Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe (§257 Abs.3) und Personenhehlerei (§258 Abs.1) tateinheitlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 104/58
Datum
16.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum Diebstahl, Hehlerei und fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei; die Revision wurde verworfen. Streitfrage war, ob §257 Abs.3 StGB und §258 Abs.1 StGB tateinheitlich zusammentreffen können. Der BGH bestätigt, dass §257 Abs.3 ein zweiaktiges Delikt (Vorherzusage + nachträgliche Unterstützung) ist und §258 eine eigenständige, auf die Art der Vortat begrenzte Begünstigung darstellt; beide Vorschriften können nebeneinander gelten, wobei die jeweils schwerere Strafvorschrift zur Anwendung kommt. Strafzumessung und Fahrerlaubnisentziehung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 257 Abs. 3 StGB setzt eine vor der Begehung der Vortat gegebene Zusage und eine nach der Begehung erfolgte Unterstützung als zweiaktiges Delikt voraus.

2

§ 257 Abs. 3 StGB und § 257 Abs. 1 StGB schließen sich aus; sie können nicht tateinheitlich zusammentreffen.

3

§ 258 Abs. 1 StGB (Personenhehlerei) ist ein eigenständiger, durch die Art der Vortat begrenzter Tatbestand und kann neben § 257 Abs. 3 StGB tateinheitlich verwirklicht werden.

4

Wer vor Begehung einer in § 258 Abs. 1 bezeichneten Tat eigennützig Begünstigung zusagt und diese Zusage verwirklicht, kann sowohl wegen Beihilfe zur Vortat (§ 257 Abs. 3) als auch wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 1) bestraft werden; die anzuwendende Strafvorschrift richtet sich nach der im Einzelfall höheren Strafdrohung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. Dezember 1957

Rubrum

Die Vergehen nach § 257 Abs. 3 StGB und § 258 Abs. 1 StGB können tateinheitlich zusammentreffen.

=== TENOR === Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Urteilsspruch wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt ergänzt und berichtigt:

"Dem Angeklagten █████ wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein – ausgestellt vom Straßenverkehrsamt am 27. März 1954, Liste Nr. 434/53a – wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen."

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

=== GRÜNDE === Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) in drei Fällen, wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in zwei Fällen und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (§§ 257 Abs. 3 StGB, 242, 49 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; auch ist sein Führerschein eingezogen und für die Erteilung eines neuen Führerscheins eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt worden.

Seine hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Was sie im einzelnen vorträgt, enthält keinen nach § 337 StPO zulässigen Revisionsgrund. Ihre Ausführungen greifen zum Teil die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Beweiswürdigung an, zum Teil setzen sie anstelle des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts einen anderen Sachverhalt, zum Teil beanstanden sie in unzulässiger Weise, dass der Angeklagte oder Mitangeklagte oder Zeugen nicht erschöpfend vernommen worden seien.

Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere begegnet auch die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (§§ 257 Abs. 3, 242, 49 StGB) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Tatbestand des § 257 Abs. 3 StGB setzt sich aus der vor der Begehung der Straftat gegebenen Zusage und der nach der Begehung der Straftat gewährten Unterstützung zusammen. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen VII bis IX des Urteils gegeben. Nach den Feststellungen haben die Diebe den Beschwerdeführer, der allgemein bereit und willens war, von diesen gestohlenen Schrott zu den Abnehmern zu befördern, jeweils vor Begehung der Diebstähle von ihrem Vorhaben unterrichtet und mit ihm verabredet, dass er am nächsten Morgen auf Abruf bereitstehe, um den gestohlenen Schrott abzufahren. Sobald er Nachricht bekam, hat er den gestohlenen Schrott entweder selbst mit seinem Wagen am Bergungsort abgeholt und zu dem Abnehmer gefahren oder mit seinem Wagen von dem früheren Mitangeklagten ███ abholen lassen. In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer █████ den Schrott selbst abholte, hatten die Diebe ihn an einem vom Diebstahlsort entfernten Ort geborgen; im Falle VII in einer Sandgrube, im Falle VIII in der Meckerstraße, im Falle IX auf einem Sportplatz. Der Diebstahl war in jedem Falle vollendet, als █████ den Schrott abholte. Die Abfuhr bezweckte lediglich, den Dieben die Vorteile ihrer Tat zu sichern. ███ hingegen hat, als er im Auftrage █████ mit dessen Wagen zur Meckerstraße fuhr, um den gestohlenen Schrott abzufahren, den Dieben geholfen, Schrott vom Gittertor des Grundstücks des Bestohlenen zum Wagen zu tragen. Das Landgericht hat ihn deshalb in diesem Falle zutreffend wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl für schuldig befunden. Als █████ mit dem Wagen kam, um Schrott, den ███ und [REDACTED] auf dem Grundstück der Firma [REDACTED] gestohlen hatte, abzufahren, hatten die Diebe ihre Beute nicht bis zum Sportplatz geschafft, sondern am Rande der Schutthalde niedergelegt, an die das nicht umfriedete Grundstück der Firma [REDACTED] grenzt. Die Entfernung des Randes der Schutthalde vom Grundstück ist im Urteil nicht angegeben. Es bleibt deshalb zweifelhaft, ob die Diebe mit der Verbringung des gestohlenen Schrotts bis zum Rande der Schutthalde bereits die Firma [REDACTED] aus dem Gewahrsam verdrängt und eigenen Gewahrsam erlangt hatten. War dies nicht der Fall, wollte █████ also den Dieben bei der Vollendung des Diebstahls helfen, so hatte er sich der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht. Das Landgericht hat seine Tat als "Personenhehlerei" (Vergehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewürdigt.

Angenommen, die Handlungsweise █████ wäre auch in diesem Falle als Beihilfe zum Diebstahl zu würdigen, so würde gleichwohl weder in diesem Falle noch in dem Falle Meckerstraße das Verhalten █████ lediglich als Beihilfe zum Diebstahl zu würdigen sein. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass █████ auch in diesen Fällen seinen Wagen nur zur Verfügung stellte, um die bereits geborgene Diebesbeute zum Abnehmer zu befördern. Dass ███ bei der Ausführung des Diebstahls noch Hilfe leisten würde, hat er ersichtlich nicht gewusst; noch weniger hat er ███ zu diesem Zwecke mit seinem Wagen an den von den Dieben genannten Ort geschickt.

Die von █████ in ähnlichen Fällen zum Abtransport des gestohlenen Schrotts entwickelte Tätigkeit ist demnach, für sich betrachtet, sachliche Begünstigung.

Zwar wollten die Diebe den Schrott nicht für sich behalten, sondern verkaufen. Zunächst ging es aber darum, ihnen zum Zwecke des Verkaufes den Besitz an dem Schrott und damit die Vorteile ihres Diebstahls zu sichern. Dass der Beschwerdeführer in dieser Absicht den Schrott mit seinem Wagen teils selbst abholte, teils durch ███ abholen ließ, ist festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte durch den Abtransport des gestohlenen Schrotts zu dessen Absatz mitgewirkt und damit den weiteren Tatbestand einer Begehungsform der Sachhehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht hat, schließt die Bewertung dieser Handlung als Begünstigung nicht aus (BGHSt 2, 362; RGSt 58, 129).

Das Gesetz will die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in seinem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BGH NJW 1951, 451; BGHSt 4, 132, 134; 6, 20, 23; RGSt 76, 190, 192). Das Landgericht hat den Beschwerdeführer deshalb zutreffend über § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt.

Auch die Annahme einer mit dieser Beihilfe in Tateinheit stehenden Personenhehlerei (Vergehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 49, 381; 57, 347; OGHSt 2, 277; BGH NJW 1951, 451), die in der Begründung zwar nicht einheitlich, der aber im Ergebnis beizutreten ist. Wie bereits erwähnt, will das Gesetz die vorher zugesagte Begünstigung stets als Beihilfe behandelt wissen. Die Bedeutung der Vorschrift liegt also vor allem darin, dass die begrenzten Strafrahmen des § 257 Abs. 1 nicht anzuwenden sind, sondern die Strafe unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB der für die Vortat geltenden Strafvorschrift zu entnehmen ist, und dass der Strafausschluss des § 257 Abs. 2 entfällt. Damit ermöglicht § 257 Abs. 3 StGB für die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung schärfere Bestrafung als für die nicht vorher zugesagte Begünstigung. Zugleich ist § 257 Abs. 3 StGB gegenüber der Begünstigung des § 257 Abs. 1 ein selbständiger Tatbestand, nämlich ein zweiaktiges Delikt, dessen zweiter Teil in einer persönlichen oder sachlichen Begünstigung besteht, wie sie in § 257 Abs. 1 beschrieben ist. Deshalb können die Delikte nach § 257 Abs. 3 und § 257 Abs. 1 StGB tateinheitlich nicht zusammentreffen; § 257 Abs. 3 StGB schließt § 257 Abs. 1 StGB aus.

§ 258 StGB enthält einen durch die Art der Vortat begrenzten Ausschnitt der eigennützigen persönlichen oder sachlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB. Diese Ausscheidung aus dem Bereich des § 257 Abs. 1 StGB hat den Zweck, die Bestrafung des Begünstigers als Hehler und damit die Anwendung der §§ 260, 261 StGB über die Gewerbsmäßigkeit und den Rückfall zu ermöglichen. Das kann im einzelnen Falle zu einer schwereren Strafe führen als sie für die Beihilfe wegen vorher zugesagter Begünstigung vorgesehen ist. Es würde deshalb dem Sinn und Zweck des § 258 StGB widersprechen, wollte man eine die Merkmale des § 258 Abs. 1 erfüllende Begünstigung, weil sie zusätzlich vor Begehung der Vortat zugesagt wurde, nur als Beihilfe zur Vortat nach § 257 Abs. 3 bewerten und damit die Anwendung des § 258 StGB mit der im Einzelfall möglicherweise härteren Strafdrohung ausschließen. Weil die beiden Strafschärfungsgründe des § 257 Abs. 3 und des § 258 Abs. 1 StGB selbständig sind, d. h. auf verschiedenen Erwägungen beruhen und ihrem Zweck nach in keinerlei gegenseitiger Abhängigkeit stehen, muss die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens bejaht werden. Dies allein führt zu gerechten Ergebnissen; Gesetzeskonkurrenz scheidet aus. Infolgedessen ist, wer vor Begehung einer der in § 258 Abs. 1 StGB bezeichneten Taten eigennützig Begünstigung zusagt und diese Zusage verwirklicht, sowohl als Gehilfe der Vortat wie auch als Hehler schuldig zu sprechen, und die Strafe ist jeweils der Vorschrift zu entnehmen, die im Einzelfalle die schwerere Strafe androht (vgl. RGSt 57, 347).

An sich hat der Beschwerdeführer, indem er zum Absatz des gestohlenen Schrotts mitwirkte, gleichzeitig den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt. Er ist aber dadurch nicht beschwert, dass er nicht auch wegen einer mit der Beihilfe nach § 257 Abs. 3 und der Personenhehlerei nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammentreffenden Sachhehlerei verurteilt worden ist.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Urteilsspruch war hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu ergänzen und zu berichtigen.

BaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseel
Revision verworfen: Beihilfe (§257 Abs.3) und Personenhehlerei (§258 Abs.1) tateinheitlich — Themis