Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Blutschande wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/71
Datum
04.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen mehrerer Sexualdelikte (Blutschande) ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Maßgeblich war, dass die Strafkammer die Leugnung des Angeklagten ohne ausdrückliche Feststellung besonderer Einsichtslosigkeit strafschärfend berücksichtigte. Der Senat betont zudem, bei fortgesetzten Taten von der festgestellten Mindestzahl der Einzelhandlungen auszugehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Leugnung der Tat durch den Angeklagten stellt für sich allein keinen strafschärfenden Umstand dar.

2

Für eine Strafverschärfung wegen fehlender Einsicht oder Reue ist eine ausdrückliche, verständliche Feststellung einer besonderen Einsichtslosigkeit durch den Tatrichter erforderlich.

3

Bei einer Verurteilung wegen in einer fortgesetzten Tat zusammengefasster Mehrzahl von Einzelhandlungen ist für die Strafbemessung von der festgestellten Mindestzahl der Einzelhandlungen auszugehen.

4

Stellt das Tatgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhafte Erwägungen an, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 104/71 in der Strafsache gegen ██ █ den Straßenbauarbeiter Matthias aus ██████████, geboren am ███ ██ 1934 in Me, Kreis ███ wegen Blutschande u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Oktober 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit seiner am ███ ████ 1953 geborenen Stieftochter Veronika in der Zeit von Mitte 1967 bis Oktober 1968 mindestens 20 mal Geschlechtsverkehr. Mit seiner am ███ 1954 geborenen ehelichen Tochter Karin versuchte er im Januar 1969 den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als das Kind sich wehrte und schrie, ließ der Angeklagte von ihm ab. Schon vorher im Verlauf des Jahres 1968 hatte er Karin mindestens 6 mal veranlasst, an seinem Glied zu spielen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Vergehens nach § 173 Abs. 2 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen eines versuchten Verbrechens nach § 173 Abs. 1 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen kann der Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt hier strafschärfend, dass der Angeklagte im Verlauf des Verfahrens weder Einsicht in sein Fehlverhalten noch Reue gezeigt habe. Dies war angesichts der Tatsache, dass das angefochtene Urteil an keiner Stelle von einem Geständnis des Angeklagten spricht und die Ausführungen zur Beweiswürdigung die Annahme nahelegen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen stets in Abrede gestellt hat, nicht angängig. Wer etwas überhaupt nicht getan haben will, kann darüber keine Reue zeigen, ohne sich zu seiner Einlassung in Widerspruch zu setzen. Leugnen jedoch ist für sich allein nicht straferschwerend (BGHSt 1, 103), sondern kann nur insoweit für die Strafzumessung bedeutsam werden, als sich in ihm nach ausdrücklicher und verständlicher Feststellung des Tatrichters eine besondere Einsichtslosigkeit des Täters äußert (BGH NJW 55, 1158 Nr. 15). Eine Begründung in diesem Sinne lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass der Richter bei der Verurteilung wegen einer in einer fortgesetzten Tat zusammengefassten Mehrzahl von Einzelhandlungen stets von der festgestellten Mindestzahl dieser Einzelhandlungen auszugehen hat und dass es deshalb keinen vernünftigen Sinn haben kann, daneben auch eine mögliche Höchstzahl in den Urteilsgründen zu nennen. Hierdurch könnte nur in Frage gestellt werden, ob der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe den nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu bestimmenden Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

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