Revision verworfen: Verweisung, Gutachtenablehnung und bedingter Vorsatz bei tödlichem Schlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/67
- Datum
- 03.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Verweisung in der Berufungsinstanz sachlich gerechtfertigt, wirkt sie auch dann, wenn sie irrtümlich als Beschluss und ohne förmliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet wird, sofern der Angeklagte hierdurch nicht irregeführt ist.
Die förmliche Erklärung der Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils dient klarstellender Natur; die materielle Folge des Wegfalls jenes Urteils tritt mit wirksamer Verweisung ohnehin ein.
Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgewiesen werden, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten die relevanten Tatsachenfeststellungen trägt und die vom Antragsteller behaupteten Gesichtspunkte darin berücksichtigt sind.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist anzunehmen, wenn der Täter eine gezielte, kraftvolle Körperverletzung an einem unvorbereiteten Opfer vornimmt und den Tod als mögliche Folge in sein Vorstellungsbild einbezieht; es genügt, dass der Tod als denkbare Folge in Betracht gezogen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Wiesbaden, 14. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ████████████ Adolf, aus ██, geboren am ████ in ████████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Müller, Bundesrichter Dr. Bavingarten, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim ████████████████████, als Vertreterin ███ des Bundesanwalts, ██████████████████████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 14. Oktober 1966 wird verworfen. Doch wird der Urteilsspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte versetzte am 12. Dezember 1964 in einer Gaststätte dem Arbeiter Gero ██ █████████████ und ohne von ihm angegriffen zu sein mit erheblicher Wucht einen gezielten Faustschlag an das Kinn. ██ █████████ stürzte infolge des Schlages rücklings zu Boden. Dabei zog er sich einen Schädelbruch zu. Dieser oder bereits der Faustschlag des Angeklagten verursachte eine Hirnblutung, an der der Verletzte wenige Stunden später starb.
Das Hauptverfahren wurde beim Schöffengericht eröffnet, das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilte. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die für die Entscheidung über die Berufung zuständige Strafkammer verwies in der Hauptverhandlung vom 4. August 1966 die Sache wegen hinreichenden Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge durch Beschluss an das Schwurgericht, ohne dabei das Urteil des Schöffengerichts ausdrücklich aufzuheben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensbeschwerde
rügt, dass die Strafkammer die Verweisung der Sache an das Schwurgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss und ohne gleichzeitige Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils des Schöffengerichts ausgesprochen habe.
Die Rüge greift nicht durch.
Ob die Verweisung im Berufungsrechtszug an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht in der Form eines Beschlusses oder eines Urteils auszusprechen ist, kann dahinstehen (vgl. RGSt 65, 397; RG JW 1932, 423; RG JW 1933, 967 Nr. 30). Eine Beschwer des Angeklagten könnte hier nur gegeben sein, wenn er durch die falsche Bezeichnung irregeführt von der Einlegung einer aussichtsreichen Revision abgesehen hätte. Indessen war die Verweisung sachlich gerechtfertigt und hätte aus diesem Grunde eine etwa zulässige Revision gegen ein verweisendes Urteil keine Aussicht auf Erfolg haben können. Für die rechtliche Wirksamkeit der sachlich allen Anforderungen entsprechenden Verweisung war die möglicherweise irrige Bezeichnung als Beschluss statt als Urteil auf jeden Fall ohne Einfluss. Im gleichen Sinne ist es im Ergebnis auch unschädlich, dass die Strafkammer die in der letztgenannten Vorschrift für die Verweisung in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgeschriebene förmliche Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils nicht ausgesprochen hat.
Die Bedeutung der angeführten Bestimmung liegt darin, dass bei Nichtbeachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit und Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit durch das erstinstanzlich mit der Sache befasste Gericht sonst das Verfahren durch Prozessurteil einzustellen und damit zum Abschluss zu bringen wäre, statt dessen aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Befugnis besitzt und gehalten ist, die Sache in einem dann fortgehenden einheitlichen Verfahren an das zur Behandlung im ersten Rechtszug zuständige Gericht weiterzureichen, das dann sogleich mit einer neuen Hauptverhandlung auf der formellen Grundlage des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses beginnt. Eine solche Abgabe durch das Berufungsgericht schließt, da in ein und demselben Verfahren nur Raum für ein Urteil des ersten Rechtszuges sein kann, zwangsläufig den Fortfall des mit der Berufung angefochtenen Urteils ein. Die Beseitigung dieses Urteils ist mit anderen Worten eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verweisung, die das den verfahrensrechtlichen Vorgang im ganzen bestimmende und prägende Element bildet. Dies kommt auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, wenn dort von Verweisung der Sache „unter Aufhebung des Urteils“ gesprochen wird. Der förmliche Ausspruch dieser Aufhebung, den die Strafkammer unterlassen hat, dient bloß der Klarstellung einer unabhängig davon schon mit der Verweisung eintretenden Folge (im gleichen Sinne RG JW 1933, 967 Nr. 30).
2.) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Hilfsantrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass es nur überaus selten vorkommt, dass ein Kinnhakenschlag den Getroffenen zu einem Sturz bringt, durch den er getötet wird.
Der Beschwerdeführer meint, dass sich das Schwurgericht mit dem Antrag nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Im Urteil (a. a. O. S. 41) ist unter Hinweis auf ein bereits vorliegendes Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Tod keinesfalls die typische Folge eines Schlages an das Kinn sei; es komme nicht oft vor, dass ein solcher Schlag nicht nur zur Kampfunfähigkeit, sondern zum Tod des Getroffenen führe. Das Schwurgericht ist also von der Richtigkeit der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen und konnte hiernach rechtlich bedenkenfrei den Hilfsantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnen.
3.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die auf die Sachbeschwerde hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
Die festgestellten besonderen Umstände des Falles rechtfertigen die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Tod Gero ██ fahrlässig verursacht habe (§ 56 StGB). Der Angeklagte hat als im Boxsport ausgebildeter, durch körperliche Arbeit gekräftigter Mann seinen gezielten Schlag an das Kinn nicht etwa während einer Auseinandersetzung geführt, in der ██ auf Verteidigung eingestellt und abwehrbereit war, sondern so, dass ██ völlig unvorbereitet mit erheblicher Wucht getroffen wurde. Wenn das Schwurgericht meint, dass der Angeklagte unter diesen Umständen die schwerwiegenden Folgen seines Verhaltens „als denkbar hätte ins Auge fassen müssen“ (UA S. 11), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Faustschlag der Art, wie ihn der Angeklagte geführt hat, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung den Tod des Getroffenen herbeiführen. Dass auch der Angeklagte zu dieser Erkenntnis in der Lage war, kann den Urteilsgründen bedenkenfrei entnommen werden. Die genauen Einzelheiten des späteren Geschehensverlaufs, insbesondere die unmittelbare Todesursache, brauchten dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt, dass der Täter sich den Tod des Verletzten als mögliche Folge der Körperverletzungshandlung, hier also des Boxhiebes an das Kinn, vorstellen kann (BGH, Urt. v. 22.6.1960, 1 StR 195/60).
2. Das Schwurgericht hat in den Urteilsspruch die Worte „wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ aufgenommen. Dies beruht, wie die Gründe (UA S. 10) erkennen lassen, auf einem offensichtlichen Versehen. Der Angeklagte ist nicht wegen gefährlicher, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Senat hat dies richtiggestellt.
| Kirchhof | Willms | Müller | |||
| Henning | Bundesrichter |