Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/64
Datum
16.09.1964
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die unterbliebene Feststellung des Landgerichts, ob ihm nach seinem Freispruch seine notwendigen Auslagen auferlegt oder vom Staat erstattet werden. Der BGH prüft, ob die Jugendschutzkammer die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO beurteilt hat, und erachtet die Urteilsgründe insoweit als nicht hinreichend. Er stellt klar, dass ein verbleibender gewisser Verdacht die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht generell ausschließt. Die Sache wird zur Nachholung der Entscheidung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch ist über die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 StPO zu entscheiden; fehlt eine entsprechende Feststellung, ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuverweisen.

2

§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht nur, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten zweifelsfrei ergibt, sondern auch, wenn das Verfahren die früheren Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, dass kein begründeter Verdacht mehr vorliegt.

3

Das Bestehen eines gewissen verbleibenden Tatverdachts schließt nicht generell die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO aus; entscheidend ist das Gewicht der durch das Verfahren beseitigten Verdachtsgründe.

4

Bleiben aus den Urteilsgründen unklare Feststellungen darüber, ob ein begründeter Verdacht vorgelegen hat, ist die Sache an die Tatgerichtsbarkeit zur erneuten Prüfung und zu einer eindeutigen Kostenentscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Otto ██ aus ████████████, Kr. ███, ███, geboren █████ ████ in ██ ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:

Scharpenseel, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. September 1963 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, an einem 13-jährigen Mädchen gewaltsam Unzucht in Tateinheit mit Beleidigung begangen zu haben, freigesprochen. Darüber, ob seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden, enthält das Urteil keinen Ausspruch. Nur hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Urteilsspruch heißt es, dass der Angeklagte „auf Kosten der Staatskasse“ freigesprochen werde, und in den Gründen wird dazu ganz allgemein gesagt, die Kostenentscheidung folge aus § 467 StPO. Hieraus ist nicht zu ersehen, ob die Jugendschutzkammer die nach § 467 Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung getroffen hat. Sie erwähnt zwar ausgangs der Urteilsgründe, ein gewisser Tatverdacht bleibe weiterhin bestehen. Das könnte dafür sprechen, dass sie die Voraussetzungen für eine obligatorische Auslagenerstattung, wie sie § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vorsieht, hat verneinen wollen. Indessen ist diese Vorschrift nicht nur anzuwenden, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat, sondern auch, wenn es dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Das ist, wie der Senat in BGHSt 11, 383, 385 ausgeführt hat, dann der Fall, wenn das Verfahren die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Das Übrigbleiben eines gewissen Verdachts schließt somit nicht schlechthin die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Infolgedessen lässt die zuvor erwähnte Wendung im Urteil für sich allein nicht erkennen, ob die Jugendschutzkammer damit das Vorliegen eines begründeten Verdachts hat bejahen wollen und bejaht hat. Sie wird daher möglicherweise erneut die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO prüfen und, falls sie diese nicht für gegeben hält, darüber befinden müssen, ob sie von der Kannvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen will oder nicht.

Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache deshalb an die Jugendschutzkammer zurückzuverweisen.

JustizangestellterScharpenseelHenning
MayrKirchhofMeyer
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