Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Schreibfehler in Einzelstrafen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/59
- Datum
- 05.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht an Schuldspruch und Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken findet.
Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler im Urteilstext sind zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung gemeint war.
Gesetzliche Mindeststrafen sind bei der Bestimmung der Einzelstrafen zu beachten; eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung einer geringeren Einzelstrafe gegenüber einer Tat mit Mindeststrafe ist zu korrigieren.
Die unterlegene Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Januar 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ avs ██ den Verkäufer Willi Franz Hugo geboren am ███ 1894 in ████ wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei; auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung der festgesetzten Einzelstrafen ergibt jedoch, dass hier der Strafkammer offenbar ein Versehen unterlaufen ist, als es im Urteil heißt, dass im Fall 2 a auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und im Fall 2 b auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt wird. Der Fall 2 a betrifft eine Beleidigung, der Fall 2 b ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da für das Verbrechen die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt, das Vergehen der Beleidigung dagegen mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht wird, handelt es sich bei der Aufführung der Strafen zu den Fällen 2 a und 2 b offensichtlich um einen Schreibfehler. Es ist daher richtigzustellen, dass im Falle 2 a eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und im Falle 2 b eine solche von sechs Monaten ausgesprochen ist.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Busch | Dr. Schalscha |