Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung von in dubio pro reo
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 104/78
- Datum
- 12.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln darüber, ob Tatsachen ein Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht begründen, ist zugunsten des Beschuldigten der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden; die Nichterhebung des Weigerungsrechts darf ihm nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Ein Weigerungsrecht darf nur dann zu Lasten des Betroffenen gewertet werden, wenn feststeht, dass das Recht bestand oder wenn eine erforderliche Belehrung über das Weigerungsrecht unterblieben ist.
Zur Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) dürfen keine strafschärfenden Umstände herangezogen werden, die sich aus ungeklärten Tatsachen ergeben.
Äußerungen oder Verhaltensweisen, die auch harmlos erklärbar sind (z.B. gelegentlicher Gebrauch des ›Du‹), dürfen nicht ohne abschließende Feststellung ihrer Einordnung als ehewidrige Beziehung als Indiz gegen den Angeklagten bewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Oktober 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen den Bauingenieur Adam Aloys ██ aus ██, geboren am ███ in ███,
wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. April 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Oktober 1977 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte, nachdem eine frühere Revision des Angeklagten zur Bestätigung des auf Meineid lautenden Schuldspruchs geführt hatte, erneut über die Strafe zu entscheiden. Es hat einen minder schweren Fall gemäß § 154 Abs. 2 StGB verneint, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen ist offen geblieben, ob der vom Angeklagten geleugnete gelegentliche Gebrauch des „Du“ im Umgang mit Frau ██ Anzeichen eines bestehenden ehewidrigen Verhältnisses war oder ob er sich nur als Ausdruck einer harmlosen Vertraulichkeit darstellte, die sich im Zuge einer langjährigen Bekanntschaft ergeben hatte.
Nur im ersten Fall hätte dem Angeklagten ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und des Eides gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zustehen können. Das Landgericht hätte deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zu dessen Nachteil berücksichtigen dürfen, dass er von seinem Weigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte. Das hat es jedoch getan, indem es bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen sei, die Nichtberufung auf das Weigerungsrecht als einen Umstand bewertete, welcher die Tat des Angeklagten „eher als schwere denn als minder schwere“ erscheinen lasse. Bei der bestehenden Ungewissheit über die Art der Beziehung des Angeklagten zu Frau ██ hätte es ausschließlich Bedeutung für die Strafrage haben können, wenn eine Belehrung des Angeklagten über sein Weigerungsrecht nicht stattgefunden hätte. Denn in diesem Falle wäre zu seinen Gunsten von dem Bestehen einer die Weigerung rechtfertigenden, also ehewidrigen Beziehung auszugehen gewesen.
Angesichts der gekennzeichneten Ungewissheit ist es gleicherweise fehlerhaft, dass das Landgericht der Falschaussage „einiges Gewicht“ beigemessen hat, weil die Ehe im ersten Rechtszug aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden wurde. Denn ein wahrheitsgemäß eingestandener harmloser Gebrauch des „Du“ hätte nicht als Ehewidrigkeit bewertet werden und den Ausspruch über die Schuld beeinflussen können. Auch insoweit ist also der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet worden.
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
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