Revision verworfen: Fortgesetzter Rückfallbetrug und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/62
- Datum
- 09.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Vernehmung eines bestimmten Zeugen, wenn weder Partei einen entsprechenden Antrag stellt noch Umstände vorgetragen sind, die seine Vernehmung erforderlich machen.
Die Berücksichtigung der im Geständnis zum Ausdruck kommenden Reue liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine nicht in dem vom Angeklagten gewünschten Umfang erfolgte Würdigung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die in § 267 Abs. 3 StPO normierten Anforderungen.
Für den Betrugstatbestand ist es unbeachtlich, ob Getäuschter und Vermögensgeschädigter dieselbe Person sind; es genügt, dass der Getäuschte durch sein Verhalten unmittelbar in die Vermögenslage des Geschädigten eingreift.
Das Vorliegen strafschärfender Voraussetzungen wie Rückfall (§ 264 Abs. 1 StGB) und der Status als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) rechtfertigt eine verschärfte Strafzumessung und kann die Anwendung mildernder Vorschriften ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Heinz ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Weyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 8. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher des fortgesetzten Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 5 Abs. 1 a) des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, schuldig gesprochen, ferner eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern, und hat ihn zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Außerdem hat sie gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision an; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Daß die Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten war, den in der Schutzschrift des Verteidigers vom 28. November 1961 benannten StadtOberinspektor A[REDACTED] als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören, ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Offenbar haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vernehmung A[REDACTED]s als Zeugen für erforderlich angesehen, da keiner von ihnen einen darauf zielenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat.
b) Darin, daß die Strafkammer die in dem Geständnis des Angeklagten liegende Reue zu dessen Gunsten nicht oder jedenfalls nicht in einem Ausmaß berücksichtigt hat, wie er es gern möchte, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO.
2.) Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.
a) In allen Fällen der Verurteilung entspricht die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften dem Gesetz. Zu gewissen Bemerkungen geben nur die rechtlichen Ausführungen des Urteils zu dem fortgesetzten Betruge Anlaß, dem die im Abschnitt II unter Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe geschilderten Einzelfälle zugrunde liegen. Sie hat das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zusammen mit den Fällen behandelt, in denen sich der Angeklagte als Vertreter der Kraftfahrzeugreparaturkostenversicherung ARAG ausgegeben hatte, ohne es mehr zu sein. In diesen zeitlich nach Anfang Juni 1961
liegenden Fällen haben die Personen, bei denen der Angeklagte als „Scheinvertreter“ aufgetreten ist, auf Grund seiner unwahren Angaben ihr Vermögen schädigende Verfügungen vorgenommen, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt haben; denn sie haben entweder keinen Versicherungsschutz erlangt oder sind von ihrer Schuld gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht frei geworden, haben also keinen ihren Aufwendungen entsprechenden Gegenwert erlangt und sind deshalb, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, die Geschädigten.
Anders liegt es jedoch in den Fällen II 1 bis 3. Hier war der Angeklagte noch Vertreter der ARAG und war als solcher zur Einziehung fälliger Versicherungsprämien berechtigt. Die Versicherungsnehmer wurden daher, soweit sie Beträge für fällige Prämien an ihn entrichteten, von ihrer Schuld gegenüber der Versicherungsgesellschaft frei. Das trifft auch auf die Begleichung der Prämien für die in den Fällen II 1 und 2 neu abgeschlossenen Familienrechtsschutzversicherungen zu, sofern, was mangels gegenteiliger Feststellungen nicht auszuschließen ist, der Angeklagte die Anträge an die ARAG weitergeleitet und diese sie angenommen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurden deshalb hier nicht die Versicherungsnehmer in ihrem Vermögen geschädigt; vielmehr haben sie durch ihre Zahlungen an den zur Entgegennahme der Beträge befugten, aber zu deren Abführung nicht bereiten Angeklagten über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu deren Nachteil verfügt, weil diese damit ihre Ansprüche auf Entrichtung der Prämien verlor, ohne den entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Die Abweichung in der Person der Geschädigten ist indessen für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges ohne Bedeutung; denn Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht dieselbe Person zu sein; es genügt, daß der Ge-
täuschte tatsächlich in der Lage ist, unmittelbar in die Vermögenslage des Geschädigten einzugreifen. Deshalb unterliegt auch in den Fällen II 1 bis 3 die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Ergebnis keinen Bedenken.
b) Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Soweit sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht hat, sind die strafschärfenden Voraussetzungen sowohl der Bestimmung des § 264 Abs. 1 StGB (Rückfall) als auch der Vorschrift des § 20a Abs. 1 StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) dargetan. Deren Anwendung schloß im übrigen die Zubilligung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB aus, so daß sich die Erörterungen im Urteil über deren Nichtvorliegen als unnötig erwiesen. Die Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß die Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, die in dem Geständnis des Angeklagten liegende Reue nicht oder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt habe, kann – auch als sachlich-rechtlicher Verstoß nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung sowie Ausspruch und Dauer des Ehrverlustes sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Kirchhoff | Scharpenseel | Weyer | |||
| Dotterweich | Henning |