Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Schreibfehler in Einzelstrafen berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/59
Datum
05.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern (zwei Fälle) und tätlicher Beleidigung (sechs Fälle) zu insgesamt einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da Schuldspruch und Strafzumessung rechtlich unbedenklich sind. Zudem stellte der Senat einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zuweisung der Einzelstrafen fest und berichtigt die Fälle so, dass dem Verbrechen nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten zugewiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht an Schuldspruch und Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken findet.

2

Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler im Urteilstext sind zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung gemeint war.

3

Gesetzliche Mindeststrafen sind bei der Bestimmung der Einzelstrafen zu beachten; eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung einer geringeren Einzelstrafe gegenüber einer Tat mit Mindeststrafe ist zu korrigieren.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5. Januar 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ avs ██ den Verkäufer Willi Franz Hugo geboren am ███ 1894 in ████ wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Januar 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei; auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung der festgesetzten Einzelstrafen ergibt jedoch, dass hier der Strafkammer offenbar ein Versehen unterlaufen ist, als es im Urteil heißt, dass im Fall 2 a auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und im Fall 2 b auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt wird. Der Fall 2 a betrifft eine Beleidigung, der Fall 2 b ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da für das Verbrechen die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt, das Vergehen der Beleidigung dagegen mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht wird, handelt es sich bei der Aufführung der Strafen zu den Fällen 2 a und 2 b offensichtlich um einen Schreibfehler. Es ist daher richtigzustellen, dass im Falle 2 a eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und im Falle 2 b eine solche von sechs Monaten ausgesprochen ist.

JustizangestellterScharpenseelMenges
Dr. DotterweichBuschDr. Schalscha
Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Schreibfehler in Einzelstrafen berichtigt — Themis