Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/73
- Datum
- 13.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorliegendem Alkohol- oder Drogeneinfluss ist die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend zu begründen; bloße pauschale Verweise auf Sachverständigengutachten genügen nicht.
Charakterliche Unbeständigkeit und ausgeprägte Willensschwäche begründen für sich genommen keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB.
Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den Verlauf der mehreren Einzelakte insoweit vorwegnimmt, dass Opfer, Rechtsgut sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tat erkennbar sind; allgemeiner Opportunismus genügt nicht.
Ist die Zahl der Einzelakte bei einem Fortsetzungszusammenhang nicht bestimmbar, muss das Gericht zumindest die Mindestanzahl der begangenen Taten feststellen.
Zur Anordnung oder Prüfung der Unterbringung eines vermindert zurechnungsfähigen Täters ist gesondert zu prüfen, ob die gegenwärtige öffentliche Sicherheit die Maßregel erfordert; zukünftige Prognosen können nur mit sachlicher Grundlage (z. B. Gutachten) einfließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven –, 13. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/73
in der Strafsache gegen den Netzschmacher Manfred Günther ████, geboren am ███ ███ 1946 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven – vom 13. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Sachrüge greift durch.
Nach den Feststellungen trank der Angeklagte viel Alkohol und nahm auch Tabletten und andere rauschgifthaltige Mittel zu sich (Bl. 4 UA):
*"Der Angeklagte stand nach seinen unwiderlegten Angaben zur Zeit der Begehung der Taten unter der Einwirkung von Alkohol und Medikamenten in im einzelnen nicht feststellbarem Umfange"* (Bl. 14 UA).
Unter diesen Umständen hätte die Frage, ob Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) auszuschließen ist, näher behandelt werden müssen. Die Strafkammer begnügt sich jedoch unter dem allgemeinen Hinweis auf Sachverständigengutachten mit der bloßen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen hätten. Das ist zu wenig (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 8, 113, 118). Dieser sachliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.
2. In der neuen Hauptverhandlung wird auf folgendes zu achten sein:
a) Ein Mangel an charakterlicher Beständigkeit und eine ausgeprägte Halt- und Willensschwäche (Bl. 14 UA) stellen allein noch keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB dar. Auf BGH NJW 1958, 2123 wird verwiesen.
b) Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den Verlauf der mehreren Einzelakte insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 15, 268, 271). Der allgemeine Vorsatz, bei allen möglichen Gelegenheiten Kraftwagen zu stehlen oder aus ihnen Sachen zu entwenden, genügt nicht.
c) Ist bei Fortsetzungszusammenhang die Zahl der Einzelakte nicht eindeutig bestimmbar, muss die Mindestzahl festgestellt werden.
d) Damit das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen geprüft werden kann, müssen alle Tatzeiten mitgeteilt werden.
e) Zur Frage der Unterbringung heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1972 – 1 StR 390/72 –:
*"Nach allem hat das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung eines vermindert zurechnungsfähigen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich zu prüfen, ob zur Zeit der Aburteilung die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert (im Ergebnis wohl ebenso Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. vor § 42a Rdn. 7c; Lackner/Maassen, StGB 7. Aufl. § 42b Anm. 2c; a. A. ohne nähere Begründung Dreher, StGB 33. Aufl. § 42b Anm. 2B)."*
Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Tatrichter bei dieser Prüfung jeder Blick in die Zukunft verwehrt wäre; stünde etwa – z. B. im Anschluss an ein Sachverständigengutachten – bereits fest, dass der Täter nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich wäre, so könnte sich das durchaus auf die Gegenwartsprognose auswirken (vgl. BGH NJW 1972, 347 für § 42c StGB).
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