Revision: Urteilsspruch berichtigt und Einziehungsanordnung bei BtM-Handel aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/80
- Datum
- 24.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlicher Schreib- oder Formulierungsfehler im Urteilsspruch ist zu berichtigen, wenn die Urteilsgründe eindeutig einen anderen Entscheidungsinhalt erkennen lassen.
Die Anordnung der Einziehung nach §§ 74, 74c StGB setzt voraus, dass das Urteil erkennbar darlegt, welche Erwägungen zugrunde liegen und dass die hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet wurden.
Fehlt die erforderliche Begründung für die Einziehung, kann der Revisionssenat die Anordnung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung von unzutreffenden Erwägungen beeinflusst ist.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als sich bei der Prüfung kein die Verurteilung tragender Rechtsfehler ergibt; weitergehende Angriffe sind zu verwerfen, wenn die Revisionsprüfung keine beanstandeten Rechtsfehler zutage fördert.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 103/80 LEY.
in der Strafsache gegen die ████████ Marita C___ — geborene ██ aus ██████████, geboren am ██ 1945 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Oktober 1979, soweit es sie betrifft,
1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist,
2. im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 5.550,-- DM und 809,-- US-Dollar mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Fassung des Urteilsspruchs: Verurteilung der Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu „zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe“ steht nicht in Einklang mit den insoweit unmissverständlichen Ausführungen auf S. 6, 7/8 UA, wonach gegen die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist. Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, da ihre Fassung auf einem offensichtlichen Versehen beruht.
2. Die Anordnung der Einziehung von 5.550,-- DM und 809 US-Dollar kann keinen Bestand haben. Insoweit begnügt sich die Strafkammer mit dem allgemeinen Hinweis auf die §§ 74, 74c StGB (UA S. 5), ohne im Urteil deutlich zu machen, dass sie bei der Anordnung die Grundsätze beachtet hat, die im einzelnen in BGHSt 28, 369, 370 dargelegt sind. Der Senat kann nicht erkennen, ob im Übrigen dies nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die Anordnung von unzutreffenden Erwägungen beeinflusst ist, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben.
3. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler.
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Müller | Theune |