Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Verbot der doppelten Verwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/82
- Datum
- 12.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Allgemeine Abschreckungsüberlegungen dürfen nicht dazu führen, die Strafe allein wegen der Tatsache einer Tötung oder versuchten Tötung zu verschärfen.
Der gesetzliche Strafrahmen für Tötungsdelikte berücksichtigt den besonderen Schutz des menschlichen Lebens; daraus dürfen keine zusätzlichen, tatbestandsbezogenen Strafschärfungen abgeleitet werden.
Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, ist er aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 16. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 103/82 in der Strafsache gegen den Arbeiter Rocco I. G. C. aus █████████, geboren am ██ 1950 in ███ ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Bonn vom 16. September 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, dass „schließlich noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung von Bedeutung war“. In Verfahren wie diesen müsse der Öffentlichkeit klargemacht werden, dass das Leben als höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehe. Die Strafe bei Tötungsdelikten müsse diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen.
Wie hieraus folgt, hat die Kammer die Strafe (auch) deshalb erhöht, weil es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um die (versuchte) Tötung eines Menschen handelt. Damit aber verwertet sie zum Nachteil des Angeklagten einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Dem besonderen Bedürfnis nach Schutz des menschlichen Lebens ist durch die Strafrahmen für Tötungsdelikte Rechnung getragen. Sie verbieten weitere generalpräventive Überlegungen, die allein aus der Tatsache der Tötung oder versuchten Tötung eines Menschen hergeleitet werden.
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