Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben nach BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/83
Datum
06.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Aachen; der BGH änderte den Schuldspruch insoweit ab, dass die Angeklagten zusätzlich des unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit der Einfuhr schuldig sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen. Der Senat prüfte die Fortführung als fortgesetzte Handlung, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung und sah keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern § 265 StPO nicht entgegensteht und die Angeklagten sich gegen die erweiterte rechtliche Würdigung nicht anders hätten verteidigen können.

2

Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn die Teilakte von Anfang an in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung feststanden, wobei nachträglich zu bestimmende Einzelheiten (z. B. Einsatzhöhe, Teilnahme, Grenzübergang) dem Vorliegen einer fortgesetzten Handlung nicht entgegenstehen.

3

Fehlt eine vollständige rechtliche Bewertung im Schuldspruch, ist die Strafzumessung nur dann zu beanstanden, wenn ersichtlich nicht der gesamte Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt wurde.

4

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung fällt in das Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft diese nur eingeschränkt; eine ausdrückliche Erörterung von § 56 Abs. 3 StGB ist nicht zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erkennbar vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 104/83

in der Strafsache gegen

1. den Soldaten Wilhelm Li ██ aus ████, geboren am ███ ████████ 1958 in █████████████, 2. Herbert Klaus ████, aus ████████ geboren am ███, 3. Josef Bruno ████, geboren am ███ 1963 in ███, Kr. DOS,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof B., Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Liebertz, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. August 1982 dahin abgeändert, dass die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind. In die Liste der angewendeten Vorschriften werden § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 52 StGB eingefügt.

Gründe

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ███████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ████ zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten und Sauer zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Vollstreckung aller Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Die Staatsanwaltschaft sieht Rechtsfehler insbesondere in der Bewertung der Tat eines jeden Angeklagten als fortgesetzte Handlung und in den Erwägungen zur Strafaussetzung hinsichtlich des Angeklagten ███████. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Der Schuldspruch bedarf zwar insofern der Änderung, als das festgestellte Verhalten nicht nur als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern außerdem als damit in Tateinheit begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu beurteilen ist. § 265 StPO steht der Änderung durch den Senat nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem neuen Vorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Auch die rechtliche Bewertung des Verhaltens eines jeden Angeklagten als fortgesetzte Handlung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit dem zu Beginn der Handlungsreihe gemeinsam gefassten Entschluss wurde festgelegt, dass das Haschisch jeweils mit einem von allen drei Tätern aufzubringenden Geldbetrag von bestimmten Bezugsquellen in Maastricht und Heerlen gekauft, über einen von mehreren ins Auge gefassten Grenzübergängen in das Inland verbracht, teils zum Eigenkonsum der drei Täter verwendet und im Übrigen zum doppelten Einkaufspreis an einen Dauerabnehmer namens █████ verkauft werden sollte; hinsichtlich des Erlöses war eine Verteilung im Verhältnis der geleisteten Einsätze vorgesehen. So wurde auch verfahren. Damit standen die Teilakte der geplanten Handlungsreihe von Anfang an in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung fest. Das genügt für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Dass die Höhe des Einsatzes, die Teilnahme des einzelnen an der Fahrt und der Ort des Grenzübergangs erst von Fall zu Fall nach den jeweiligen Möglichkeiten festgesetzt werden sollte, steht dieser rechtlichen Wertung nicht entgegen.

Die Strafzumessung einschließlich der Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG lässt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler erkennen. Die Unvollständigkeit des Schuldspruchs hat das Strafmaß ersichtlich nicht zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst; die Strafkammer hat vielmehr bei der Strafzumessung den gesamten Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

Auch die dem Angeklagten Liebertz gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme der Strafkammer, die hinsichtlich der Täterpersönlichkeit und der Tat festgestellten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erfüllten in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen ergeben weiter, dass die Strafkammer eine Strafvollstreckung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung für geboten erachtet hat. Eine ausdrückliche Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB drängte sich hier nicht auf.

MösleTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben nach BtMG — Themis