BGH: Gebührenüberhebung trotz Verrechnung; Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Allein der Umstand einer früheren Kriegsverletzung begründet ohne entsprechendes Verteidigungsvorbringen regelmäßig keinen Anlass, die Schuldfähigkeit von Amts wegen durch Sachverständigenbeweis aufzuklären.
Ein inhaltlich unvollständiger Eröffnungsbeschluss ist nicht allein deshalb unwirksam; zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands kann die Anklageschrift zur Erläuterung herangezogen werden, sofern der Beschluss noch hinreichenden Aufschluss über den Gegenstand der Entscheidung ermöglicht.
Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat als geschichtlicher Vorgang; dieser ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, auch wenn der Eröffnungsbeschluss nur eine bestimmte rechtliche Einordnung nennt.
Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) kann auch durch Verrechnung von (nicht geschuldeten) Gebühren mit einem Auszahlungsanspruch des Mandanten begangen werden, wenn die Verrechnung als endgültig erscheint und der Rechtsanwalt an ihr gegenüber Widerspruch festhalten will.
Im Armenrechtsverfahren ist eine Vereinbarung über die Erstattung der Differenz zwischen Armenanwalts- und Normalgebühren wegen Verstoßes gegen das Verbot und wegen Formmangels nichtig (§ 93 RAGebO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Oktober 1952
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Oktober 1952 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der Rechtsanwalt ██ ███, geboren am ██ 1897 in ██, ist vom Landgericht Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe verurteilt worden. Von der Anschuldigung des Betrugs ist er freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch.
1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft habe.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte sei Teilnehmer des ersten Weltkriegs und nach einer Verwundung durch Kopfsteckschuss aus dem Wehrdienst entlassen worden. Diese Tatsache allein brauchte für die Strafkammer kein Anlass zu sein, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen und einen Sachverständigen zu hören. Denn der Angeklagte hat sich in dieser Richtung nicht verteidigt, insbesondere keine Hirnverletzung behauptet. Außerdem lag der Verdacht der Unzurechnungsfähigkeit fern mit Rücksicht auf die Hochschulbildung und den beruflichen Werdegang des Angeklagten. Die jetzt von der Revision vorgetragenen Tatsachen, die auf Unzurechnungsfähigkeit hindeuten können, enthält das Urteil nicht. Sie sind neu und daher für diesen Rechtszug unbeachtlich.
2.) Auch eine Verletzung der §§ 249, 250 StPO liegt nicht vor.
Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe den Zeugen ██ ███ Schreiben vom 1. August 1950 vorgelesen, bevor der Zeuge ███ vernommen worden sei; dadurch sei gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden.
Die Rüge findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Danach ist der Zeuge zunächst vernommen worden; sodann wurde ihm ein Blatt mit Auszügen aus den Handakten vorgehalten. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
Was die Revision zur Unglaubwürdigkeit des vereidigten Zeugen vorträgt, sind ausschließlich Angriffe, die in diesem Rechtszug unerheblich sind.
Die allgemeine Rüge ist ebenfalls unbegründet. Gegen den Schuldspruch wegen Untreue durch Missbrauch der Vertretungsbefugnis bestehen keine Bedenken (vgl. RG JW 1938, 2336). Aber auch die Unterschlagung hat die Strafkammer zutreffend bejaht.
Die Feststellungen stützen sich auf die Bekundungen des Zeugen Dr. ████. Dieser hat erklärt, er habe dem Angeklagten 2000 DM mit dem ausdrücklichen Weisung ausgehändigt, das Geld dürfe nur für den bestimmten Zweck der Sicherheitsleistung bei Gericht verwendet werden; er habe auch den Angeklagten nicht im Zweifel darüber gelassen, dass er ihn nur als Boten für die Hinterlegung des Geldes betrachte, weil er selbst am nächsten Tage verreisen müsse und nicht persönlich zur Gerichtskasse gehen könne. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte bei Aushändigung des Geldes nicht Eigentümer desselben geworden ist und infolgedessen durch den Verbrauch für eigene Zwecke Unterschlagung begangen hat.
Gemäß § 354 StPO ist die Sache lediglich deshalb an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nachgeholt werden muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53). Die Anwendbarkeit des § 275 StPO entfällt somit.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis begründet.
1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
In einem Rechtsstreit der Frau ████ gegen die █████ war der Angeklagte Prozessbevollmächtigter der Klägerin. Im Laufe des Jahres 1950 erging ein Teilurteil, durch das der Klägerin 612 DM zugesprochen wurden. Der Versicherer der Beklagten zahlte diesen Betrag Ende Dezember 1950 an den Angeklagten zur Weiterleitung an seine Mandantin aus. Obwohl der Angeklagte bereits 141,93 DM aus der Staatskasse erhalten hatte, übersandte er Frau ███ am 31. Januar 1951 eine Abrechnung über 468,65 DM, die Gebühren zu 713 DM, darunter eine Vergleichsgebühr, und die üblichen Auslagen auswies. Hiervon setzte er die aus der Staatskasse erhaltenen 141,93 DM ab und brachte den verbleibenden Betrag von 326,72 DM an den 612 DM in Abzug, so dass 285,28 DM zugunsten der Mandantin verblieben. (Der Vergleich über die restliche Klagesumme war zwar schon am 25. Januar 1951 vom Gericht vorgeschlagen worden; zum Abschluss kam es aber erst am 19. Februar 1951.) Frau ███ nahm zwar die 285,28 DM an, erkannte jedoch die Abrechnung nicht an und erlangte nach Rechtsstreit mit dem Versicherer die gesamten 612 DM, da sie im Armenrecht geklagt hatte. Der Angeklagte beantragte daraufhin am 12. Februar 1951 bei der Staatskasse Erstattung einer Vergleichsgebühr von 45 DM, die ihm auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs unter Zugrundelegung des richtigen Streitwertes in Höhe von 21,75 DM überwiesen wurde. Mit dem Antrag hatte der Angeklagte die vorgeschriebene Erklärung eingereicht, dass er Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten habe.
Ob der Angeklagte seiner Mandantin später die noch geschuldeten 320,72 DM ausgezahlt hat, ist nicht festgestellt.
2.) Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses genügt nicht den Mindestanforderungen, die nach § 207 StPO zu stellen sind. Er sagt nur, dass der Angeklagte das Vermögen des ██████ durch Irrtumserregung geschädigt habe, ohne Angabe, wie das geschehen sei. Es fehlt die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten konkreten Handlung. Ein sachlich unvollständiger Eröffnungsbeschluss ist seinem Fehlen nur gleich, aber nicht so wesentlich, dass er nicht als rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss erachtet werden könnte. Das ist hier nicht der Fall. Der Inhalt des Beschlusses ist nicht so mangelhaft, dass er keinen Aufschluss über den genauen Gegenstand der Entscheidung geben könnte, da die Anklageschrift zu seiner Erläuterung herangezogen werden darf und diese im Ermittlungsergebnis den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt in allen Einzelheiten erörtert. Die Erläuterung durch die Anklageschrift hat RGSt 10, 56 gerade in dem Fall für zulässig erachtet, dass die Bezeichnung der Tatsachen fehlt, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden.
3.) Die Strafkammer wird den Sachverhalt lediglich unter dem Gesichtspunkt des vollendeten oder versuchten Betrugs gegenüber der Staatskasse und somit zu dem Ergebnis kommen, dass die Staatskasse nicht geschädigt sei und dass der Angeklagte die Erstattung der Vergleichsgebühr nicht in der Absicht betrieben habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafkammer hatte jedoch auch den Tatbestand der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) prüfen müssen. Sie sah sich daran offenbar gehindert, weil der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten lediglich Betrug zur Last legt. Hierbei hat die Strafkammer übersehen, dass Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist und dass dieser verfahrensrechtliche Begriff nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff der strafbaren Handlung im Sinne des sachlichen Rechts (RGSt 73, 74). Es handelt sich um den im Eröffnungsbeschluss mit der Anklageschrift bezeichneten tatsächlichen Vorgang, durch den strafbare Handlungen verwirklicht worden sind. Dieses geschichtliche Ereignis ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und unabhängig vom Eröffnungsbeschluss zu würdigen, so dass sich auch statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss angenommenen Straftat andere selbständige Straftaten des Angeklagten ergeben können. Die Strafkammer musste daher auch prüfen, ob sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Gebührenüberhebung schuldig gemacht hat. Daran hindert die Tatsache nichts, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 StPO eingestellt hatte, „soweit Rechtsanwalt Dr. ██ ███ Gebührenüberhebung vorgeworfen wird“. Diese Einstellung hat das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen (ein Verbrauch der Strafklage scheidet ohnehin aus), sondern wurde durch den Eröffnungsbeschluss hinfällig.
4.) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt liegt Gebührenüberhebung jedenfalls zur äußeren Tatseite vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte keine Zahlung gefordert, sondern die Gebühren gegen den Auszahlungsanspruch über 612 DM verrechnet hat. Auch eine solche Verrechnung ist Gebührenüberhebung, sofern sie nicht nur als eine vorläufige, sondern als eine endgültige in dem Sinne erscheint, dass der Rechtsanwalt bei einem Widerspruch des Auftraggebers an ihr festhalten will (vgl. RGSt 61, 764; RG JW 1936, 2143). So lag der Fall nach den Feststellungen. Der Angeklagte hat den verrechneten Betrag auch als rechtlich geschuldete Leistung hingestellt, obwohl kein Anspruch bestand. Dabei ist gleichgültig, ob er ihn als gesetzliche Gebühr oder auf Grund einer angeblich gültigen Vereinbarung gefordert hat (RGSt 77, 758). Ein gesetzlicher Anspruch bestand zweifellos nicht, da der Angeklagte im Armenrechtsverfahren beigeordneter Rechtsanwalt war. Wenn der Angeklagte behauptet, eine mündliche Vereinbarung getroffen zu haben, wonach ihm die Mandantin die Differenz zwischen den Armenanwaltsgebühren und den normalen Anwaltsgebühren erstatten sollte, so war eine solche Vereinbarung gemäß § 93 RAGebO wegen Verstoßes gegen das Verbot und wegen Formmangels nichtig.
Die innere Tatseite kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Strafkammer wird sie in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben.
5.) Neben der Gebührenüberhebung gegenüber Frau ███ kann sich der Angeklagte eines Betruges oder Betrugsversuchs gegenüber der Staatskasse schuldig gemacht haben, indem er bei dem Antrag auf Erstattung einer Vergleichsgebühr verschwiegen hat, dass er bereits ein Honorar durch seine Verrechnung erhalten hatte (vgl. RGSt 69, 372).
Allerdings müssen die bisherigen Feststellungen zum Vorsatz führen; einen sachlich-rechtlichen Fehler enthält das Urteil nicht. Denn die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Erstattung der Vergleichsgebühr nicht in der Absicht betrieben habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Dabei ist der Strafkammer allerdings ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sie hat den Sachverhalt zur inneren Tatseite nicht ausreichend aufgeklärt. Die Anklageschrift hat unverändert den Hinweis auf das Aktenzeichen ███████ enthalten, wonach der Angeklagte an seiner Honorarforderung gegen Frau ███████ unverändert festgehalten und noch nach Erstattung der Vergleichsgebühr aus der Staatskasse über seinen angeblichen Rechtsstreit in Anspruch genommen habe. Diese Frage musste die Strafkammer aufklären. Sie war von entscheidender Bedeutung, da der Angeklagte sich nur dann als „noch nicht bezahlt“ ansehen konnte, wenn er nicht an seiner Verrechnung festhielt, sondern sich entschlossen hatte, auf den Anspruch gegen die Mandantin zu verzichten.
Der Angeklagte hat etwa das Gegenteil behauptet. Seine eigene Behauptung widerspricht der Annahme, dass er den Anspruch gegen die Mandantin nicht mehr geltend machen wollte. Die Strafkammer wird den Sachverhalt zur inneren Tatseite in der neuen Hauptverhandlung aufklären müssen.
6.) Zum vollendeten Betrug hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, dass durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr der Staatskasse kein Schaden entstanden sei, weil dem Angeklagten kein Anspruch auf die Vergleichsgebühr zugestanden habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn an sich ist das Vermögen der Staatskasse zwar dadurch geschädigt worden, dass sie den ausgezahlten Betrag verloren hat. Die Rechtswidrigkeit kann aber nicht verneint werden, weil dem Angeklagten kein Anspruch zustand. Nach Art. 3 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen sind Vorschüsse oder Zahlungen, die der Rechtsanwalt von dem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf diejenigen Vergütungen anzurechnen, für die ein Ersatzanspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Solange also der Vorschuss oder die Zahlung des Auftraggebers den Differenzbetrag zwischen Normalgebühr und Armenanwaltsgebühr nicht übersteigt, findet keine Anrechnung statt. Hier hat aber der Angeklagte die volle Vergleichsgebühr nach den Normalgebühren seiner Mandantin in Rechnung gestellt, so dass der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse in vollem Umfang entfiel. Der Armenanwalt ist auch verpflichtet, der Staatskasse anzuzeigen, welche Beträge an ihn gezahlt sind (vgl. KG JW 1927, 2149).
Der Angeklagte hat zwar eine entsprechende Erklärung abgegeben; sie war aber falsch. Mindestens im Zeitpunkt des Antrags hatte der Angeklagte keinen Anspruch mehr gegen die Staatskasse. Er hat den Anspruch durch Aufrechnung zu einer Zahlung im Sinne des Gesetzes gebracht. Diesen Sachverhalt durfte er in seinem Antrag nicht verschweigen, weil er den Anspruch gegen die Staatskasse mindestens auf Zeit ausgeschlossen hat. Der erstrebte Vermögensvorteil war daher im Zeitpunkt des Antrags rechtswidrig.
| Dr. Dotterweich | Pauer | Dr. Menges | |||
| Werner | Baldus |