Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/87
Datum
15.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Angeklagten gegen Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin werden vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die Freiheitsstrafen und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts. Er hält die Urteilsgründe der Strafkammer für ausreichend, insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit, Menge, Reinheitsgehalt, Vorstrafen und Geständnissen. Die Strafzumessung enthält keine durchgreifenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafzumessung reicht es aus, wenn das Tatgericht die für Unrechts- und Schuldumfang wesentlichen Umstände feststellt und in ihrer Gewichtung darlegt; eine erschöpfende Erörterung jedes Einzelfaktors ist nicht erforderlich.

2

Maße von Gewerbsmäßigkeit sowie die bestimmbare Menge und der Reinheitsgehalt von Betäubungsmitteln sind maßgebliche Umstände, die zu einer Erhöhung des Strafrahmens führen können und tatrichterlich zu würdigen sind.

3

Einschlägige Vorverurteilungen, darunter ein zur Tatzeit bestehender Bewährungsstatus oder die Strafverbüßung als Freigänger, können strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Ein wesentlicher Beitrag des Täters zur Aufklärung der Tat nach § 31 BtMG begründet einen Strafmilderungsgrund, schließt aber die Annahme eines besonders schweren Falls des Handeltreibens nicht generell aus; das Tatgericht kann dies im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigen.

5

Die Gesamtmenge des in Rede stehenden Rauschgifts rechtfertigt nur dann ein zusätzliches Gewicht bei der Strafzumessung, wenn sie über das bereits vom erhöhten Strafrahmen erfasste Maß hinaus erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 104/87 in der Strafsache gegen

1. den Maurer Siegfried ██████████████, geboren ███████████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Koch Michael ██, geboren am ████████████ ██ 1962, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, Laufhütte, Theune als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Rechtsanwalt Dr. ████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten █████,

█████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1986 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Die zur Tatzeit 23 und 24 Jahre alten Angeklagten, die selbst Heroin konsumierten, fuhren auf Initiative des Angeklagten ███ am 27. Juli, 3. August und 10. August 1986 von Frankfurt am Main nach Eschweiler, wo ████████ sich und ██ zunächst 20 g, später 30 g und zuletzt 58 g einer Heroinzubereitung kaufte. Während die ersten beiden Mengen unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt wurden, erhielt ███ aus dem letzten Kauf mit 33 g den größeren Anteil. Das erworbene Rauschgift hatte einen Heroinhydrochloridgehalt von 37,2 %. Es war zur einen Hälfte für den Eigenverbrauch der Angeklagten bestimmt und sollte im Übrigen verkauft werden. Entsprechend verfuhren die Angeklagten. Sie wurden am 12. August 1986 im Besitz von 0,31 g ███████ und 12,42 g ████ einer Heroinzubereitung angetroffen und festgenommen.

Das Landgericht bewertet die Tat deswegen als besonders schweren Fall des Handeltreibens, weil die Angeklagten gewerbsmäßig und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Beim Angeklagten ████ mildert die Strafkammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG gemäß §§ 31, 49 Abs. 2 StGB, weil der Angeklagte entscheidend zur Überführung der Lieferanten beigetragen hat. Straferschwerend berücksichtigt sie die einschlägigen Vorstrafen beider Angeklagten, strafmildernd ihre umfassenden Geständnisse, dass sie zum Zeitpunkt der Tat selbst Heroin konsumierten und einen Teil des erworbenen Heroins verkauften oder verkaufen wollten, um ihren eigenen Heroinkonsum zu finanzieren. Dass der Angeklagte ██████ zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wurde wie der Angeklagte ████, obwohl die Voraussetzungen des § 31 BtMG nur bei ██████████████ begründet sind, begründet das Landgericht damit, dass von ██████████ nicht nur der erste Anstoß zu den Heroinkäufen ausging, sondern dass er auch die Ankäufe des Rauschgifts ohne die Beteiligung des Angeklagten ██████ abwickelte.

Die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt halten die Begründung der Strafzumessung für lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft. Sie machen geltend:

Die Strafkammer habe bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte ██████ zur Tatzeit unter Bewährung stand und der Angeklagte ███ die Tat in einem Zeitpunkt begangen habe, in dem er sich in Strafhaft befand und dabei die Vorzüge eines sogenannten Freigängers genoss. Es habe auch strafschärfend bewertet werden müssen, dass die Angeklagten mit einer deutlich über der nicht geringen Menge liegenden Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin in sich steigernder Intensität Handel getrieben, dabei zwei Regelbeispiele verwirklicht und tateinheitlich zum Handeltreiben sich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hätten.

Der Angeklagte █████████ macht geltend, die Strafkammer habe dem Umstand, dass er „den ersten Anstoß“ zur Tat gegeben habe, zu große Bedeutung beigemessen und den Schuldmilderungsgrund des § 31 BtMG nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

1. Die Strafkammer ist weder bei der Strafrahmenbestimmung noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kennzeichnenden, für oder gegen die Angeklagten sprechenden Tatumstände näher eingegangen, sondern hat sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, die sich aus dem Vorleben und dem Nachtatverhalten der Angeklagten ergeben.

Das ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat in der insgesamt nur kurzen Urteilsbegründung nicht nur die für den Schuldspruch unverzichtbaren Mindestfeststellungen getroffen, sondern auch die für den Unrechts- und Schuldumfang der Tat wesentlichen Umstände – Anlass der Tat, Zahl der Einzelakte, jeweilige Menge und Reinheitsgehalt des erworbenen Heroingemischs, Anteile der zum Verkauf und zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen, Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens, Sicherstellung eines Teils des Rauschgifts – ausführlich dargestellt und zutreffend bewertet. Es ist ausgeschlossen, dass der Tatrichter diese Feststellungen und Wertungen bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe außer Acht gelassen hat. Im Übrigen sind – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – die Gesamtmengen des Rauschgifts, das die Angeklagten verkauft haben oder verkaufen wollten, mit 25 g ███████ und 29 g ████ eines Heroingemischs von 37,2 % Heroinhydrochloridgehalt (9,3 g bzw. 10,79 g) nicht so erheblich, dass die Strafkammer ihnen hier innerhalb des bereits erhöhten Strafrahmens besonderes Gewicht zuerkennen musste. Dass die Angeklagten mit den beiden ersten Teilakten zunächst nur verhältnismäßig wenig Rauschgift erwarben und später – beim dritten Teilakt – die doppelte Menge kauften, ist ebenfalls kein Umstand, den das Landgericht besonders hervorheben musste.

2. Als wesentlichen Straferschwerungsgrund bewertet die Strafkammer die einschlägige Vorverurteilung beider Angeklagten. Dass der Angeklagte ██ ██████ wegen dieser einschlägigen Vorstrafe zur Zeit der Tat noch unter Bewährung stand und der Angeklagte ███ seine Strafe – als Freigänger – verbüßte, stellt die Strafkammer im Zusammenhang mit der Schilderung der einschlägigen Vorstrafen fest. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr diese Umstände bei der strafschärfenden Bewertung der einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten ebenso bewusst waren wie die Tatsache, dass die Angeklagten – █████ nach einem Widerruf der Strafaussetzung zusätzlich zu der jetzt verhängten eine weitere Strafe zu verbüßen haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – 3 StR 425/82).

3. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht erörtert, ob der wesentliche Beitrag des Angeklagten ████████ zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus (§ 31 BtMG) der Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens entgegensteht. Es hat jedoch die Strafe dem untersten Bereich des für den besonders schweren Fall vorgesehenen Strafrahmens entnommen. Das ist auch angesichts der Bedeutung der Geständnisse der Angeklagten für die Aufklärung der Tat und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst Heroin konsumierten, nicht zu beanstanden.

Obgleich dem Angeklagten █████, der keinen unmittelbaren Kontakt zu den Rauschgiftlieferanten hatte, der sich aus § 31 BtMG ergebende und hier wesentliche Strafmilderungsgrund nicht zugutekommen konnte, hält sich auch die gegen ihn verhängte Strafe noch im Rahmen dessen, was vom Revisionsgericht als tatrichterliche Wertung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1985 – 1 StR 122/85; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 25. Mai 1985 – 3 StR 123/84; vom 3. Juni 1982 – 1 StR 176/82; vom 11. August 1981 – 1 StR 357/81 und vom 6. Mai 1980 – 1 StR 88/80).

Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei begründet, warum gegen beide Angeklagte die gleichen Strafen verhängt wurden.

Nach allem ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden.

MeyerHerdegenLaufhütte
MillerTheune
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