Revisionen wegen schwerer Kuppelei verworfen; Einziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/63
- Datum
- 08.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Differenzierung nach Geschlechtern ist mit Art. 3 GG vereinbar, wenn sie auf objektiv gerechtfertigten und sachlich begründeten Unterschieden in den kriminellen Erscheinungsformen beruht.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen zugunsten des Angeklagten wahrunterstellt und daher keine weitere Aufklärung erforderlich ist.
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände aus der Straftat herrühren, zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder hierzu bestimmt sind; fehlt dies, ist Einziehung unzulässig.
Eheleute können sich der Kuppelei nach §§ 180, 181 StGB schuldig machen; für die Bewertung der Zurverfügungstellung der gemeinsamen ehelichen Wohnung kommt es auf die tatsächliche Nutzung als eheliche Wohnung an, nicht auf bürgerlich-rechtliche Mietvertragsfragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 30. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 4.) 5.) wegen schwerer Kuppelei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. █ als
Justizangestellter █
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 30. Oktober 1962 werden verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Einziehung. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Fritz G███ nach teilweiser Freisprechung wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zehn Fällen zu elf Monaten Gefängnis, die Angeklagte Margarete G██ wegen Kuppelei (§ 180 StGB) in drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis und die Angeklagten ████, ████████ und G██ wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu drei, vier und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es mehrere Lichtbilder eingezogen, die dem Angeklagten Fritz G██ gehören. Die gegen Margarete G██, ██ verhängten Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Fritz G██ erhebt auch Verfahrensbeschwerden.
I. Revision des Angeklagten Fritz ███
1.) Verfahrensrügen:
Der Verteidiger des Angeklagten hat folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:
Zum Beweis der Tatsache, dass die Ehefrau ███ infolge eines krankheitsbedingten Zustandes ihres Ehemannes Fritz ███ in geschlechtlicher Hinsicht unbefriedigt war, dass sich infolgedessen bei ihr ernsthafte Tendenzen zeigten, die Ehe durch Verkehr mit anderen Männern zu brechen, dass sie nervös und in ihren Handlungen sprunghaft und unüberlegt war und dass ihr dieser Zustand tatsächlich bestätigt wurde, so dass ihre den Gegenstand der Anklage bildenden Verhaltensweisen insbesondere die nachgiebige Verhaltensweise des Ehemannes ihre Erklärung in diesem von ihr unverschuldeten Zustand finden, soll nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow als sachverständiger Zeuge gehört werden: Facharzt Dr. Scheel, Hanau.
Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Beweisbehauptungen zugunsten des Angeklagten als wahr unterstelle (S. 17 UA). Sie hat die Wahrunterstellung widerspruchsfrei durchgeführt; sie ist sogar noch über die Beweisbehauptungen hinausgegangen, indem sie zugunsten des Angeklagten angenommen hat, seine Ehefrau habe ihn zu seinen kupplerischen Handlungen inspiriert. Inwiefern durch eine solche Wahrunterstellung die Aufklärungspflicht zum Nachteil des Angeklagten verletzt sein soll, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 108 betraf eine Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft. Die Urteilsgründe bieten auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht den Beweisantrag missverstanden hätte.
Einer Aufklärung, welcher der Ehegatten G██ den Mietvertrag über die eheliche Wohnung geschlossen hat, bedurfte es nicht. Dem Landgericht kam es für die Feststellung, dass jeder Ehegatte habe die Unzucht des anderen in mehreren Fällen durch Zurverfügungstellung der gemeinsamen Wohnung gefördert, mit Recht nicht auf die bürgerlichrechtlichen Verhältnisse, sondern auf die Tatsache an, dass es sich um die gemeinsame eheliche Wohnung handelte.
2.) Sachrüge:
Die – auch von den Revisionen der Angeklagten ████, ███ und G██ vorgetragene – Rechtsansicht, dass § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, soweit er den Ehemann mit Strafe bedroht, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstoße und daher gemäß Art. 117 GG mit dem 1. April 1953 außer Kraft getreten sei, trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat sie schon in BGHSt 6, 167 abgelehnt. Der Senat vermag zwar der Begründung dieser Entscheidung nicht in allen Teilen zu folgen, im Ergebnis stimmt er aber mit ihr überein.
§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedroht den Mann, der seine Ehefrau verkuppelt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, während die Ehefrau im umgekehrten Fall nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 180 StGB – Gewohnheitsmäßigkeit oder Eigennutz – und nur mit Gefängnis bestraft wird. Dieser Unterschied in den tatbestandlichen Voraussetzungen und in der Strafdrohung beruht nicht auf einer unterschiedlichen Bewertung des Unrechtsgehalts der Kuppelei des Ehemannes und der Ehefrau. Auch privilegiert das Strafgesetz in diesem Bereich die Ehefrau nicht willkürlich, sondern aus Erwägungen, die in den verschiedenen kriminellen Erscheinungsformen der Kuppelei begründet sind.
Da der Grundsatz der Gleichberechtigung keine schematische Gleichbehandlung der Geschlechter fordert, vielmehr bedeutet, dass Mann und Frau unter gleichen sachlichen Voraussetzungen gleiche Rechte und Pflichten haben sollen, sind grundsätzlich auch im Strafrecht Differenzierungen zulässig, und zwar sowohl hinsichtlich des Normadressaten und des Tatbestands einer Strafnorm als auch hinsichtlich der Höhe der angedrohten Strafe, vorausgesetzt, dass sie durch objektive Gegebenheiten geboten oder gerechtfertigt sind. Die Unterschiede in den kriminellen Erscheinungsformen der Kuppelei sind augenfällig. Das Vorgehen des kupplerischen Ehemannes ist nach den Erfahrungen der kriminalistischen Praxis regelmäßig gekennzeichnet durch hartnäckiges und immer wiederholtes Drängen der Ehefrau zur Unzucht unter Ausschaltung aller sittlichen Hemmungen, häufig sogar durch bedenkenlose Brutalität, die von der bedrängten Ehefrau als ausweglose Situation empfunden wird und ihre Widerstandskraft erlahmen lässt. Ganz anders tritt kupplerisches Verhalten der Ehefrau in Erscheinung; es erschöpft sich in aller Regel in untergeordneter Förderung der Unzucht des Ehemannes. Fast nie liegt die Initiative bei der Ehefrau; auch hinsichtlich ihrer kupplerischen Betätigung ist der Ehemann meist der Drängende und Fordernde. Sofern aber ausnahmsweise das Ansinnen zur unzüchtigen Betätigung von der Ehefrau ausgeht, kann sich ihm der Ehemann ohne Schwierigkeiten entziehen. Daraus erhellt nicht nur, dass die Ehefrau gegenüber kupplerischer Betätigung des Ehepartners wesentlich schutzbedürftiger ist als der Ehemann. Auch das persönliche Unrecht der kupplerischen Ehefrau ist im Durchschnitt der Fälle geringer als das des Ehemannes. Darin liegen die entscheidenden Gründe dafür, dass sie nur mit Gefängnis und nur dann bestraft wird, wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz handelt. Ein solcher, auf sachlich begründeten kriminalpolitischen Erwägungen beruhender teilweiser Verzicht des Gesetzgebers auf die Pönalisierung an sich strafwürdiger Handlungen „benachteiligt“ den Ehemann nicht und ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
Alsdann ist es aber für die Anwendbarkeit des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch belanglos, ob im Einzelfall die Initiative zu der beiderseitigen Unzucht mit Dritten und zu den gegenseitigen Kuppeleihandlungen vom Ehemann oder von der Ehefrau ausgegangen ist. Diese Frage kann nur für die Strafzumessung Bedeutung haben. Im Übrigen findet die Behauptung der Revision, die Initiative sei ausschließlich von der Mitangeklagten Margarete ██ ausgegangen, in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Aus ihnen ergibt sich, dass – wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen sagt – der Angeklagte Fritz ████ sich nicht allein passiv gegenüber den Wünschen seiner Ehefrau verhalten, sondern sehr aktiv in das Geschehen eingegriffen hat. Die Annahme des Landgerichts, dass ihn seine Ehefrau zu seinen Handlungen „inspiriert“ habe, sowie die allgemeine Aussage, dass „alles freien Lauf nur von ihr seinen Ausgang genommen habe“, ist damit nicht unvereinbar.
Auch die sonstigen Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen fehl. Die einzelnen kupplerischen Handlungen des Angeklagten hat die Strafkammer in jedem Fall festgestellt. Die Frage eines übergesetzlichen Notstandes in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu prüfen, bot der festgestellte Sachverhalt keinen Anlass. Die von der Revision vorgetragene Ansicht, dass sich Eheleute nicht gegenseitig verkuppeln könnten, ist abwegig.
Rechtlich fehlerhaft ist jedoch der Ausspruch über die Einziehung von Bildern. Die Voraussetzungen des § 40 StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte hat die Bilder weder durch die strafbaren Handlungen, wegen deren er verurteilt ist, hervorgebracht noch hat er sie zu ihrer Begehung gebraucht noch waren sie dazu bestimmt. Sie durften daher nicht eingezogen werden. Eine Zurückverweisung der Sache ist nicht geboten, weil Feststellungen, die die Einziehung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.
Der Strafausspruch ist im Übrigen fehlerfrei.
II. Die Revision der Angeklagten Margarete G██ ist unbegründet. Der Einwand, eine Ehefrau, die ihren Ehemann anstiftet, ihre Unzucht zu dulden und sie zu verkuppeln, könne „denkgesetzlich und tatbestandsmäßig“ damit nicht sugleich ihren Ehemann verkuppeln, geht offensichtlich an der Sache vorbei. Das Landgericht hat die kupplerischen Handlungen der Angeklagten nicht darin gesehen, dass sie ihren Ehemann „anstiftete“, sie selbst zu verkuppeln, sondern darin, dass sie der Unzucht ihres Ehemannes mit anderen Frauen Vorschub leistete.
III. Die Revisionen der Angeklagten F████ und G██ sind ebenfalls unbegründet. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Art. 3 GG wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Fritz ████ verwiesen.
Auch sonst ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler. Soweit es die Revisionen in Frage stellen, dass ein Ehemann rechtlich verpflichtet sei und dass es ihm zuzumuten sei, der Unzucht seiner Frau Einhalt zu gebieten, liegen ihre Bedenken, ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, schon deswegen neben der Sache, weil die Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer das unzüchtige Treiben ihrer Ehefrauen nicht nur nicht verhindert, sondern durch tätige Mitwirkung ermöglicht und gefördert haben.
Die weiteren Ausführungen der Revision des Angeklagten W█ können dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
| Scharpenseel | Mayr | Meyer | |||
| Baldus | Henning |