Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung und Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen (Haschisch/Steuerhehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/82
Datum
16.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts; der BGH stellt das Verfahren nach §154 StPO insoweit vorläufig ein, als Erwerb von Haschisch in Tateinheit mit Steuerhehlerei betroffen ist. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Handels mit Haschisch nebst Steuerhehlerei wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Begründet wird dies mit unvereinbaren tatrichterlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt und fehlender Darlegung ihrer Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen, die für den Tatbestand zeitlich oder inhaltlich wesentlich sind, machen das Urteil untauglich und rechtfertigen seine Aufhebung.

2

Eine Verurteilung darf nicht auf unvereinbaren oder sich widersprechenden Feststellungen beruhen; solche Widersprüche begründen regelmäßig die Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.

3

Das Revisionsgericht kann bei teilweiser Rechtsfehlerhaftigkeit einzelne Verfahrensabschnitte nach §154 StPO vorläufig einstellen und andere Verurteilungsgründe zur erneuten Entscheidung aufheben und zurückverweisen.

4

Das Tatgericht hat bei der Verwerfung oder Gewichtung widersprüchlicher Aussagen die entscheidungserhebliche Bedeutung und die Gründe für seine Würdigung darzulegen; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 104/82 in der Strafsache gegen ██ den Schriftsetzer Nikolaus Hermann aus ███████, dort geboren ██████████████ █████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1982 gemäß § 154 StPO, § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

1. das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Erwerb von Haschisch in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen „fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Haschisch in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei“ verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach der teilweisen Einstellung ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Verurteilung des Angeklagten zu

vier Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in Tateinheit mit Steuerhehlerei (erster Tatkomplex). Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben.

Die Strafkammer stellt hierzu fest, dass es zu den ersten Begegnungen zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer █████ kam, als „der Angeklagte gelegentlich seinen Bruder in dessen Wohnung aufsuchte, und zwar etwa ab Juli 1979“ (UA S. 3); „in der Folgezeit“ habe er regelmäßig an █████ Haschisch gegen Bezahlung abgegeben. Auf S. 6 UA wird demgegenüber die Aussage des Bruders wiedergegeben, dass er „im Oktober 1979 ... e. eingezogen sei und dass in der Folgezeit der Angeklagte bei ihm drei- oder viermal zu Besuch gewesen sei“; dieser Aussage schenkt die Strafkammer erkennbar Glauben. Beides ist indessen nicht miteinander vereinbar: der Angeklagte kann sich nur entweder im Juli 1979 oder im Oktober 1979 „über seinen Bruder“ (UA S. 3) in dessen Wohnung kennengelernt und dann „in der Folgezeit“ Geschäfte mit ihm gemacht haben.

Auf dem Widerspruch kann das Urteil beruhen, weil, wie sich ebenfalls aus S. 6 UA ergibt, die Strafkammer den Zeitpunkt des Kennenlernens für „möglicherweise erheblich“ hält, ohne dies allerdings im Einzelnen zu erläutern. Mit Recht weist in diesem Zusammenhang der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. März 1982 darauf hin, dass die Aussage des Bruders „jedenfalls den festgestellten Zeitraum und damit hier auch die Frage berührt, ob sich das Geschehen überhaupt so ereignet haben kann, wie es im Urteil festgestellt ist“ (aaO S. 4). Dass sich ████ und der Angeklagte auf anderem Wege als „über den Bruder“

schon im Sommer 1979 kennengelernt hatten (UA S. 6 unten), ist nicht festgestellt; auch eine solche Feststellung stünde im Übrigen wiederum in Widerspruch zu den Feststellungen auf S. 3 UA.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 30, 237 hingewiesen.

Mé6sl

MillerNiemöller
MeyerGollwitzer
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