Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen im Diebstahlsverfahren — Folgen der Strafrechtsreform für Schuldspruch und Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/70
Datum
05.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Revisionen wegen Diebstahls wurden teils stattgegeben, teils verworfen. Der Senat stellte fest, dass Erschwerungsgründe (§ 243 StGB) und Rückfall (§ 17 StGB) seit 1.4.1970 nur noch Strafzumessungsgründe sind und nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind. Aufgrund milderen Rechts hob er Strafaussprüche auf und verwies zur Neubeurteilung; außerdem regelte er die Umwandlung von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erschwerungsgründe nach § 243 StGB und der Rückfall im Sinne des § 17 StGB sind seit Inkrafttreten der Reform vom 1. April 1970 lediglich allgemeine Strafzumessungsgründe; ihre Feststellung ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

2

Führt eine Rechtsänderung zu milderen Strafrahmen, ist die Strafaussprache aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nach dem neuen Recht milder bestraft worden wäre.

3

Nach Art. 86 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes sind Zuchthaus- und Gefängnisstrafen, soweit sie nicht aufgehoben werden, in gleich lange Freiheitsstrafen umzuwandeln.

4

Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes ist in Verbindung mit § 357 StPO dahin auszulegen, dass die zugunsten eines Angeklagten erfolgte Umwandlung von Strafen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf gegen Mitangeklagte ausgesprochene Freiheitsstrafen erstreckt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/70 in der Strafsache gegen

1. den Buchbinder Otto Eugen ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1944 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, aus ██,

2. den Bauschlosser Wilfried ███, geboren ████████ 1946 in ██, ██████, aus ████,

3. den Hilfsarbeiter Peter ███, dort geboren am ███████ ███,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. August 1969, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des versuchten Diebstahls und des Betruges schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten.

2. Auf die Revision des Angeklagten KC wird das Urteil, soweit er verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Widerstand gegen die Staatsgewalt, ferner des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Hehlerei und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiteren Revisionen der Angeklagten ███ und ███ und die Revision des Angeklagten WC werden verworfen. Der Angeklagte WC ist jedoch nicht des schweren oder einfachen Diebstahls, sondern des Diebstahls in vierundzwanzig Fällen schuldig. Ferner tritt bei ihm und dem Angeklagten KC an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte WC hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidungen zur Schuld- und Straffrage waren an sich bedenkenfrei. Nach den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind die Erschwerungsgründe des § 243 StGB und des Rückfalls im Sinne des § 17 StGB jedoch nur noch allgemeine Strafzumessungsgründe, deren Feststellung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert.

Die Strafaussprache gegen die Angeklagten ███ und KC mussten aufgehoben werden, weil die seit 1. April 1970 geltenden Strafrahmen gegenüber dem bisherigen Recht teilweise milder sind und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagten bei Anwendung des neuen Rechts milder bestraft worden wären. Die Aufhebung der Strafaussprache umfasst auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Ferner sind gemäß Art. 86 des 1. StrRG Zuchthaus- und Gefängnisstrafen, soweit sie nicht aufgehoben werden, in gleich lange Freiheitsstrafen umzuwandeln. Das gilt gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten ██████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings war der Angeklagte ███ █████ an allen Taten des Angeklagten ███████████████ beteiligt. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 357 StPO könnte sich die Erstreckung nur auf die gemeinsam begangenen Taten beziehen (BGHSt 12, 335, 341). Der Senat legt jedoch die Vorschrift des Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes dahin aus, dass, wenn diese Bestimmung überhaupt Anwendung findet, sie in Erweiterung des § 357 StPO für alle gegen Mitangeklagte ausgesprochene Freiheitsstrafen gilt.

Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

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MüllerMeyer
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