Revision aufgehoben und Zurückverweisung bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 105/51
- Datum
- 24.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte dürfen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 seit dem 1. September 1951 nicht mehr anwenden; beruht eine Verurteilung auf diesem Recht oder ist eine Entscheidung nach deutschem Strafrecht nicht ohne Weiteres möglich, ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Einlieferung einer Person in ein Konzentrationslager ist rechtswidrig, wenn sie mit menschenunwürdiger, entrechtender Behandlung verbunden ist und dadurch erhebliche körperliche oder seelische Leiden sowie ein lebensgefährliches Risiko begründet werden.
Wer durch Anzeige oder sonstiges Tun die Einlieferung in ein Konzentrationslager herbeiführt und dabei die Gefahr unrechtmäßiger, menschenverachtender Behandlung billigend in Kauf nimmt, kann sich wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge oder weiterer Tatbestände strafbar machen; er kann als Mittäter oder selbständiger Nebentäter haften.
Bei Feststellungen, die Freiheitsberaubung mit Todesfolge betreffen, hat das Tatgericht alle rechtlich in Betracht kommenden Qualifikationen und Straftatbestände (z. B. §§ 239, 211, 212, 222 StGB) zu prüfen und gegebenenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Nürnberg, 28. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Rudolf Ceri (?) aus ███████, geboren am ████████, wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der mitgewirkt haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Lotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. von Bauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Nürnberg vom 28. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
### Gründe
Der Jude Henry [REDACTED] war Verwalter der Firma [REDACTED] in Nürnberg-Behrenfeld, einem Rüstungsbetrieb. Am 2. Februar 1943 sagte er während der Arbeit zu zwei ebenfalls dienstverpflichteten Juden sinngemäß: Sie, die Arbeiter, sollten weniger arbeiten, denn würde die Arbeit schneller erledigt, so würde das Deutsche Reich gesiegt und der Krieg schneller beendet. Diese Äußerung hat der Angeklagte, der damals gerade Zivilangestellter der Firma war, zufällig mit angehört und dem technischen Betriebsleiter der Firma, dem Angeklagten B[REDACTED], gemeldet. Mit der Meldung wollte er erreichen, dass B[REDACTED] Anzeige gegen [REDACTED] erstatte. Als B[REDACTED] am 26. Februar erklärte, er müsse auf jeden Fall etwas gegen [REDACTED] unternehmen, er werde sonst selbst Anzeige gegen ihn erstatten, vertraute der Angeklagte darauf, die Gestapo werde [REDACTED] festnehmen. [REDACTED] wurde noch am selben Tag im Betrieb festgenommen und anschließend in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, wo er am 14. Juni 1943 verstorben ist.
Der Angeklagte wusste ebenso wie B[REDACTED] von vornherein, dass [REDACTED] als Jude wegen der Äußerung in ein Konzentrationslager kommen und dort einem zumindest unsicheren Schicksal ausgeliefert sein würde.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten, B[REDACTED] zu einem Jahr. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
### Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Der Angeklagte ist jedoch weder nach diesem Gesetz noch nach dem deutschen Strafrecht verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die erfolgte Verurteilung nachprüfen noch wegen des Verbots des § 265 StPO die Frage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher in vollem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. In deutsch-rechtlichen Strafvorschriften kommen insbesondere die §§ 239 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 222 StGB in Betracht.
a) Die Einlieferung des [REDACTED] in das Konzentrationslager Auschwitz war widerrechtlich. Wie in dem am 29. Januar 1952 verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (1 StR 563/51, vgl. auch BGHSt 1, 391 ff.) ausgeführt ist, gaben weder die Verordnung vom 28. Februar 1933 noch die Anordnungen des Reichssicherheitshauptamtes der Gestapo einen Freibrief, mit den „Staatsfeinden“ unter Außerachtlassung der einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des Rechts gehörenden Gebote der Menschlichkeit zu verfahren. Die Anordnung von Konzentrationslagerhaft gegen einen als „staatsfeindlich“ eingestuften Menschen verstieß deshalb wegen des unmenschlichen Haftvollzugs, der menschenunwürdigen, mit völliger Entrechtung und schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behandlung, die jedem Konzentrationslagerinsassen drohte, gegen Gesetz und Recht. Die Einlieferung des [REDACTED] in das Konzentrationslager Auschwitz wäre daher auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn die „Schutzhaft“ hätte verhängen dürfen. Strafbar wäre dies etwa nach § 5 Abs. 1 der VO gegen Volksverrat gewesen. Seine Äußerung war nicht einmal bei weiter Dehnung des Begriffs der „Ersatzöffentlichkeit“ (vgl. RGSt 76, 118) vom Reichsgericht als hochverräterisch angesehen worden.
b) Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapo-Beamten haben den [REDACTED] widerrechtlich eingesperrt mit der Folge, dass die Freiheitsentziehung und die während derselben erlittene Behandlung offenbar seinen Tod verursacht haben (§§ 341 i. V. m. 239 Abs. 1 und 3, 211, 222 StGB). Die Einweisung des [REDACTED] ins Konzentrationslager hat der Angeklagte verursacht, denn den Festgestellten zufolge hat sich B[REDACTED] nur wegen des Drängens des Angeklagten zur Schilderung des Vorfalls an die Gestapo entschlossen.
2. Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt, als er auf der Meldung an die Gestapo bestand. Er lieferte [REDACTED] dadurch der Verfolgung durch die allmächtige politische Polizei des nationalsozialistischen Staates, eine Macht der Willkür und Gewalt, und damit der nahen Gefahr aus, als „Staatsfeind“ und Jude außerhalb des Rechts gestellt zu werden und in einem Konzentrationslager eine unmenschliche Behandlung mit unabsehbaren Folgen erdulden zu müssen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Juni 1952 – 2 StR 2/52).
Dass der innere Tatbestand des § 239 StGB erfüllt ist, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft sein. Die Behauptung des Angeklagten, er habe mit seiner Meldung nur die Entfernung des [REDACTED] aus dem Betrieb erreichen wollen, hat das Schwurgericht für widerlegt erachtet. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte ferner gewusst, dass Juden damals fast vogelfrei waren und dass die für die Verfolgung solcher Äußerungen von Juden zuständigen Stellen nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfuhren. Seine Äußerung zu B[REDACTED] lässt ferner darauf schließen, dass er als Pg und Blockleiter die Einlieferung des Juden [REDACTED] in ein Konzentrationslager mit Terrorabsatz betreiben wollte. Er würde dann zwar nicht als Täter der für die Einsperrung des [REDACTED] verantwortlichen Gestapo-Beamten, wohl aber als selbständiger Nebentäter (RGSt 68, 251, 256) anzusehen sein.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den vorverurteilten Angeklagten unter allen nach deutschem Strafrecht möglichen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem des § 222 StGB, zu prüfen haben. Auch die Anwendung des § 212 StGB erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.
| Dr. Dotterweich | |
| Dr. Moericke |