Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Anwendung des §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/66
Datum
25.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Rückfall), Beleidigung und Nötigung mit Körperverletzung ein. Streitpunkt war die Anwendung des §20a StGB zur Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob Strafausspruch und Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen für ‚Symptomtaten‘ nicht ausreichend festgestellt waren. Die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des §20a StGB zur Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt voraus, dass die zugrunde gelegten Taten als ‚Symptomtaten‘ gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen ein in der Persönlichkeit begründeter Hang und eine Gefährlichkeit erkennbar sind.

2

Die Taten müssen nicht gleichartig sein und es müssen nicht in jeder Verbrechensgruppe alle formellen Voraussetzungen vorliegen; maßgeblich sind gemeinsame, kennzeichnende Merkmale, die über bloße Gelegenheitstaten hinausweisen.

3

Gelegenheitstaten oder fehlende Feststellungen zu Tatmotiven stehen einer Klassifikation als Symptomtaten entgegen; bei Zweifeln ist daher die Begründung für die Anwendung des §20a StGB ausführlich darzulegen.

4

Soweit aus den Feststellungen sexuelle Motive angenommen werden, sind die einschlägigen spezialgesetzlichen Tatbestände (z. B. §§ 176 ff. StGB) zu prüfen, bevor Taten als Sittlichkeitsverbrechen in die Würdigung einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 103/66 in der Strafsache gegen █████████████████ den Nutzer Peter H█, geboren am ███ 1930 in F████, zur ██████████████████ ██ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Willms Bundesrichter

Dr. Müller Bundesrichter

Kirchhof Bundesrichter

Henning Bundesrichter

Dr. Stiller Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Beleidigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie verspätet erhoben sind, § 345 Abs. 1 StPO.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Einzelausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung brauchen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein, wenn sie nur logisch möglich sind. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer nicht bestehende Regeln der Lebenserfahrung aufgestellt und angewendet habe.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs. 1 StGB nicht ausreichend begründet ist. Zwar brauchen die Taten, die der Beurteilung nach § 20a StGB zugrunde gelegt werden, nicht gleichartig zu sein und die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht bei jeder Verbrechensgruppe vorzuliegen (vgl. BGHSt 16, 296; RGSt 68, 149, 156). Doch müssen sie „Symptomtaten“ sein, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen, seinen in der Persönlichkeit begründeten Hang und seine Gefährlichkeit erkennen lassen.

Dies ist insbesondere in den Fällen 1 (schwerer Diebstahl im Rückfall) und 3 (Nötigung und Körperverletzung) zweifelhaft.

Die Blumen und die Vase mit Blumen hat der Angeklagte nach einem Gaststättenbesuch mit reichlichem Alkoholgenuss, um sie seiner Hauswirtin und Arbeitskollegin zu bringen, der er sich erkenntlich zeigen wollte, weggenommen. Nach Anlass und Motiv könnte es sich also um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt haben, aus der kein Schluss auf einen verbrecherischen Hang zu ziehen wäre. Auch Rückfallverbrechen können Gelegenheitstaten sein (vgl. RGSt 68, 174).

Im Falle der Nötigung ist überhaupt kein Motiv zur Tat festgestellt. Die Strafkammer scheint zwar geschlechtliche Antriebe anzunehmen. Dann hätte es aber nahegelegen, die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gewaltunzucht) zu erörtern. Das ist wiederum nicht geschehen, so dass die Tat nicht ohne Weiteres in die Reihe der vom Angeklagten früher begangenen Sittlichkeitsverbrechen einzuordnen wäre.

Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

BaldusKirchhofHenning
WillmsMüllerDr. Stiller
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