Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verbüßungserklärung durch Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/72
Datum
30.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verbüßungserklärung des Landgerichts, das die einjährige Freiheitsstrafe "soweit die Untersuchungshaft fünf Monate übersteigt" als verbüßt erklärte. Der BGH entschied, dass Untersuchungshaft grundsätzlich 1:1 auf Freiheitsstrafe anzurechnen ist und eine derartige Differenzkonstruktion unzulässig ist. Er änderte den Strafausspruch dahin, dass die einjährige Strafe in voller Höhe durch Untersuchungshaft verbüßt erklärt wird; die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft wird grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

2

Eine Freiheitsstrafe darf nur insoweit als durch Untersuchungshaft verbüßt erklärt werden, als die anrechenbare Untersuchungshaftdauer der Höhe der Strafe entspricht; auf willkürlichen Differenzkonstruktionen beruhende Formulierungen sind unzulässig.

3

Erreicht oder übersteigt die Untersuchungshaftdauer die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, ist die Freiheitsstrafe als durch Untersuchungshaft in Höhe der Strafdauer verbüßt zu erklären.

4

Fehlerhafte Feststellungen oder fehlerhafte Formulierungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Strafausspruch sind revisionsrechtlich änderbar; der Senat kann den Strafausspruch entsprechend berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 103/72

in der Strafsache gegen Gc ██ █ ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Dieter Emil ██, geboren am ███████████ 1939 in ███, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. September 1970 im Strafausspruch dahin geändert, dass die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt erklärt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe als durch die erlittene Untersuchungshaft, soweit diese fünf Monate übersteigt, verbüßt erklärt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet; indessen bestehen gegen den Ausspruch über die Verbüßung der Strafe durch Untersuchungshaft durchgreifende Bedenken.

Nach den Feststellungen (UA S. 5) befand sich der Angeklagte in dieser Sache nach seiner Festnahme am 17. August 1967 vom 18. August 1967 bis zum 29. Januar 1969 in Untersuchungshaft. Die fünf Monate übersteigende Haft dauerte sonach mehr als ein Jahr. Sie durfte aus diesem Grunde von der Strafkammer nicht in vollem Umfang herangezogen werden. Denn da Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe nur im Verhältnis 1:1 angerechnet werden kann, ist es ebenso unzulässig, eine Freiheitsstrafe als durch längere wie durch kürzere Untersuchungshaft verbüßt zu erklären (vgl. BGHSt 21, [REDACTED]).

Die gegen den Beschwerdeführer erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist deshalb durch Untersuchungshaft in Höhe von ebenfalls einem Jahr verbüßt. Der Senat hat den Strafausspruch entsprechend geändert. Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluss.

MiillerSchumacherMeyer
WillmsSchauenburg