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BGH Urteil

BGH: Staatsschutzkammer zuständig bei Tateinheit von §255 und §129 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/76
Datum
19.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Darmstadt eröffnete Hauptverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung; die Angeklagten rügten die Unzuständigkeit. Der Senat bestätigt, dass bei Tateinheit zwischen der Erpressung (§255 StGB) und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) die Staatsschutzkammer vorrangig zuständig ist. Das Verfahren wurde daher eingestellt. Die Prüfung darf sich nicht auf den Wortlaut der Anklage beschränken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht Tateinheit zwischen einer nach §255 StGB begangenen räuberischen Erpressung und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB), begründet dies die sachliche Zuständigkeit der Staatsschutzkammer für die Aburteilung aller in der Tat enthaltenen Rechtsverletzungen.

2

Bei der Zuständigkeitsprüfung darf das Gericht den geschilderten Lebensvorgang in der Gestalt zugrunde legen, wie er sich unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisquellen darstellt; die Beurteilung ist nicht auf den literalischen Wortlaut der Anklageschrift beschränkt.

3

Fehlt dem erstinstanzlichen Gericht die sachliche Zuständigkeit, hat es das Verfahren durch Einstellung zu beenden; die Feststellung der Zuständigkeit richtet sich nach dem gesamthaften Tatbild.

4

Ist in einem vorangegangenen Zuständigkeitsverfahren nach §14 StPO kein rechtliches Gehör der Angeklagten gewährleistet worden, kann das erstinstanzliche Gericht die Zuständigkeitsfrage erneut prüfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Studenten Robert Valentin J., geboren am ██████████████ in █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

2. den Schriftsetzer Wernfried Walter, geboren am █████ in HO, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Gründe

Das Landgericht in Darmstadt hat gegen die Angeklagten das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs einer am 16. März 1974 in Darmstadt begangenen schweren räuberischen Erpressung eröffnet. Nach der Eröffnung hat die Staatsanwaltschaft Beweismaterial beigebracht, aus dem sich nach Auffassung der Strafkammer der Verdacht ergibt, dass die Angeklagten die Tat und weitere, ähnlich gelagerte Taten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel begangen haben, Geldmittel für die Vereinigung zu beschaffen.

Die Strafkammer hat sich deshalb – jedoch erfolglos – bemüht, das Verfahren an die Staatsschutzkammer in Frankfurt/Main abzugeben. Den entstandenen Zuständigkeitsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main als gemeinschaftliches oberes Gericht dahin entschieden, dass sich das Landgericht in Darmstadt der Untersuchung der Sache zu unterziehen habe. In der darauf anberaumten Hauptverhandlung haben die Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts in Darmstadt erhoben. Dieses hat die Rüge für durchgreifend erachtet und das Verfahren durch Urteil eingestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung ihre Zuständigkeit erneut geprüft, weil die Angeklagten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO geführt hatte, keine rechtlichen Gehör erhalten hatten.

Zutreffend hat die Strafkammer auch den in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang ihrer Prüfung in der Gestalt zugrunde gelegt, in der er sich ihr unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisquellen darbot. Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung, Gegenstand der Beurteilung sei allein der Lebensvorgang, wie er in der Anklageschrift geschildert sei, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl. z. B. BGHSt 16, 200, 202; 18, 381, 385).

Wie der Senat auf Grund eigener Nachprüfung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, ist das Landgericht mit Recht zu der Auffassung gelangt, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, die Angeklagten hätten mit der ihnen vorgeworfenen Tat zugleich den in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallenden Tatbestand des § 129 StGB verwirklicht. Ein ebensolcher Vorwurf ist bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der Staatsschutzkammer in Frankfurt/Main. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sind die Angeklagten verdächtig, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein und als solche u. a. Erpressungen und Überfälle begangen oder geplant zu haben. Ziel der Gewalttaten war es hiernach, die für den Zusammenhalt der Vereinigung und für die Verwirklichung anarchistischer Pläne erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Aus den Aussagen der Zeugen Sch███ und Ho[REDACTED] ergibt sich mit genügender Gewissheit, dass die im vorliegenden Verfahren angeklagte schwere räuberische Erpressung demselben Zweck diente. Dies begründet die Annahme von Tateinheit zwischen der hier angeklagten Gewalttat und der Mitgliedschaft der Angeklagten in der kriminellen Vereinigung (vgl. BGH NJW 1975, 985, 986; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Rdn. 28 zu § 129; Mezger in LK, 9. Aufl. Rdn. 27 zu § 129). Die sachlich-rechtliche Tateinheit verbindet die beiden Gesetzesverstöße zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.

Das Zusammentreffen der in § 255 StGB und in § 129 StGB beschriebenen Tathandlungen in einer Tat begründet den Vorrang der Staatsschutzkammer zur Aburteilung aller in der Tat enthaltenen Rechtsverletzungen (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Anm. 2 a zu § 74a GVG; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. Anm. 5 zu § 74a GVG). Damit fehlte dem Landgericht in Darmstadt die Zuständigkeit für eine Entscheidung in der Sache. Dem hat es rechtlich zutreffend durch die Einstellung des Verfahrens Rechnung getragen.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsMeyer
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