachlichen Begünstigung (§§ 257, 398 RAO) sein (vgl. RGSt 54, 132); beim Absatz unverzollter und unversteuerter Ware gegen Geld ist der Erlös jedenfalls in dem Betrage Vorteil des Steuervergehens, in dessen Höhe die Abgaben für die Ware hinterzogen sind. Die Gewinne aus diesen Geschäften waren ferner auch nach ihrer Überführung auf das Konto „Albert Si[REDACTED]“ unmittelbar aus den Vortaten erlangte Vorteile und damit tauglicher Gegenstand einer Vorteilssicherung gewesen (RGSt 76, aaO 32).
Nach alledem entfiel der innere Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht deshalb, weil der Angeklagte über die Art der Vortat und die Person des Vortäters im Irrtum war.
c) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann der Angeklagte ferner bei der Eröffnung des Kontos eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAO Abs. 1 Nr. 1) begangen haben, weil er sich entgegen dem § 163 Abs. 2 RAO nicht über die Person des Verfügungsberechtigten vergewisserte. Er hat weder nachgeprüft, ob es einen Albert Si[REDACTED] in ███ ████ ████████, Schausteller und ambulantes Gewerbe, ██████████ gab, noch, ob █████ zu dessen Vertretung berechtigt war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner Bundesrichter Dr. Sauer ist in Urlaub, ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert. Das gilt nunmehr auch für Senatspräsident Dr. Moericke.
| Dr. Dotterweich | |