Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Verbot der doppelten Verwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/82
Datum
12.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Strafe auch mit Verweis auf allgemeine Abschreckung allein aus der Tatsache der (versuchten) Tötung erhöhte. Das Gericht stellte fest, dass damit tatbestandsmäßige Merkmale zum Nachteil verwertet wurden (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Allgemeine Abschreckungsüberlegungen dürfen nicht dazu führen, die Strafe allein wegen der Tatsache einer Tötung oder versuchten Tötung zu verschärfen.

3

Der gesetzliche Strafrahmen für Tötungsdelikte berücksichtigt den besonderen Schutz des menschlichen Lebens; daraus dürfen keine zusätzlichen, tatbestandsbezogenen Strafschärfungen abgeleitet werden.

4

Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, ist er aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 16. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 103/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Rocco I. G. C. aus █████████, geboren am ██ 1950 in ███ ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Bonn vom 16. September 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, dass „schließlich noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung von Bedeutung war“. In Verfahren wie diesen müsse der Öffentlichkeit klargemacht werden, dass das Leben als höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehe. Die Strafe bei Tötungsdelikten müsse diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen.

Wie hieraus folgt, hat die Kammer die Strafe (auch) deshalb erhöht, weil es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um die (versuchte) Tötung eines Menschen handelt. Damit aber verwertet sie zum Nachteil des Angeklagten einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Dem besonderen Bedürfnis nach Schutz des menschlichen Lebens ist durch die Strafrahmen für Tötungsdelikte Rechnung getragen. Sie verbieten weitere generalpräventive Überlegungen, die allein aus der Tatsache der Tötung oder versuchten Tötung eines Menschen hergeleitet werden.

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