Treffer
BGH Urteil

BGH: GmbH-Gründung, § 82 GmbHG und Konkursantragspflicht – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/58
Datum
30.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen falscher Einlageangaben (§ 82 GmbHG), einfachen Bankrotts, Unterlassung des Konkursantrags (§ 84 GmbHG) und Betrugs zu entscheiden. Er hob das LG-Urteil insoweit mit den Feststellungen auf, weil u.a. ein möglicher (un-)vermeidbarer Verbotsirrtum zu § 82 GmbHG nicht geprüft, Vorsatzfeststellungen zum Bankrott unzureichend und die Voraussetzungen der Antragspflicht bei Überschuldung (Bilanz-/Statuserfordernis) nicht festgestellt waren. Zudem waren die Schadensfeststellungen zum Betrug widersprüchlich und ggf. Versuch bzw. Bestellbetrug zu prüfen. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue (§ 81a GmbHG) blieb im Schuldspruch bestehen; im Übrigen wurde zurückverwiesen, die weitergehende Revision der Angeklagten K. teilweise verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG setzt voraus, dass bei der Anmeldung zum Handelsregister gegenüber dem Registergericht falsche Angaben über die Kapitalaufbringung gemacht werden; die Tat ist mit Einreichung der Urkunde bzw. Abgabe der Versicherung vollendet.

2

Sacheinlagen sind i.S.d. §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG nur ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vollständig und dauerhaft in der freien Verfügung der Geschäftsführer stehen; eine lediglich zum Schein und nur vorübergehend eingeräumte Verfügungsbefugnis genügt nicht.

3

Bei § 82 GmbHG ist ein geltend gemachter Verbotsirrtum (fehlendes Unrechtsbewusstsein), etwa aufgrund notarieller Mitwirkung oder von Dritten unterstützter Gestaltung, schuldrechtlich zu prüfen und kann bei Unvermeidbarkeit die Strafbarkeit ausschließen.

4

Die Pflicht zur Stellung des Vergleichs- oder Konkursantrags wegen Überschuldung nach § 64 GmbHG setzt regelmäßig voraus, dass sich die Überschuldung aus einer (Jahres- oder Zwischen-)Bilanz oder einer bilanzähnlichen Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva ergibt; bloße Kenntnis einer schlechten Vermögenslage ohne solche Aufstellung genügt nicht.

5

Beim Unterlassungsdelikt des § 84 GmbHG muss der Vorsatz auch die Kenntnis der Antragspflicht und das Bewusstsein ihrer Verletzung umfassen; fehlt dies, ist eine fahrlässige Begehung in Betracht zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 27. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Else K., geboren am ███ in ███ (CSR), 2.) den Betriebsleiter Franz ████, geboren am █████ in ██████,

wegen einfachen Bankrotts u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. April 1958 in der Sitzung vom 16. Mai 1958, woran teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit sie wegen Unterlassung des Konkursantrages, wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen, wegen falscher Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen und wegen Betruges verurteilt worden sind;

im gesamten Strafaussprache ferner bei der Angeklagten K. und im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten K. und ████ verurteilt wegen Unterlassung des Konkursantrags (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG), wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, § 83 GmbHG), wegen falscher Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 533 RVO), in allen Fällen gemeinschaftlich handelnd, die Angeklagte K. weiter wegen Untreue nach § 81a Abs. 1 GmbHG.

Beide Angeklagten greifen mit ihren Revisionen das Urteil im vollen Umfang an mit Ausnahme der Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; diese beanstandet nur die Angeklagte K. lediglich im Strafausspruch.

I. Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.

Nach den Feststellungen sollten in die zu gründende Gesellschaft Frau K. Maschinen im Werte von 20.000 DM, ████ Garne im Werte von 10.000 DM einbringen. Die Maschinen waren jedoch der █████████ Bank für Schulden der früheren Firma ██████████ zur Sicherung übereignet; ████ hatte keine Garne. Die Angeklagten beauftragten den Rechtsanwalt und Notar Dr. ███████████ mit der Vorbereitung des Gesellschaftsvertrags und verhandelten mit der Bank wegen der Freigabe der Maschinen. Die Bank erklärte sich schließlich bereit, die Maschinen freizugeben, jedoch nur vorübergehend für den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft; nach Einreichung des Gesellschaftsvertrags bei Gericht sollten die Maschinen der Bank wieder rückübereignet werden. Am 7. Juli 1950 schlossen die Angeklagten vor dem Notar Dr. ███████████ den Gesellschaftsvertrag, in dem sie erklärten, dass die angeführten Sacheinlagen, Maschinen und Garne, eingebracht werden. Der Vertrag wurde beim Registergericht eingereicht; wer ihn eingereicht hat und mit welcher Erklärung, stellt das Urteil nicht fest. Die Maschinen sind am 8. September 1950 wieder an die Bank rückübereignet worden.

Mit Auflage vom 6. September 1950 forderte der Registerrichter „a) die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Gegenstände der Leistung sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden und b), dass gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG die Garne als Sacheinlagen genauer bestimmt werden“. Am 23. Oktober 1950 ließen die Angeklagten von dem Vertreter des Notars eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beurkunden dahin, dass „die Stammeinlage des Angeklagten ████ aus Garnen und Webereiutensilien im Werte von 3.328,42 DM besteht, im Übrigen wird sie in Geld erracht“ und versicherten, „dass die Sacheinlagen vollständig erbracht und in unserer freien Verfügung sind, dass auf den in bar zu leistenden Teil der Stammeinlage der Gesellschaft 1/4 eingezahlt ist und dieser Betrag sich in unserer freien Verfügung befindet“. Die Angaben und die Versicherung über die Sacheinlagen waren zumindest bezüglich der Maschinen unwahr, da diese nicht Eigentum der Angeklagten waren. Dies wussten beide Angeklagten. Ob jetzt Garne und Webereiutensilien eingebracht und 1/4 der Bareinlage bezahlt waren, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Auch hier ist nicht festgestellt, wer diesen Änderungsvertrag mit den angeführten Erklärungen dem Registergericht eingereicht hat und zu welcher Zeit. Die Vorlage an das Gericht ergibt sich jedoch daraus, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden ist, sie demnach im Handelsregister eingetragen war.

a) Vertrag vom 7. Juli 1950

Die Strafvorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wendet sich gegen die Geschäftsführer, die es unternehmen, durch falsche Angaben, die auch in dem Vertrag selbst enthalten sein können, den Registerrichter über die Voraussetzungen zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu täuschen. Die Angaben müssen daher dem Gericht gegenüber bei der Anmeldung nach § 7 Abs. 1 GmbHG gemacht werden. Mit der Einreichung des Vertrags mit den unwahren Angaben oder der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG gegenüber dem Gericht ist die Tat vollendet (RGSt 43, 430). Aus der Auflage des Registergerichts ist zu entnehmen, dass die Angeklagten bei der Einreichung der Urkunde vom 7. Juli 1950 keine Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abgegeben haben. Dies hindert die Anwendung des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nicht, denn es genügt, dass gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht wurden.

Das Urteil führt die fraglichen Stellen des Gesellschaftsvertrags nicht wörtlich an. Es ist ihm aber doch zu entnehmen, dass der Vertrag dahin ging, dass die Angeklagte K. Maschinen im Werte von 20.000 DM und der Angeklagte ████ Garne im Werte von 10.000 DM in die Gesellschaft einbringen. Diese Angaben waren falsch hinsichtlich der Einlage des Angeklagten ████, da dieser keine Garne besaß, die er den Geschäftsführern der Gesellschaft zur freien Verfügung übergeben konnte und übergeben hatte; sie waren weiter auch falsch, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, soweit sie die Einbringung von Maschinen durch die Angeklagte K. betrafen.

§ 7 Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel mindestens aber der Betrag von 250 DM eingezahlt ist. Nach ständiger Rechtsprechung erstrecken sich die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG auch auf die Sacheinlagen. Diese müssen, da eine nur teilweise Leistung hier ausscheidet, derart eingebracht werden, dass sie vollständig zur Verfügung der Geschäftsführer stehen (RGSt 43, 250; 48, 153). Das ist hier bei den Maschinen nicht der Fall gewesen. Zwar sind sie für den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft von der Bank freigegeben worden, jedoch unter der Vereinbarung, dass sie nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags rückübereignet werden mussten. Die Angeklagte K. hatte sich demnach des Verfügungsrechts über die Maschinen begeben. Sie durfte in Wahrheit nicht über sie verfügen, und auch den Geschäftsführern der GmbH wäre es nicht gestattet gewesen. Die Angeklagten hatten, wie die Strafkammer feststellt, auch nie die Absicht, diese Maschinen als Vermögen in die Gesellschaft zu deren freien Verfügung einzubringen. Es lag nur eine scheinbare Freigabe der Bank vor, die dazu dienen sollte, die vom Gesetz gestellten Anforderungen zu umgehen. Der Zweck dieser gesetzlichen Vorschriften ist aber, jede arglistige Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern und zu ahnden. Über diese wirtschaftlichen Grundlagen der zu gründenden Gesellschaft wollten aber die Angeklagten durch ihr Vorgehen täuschen. Der äußere Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist daher gegeben (RGSt 49, 340; 73, 232).

Die Angeklagten haben auch vorsätzlich gehandelt. Sie berufen sich jedoch darauf, sie hätten geglaubt, es müsse alles in Ordnung sein, wenn ein Notar die Urkunde so aufnehme. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für die Schuldfrage für unbeachtlich und berücksichtigt es nur bei der Strafzumessung. Damit wird sie dem Einwand der Angeklagten nicht gerecht. Dieser geht dahin, dass sie zwar wussten, sie könnten über die Maschinen nicht frei verfügen und ihre Angaben seien deshalb unwahr, dass sie jedoch wegen der Mitwirkung des Notars ihr Vorgehen für erlaubt hielten; sie behaupten somit, es habe ihnen das Bewusstsein gefehlt, Unrecht zu tun. Hiernach hätte es einer Prüfung bedurft, ob die Angeklagten dieses Unrechtsbewusstsein hatten oder bei der ihnen zumutbaren Anspannung ihres Gewissens hätten haben können; dabei wäre eine eingehende Würdigung des Umstands notwendig gewesen, dass die Bank durch die Scheinfreigabe ihr Vorgehen bei der Gründung der Gesellschaft unterstützte und der Notar zu der Täuschungsmaßnahme geraten und die unwahren Angaben beurkundet hat (BGHSt 2, 194; BGH 1 StR 668/52 in Rundschau f. GmbH 1952, 108). Da die Strafkammer eine solche Prüfung unterlassen hat, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt, dass ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliegt, entfällt eine strafbare Handlung; ist der Irrtum verschuldet, hat sie zu berücksichtigen, dass die Strafe gemindert werden kann.

b) Vertrag vom 23. Oktober 1950

Die Verurteilung wegen der Einreichung des Änderungsvertrags vom 23. Oktober 1950 und der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist zwar nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur an, dass die Erklärung über die Einbringung der Maschinen unrichtig gewesen ist, und lässt im Übrigen es offen, ob auch die weiteren Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.

Der äußere und innere Tatbestand ist insoweit rechtlich fehlerfrei festgestellt. Auch auf einen Irrtum können sich die Angeklagten hierzu, wie die Strafkammer feststellt, nicht berufen.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung oder eine einheitliche Tat angenommen hat. Im einen wie im anderen Falle muss die Verurteilung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgehoben werden; denn der Umfang der Schuld würde geringer sein, wenn die Angeklagten bei der ersten Anmeldung im August im unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hätten, und er könnte selbst dann geringer sein, wenn sie sich dabei im verschuldeten Verbotsirrtum befunden hätten (vgl. RGSt 18, 105, 115).

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung den genauen Wortlaut der Verträge, soweit er in Betracht kommt, und der Anmeldungen bei dem Gericht feststellen und wegen des Umfangs der Schuld genau darlegen müssen, inwieweit die Angaben falsch waren. Eine Bezugnahme auf Schriftstücke genügt nicht (RGSt 62, 216). Sie wird auch weiter die Umstände beim Abschluss des Änderungsvertrags zu klären haben. Sie führt an, der Vertreter des Notars habe die Vorverhandlungen nicht gekannt, stellt aber fest, dass die Urkunde vom 23. Oktober 1950 bereits vom Büro vorbereitet war, ohne anzugeben, wer hierzu den Auftrag erteilt hat und welche Anweisungen gegeben wurden.

2. Einfacher Bankrott.

a) Angeklagte K.

Nach den Feststellungen sind die Bücher der Gesellschaft überhaupt nicht oder nur unordentlich geführt worden, so dass sie zur Zeit der Zahlungseinstellung keine Übersicht über den Vermögensstand gaben. Letzteres stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest; es ergibt sich jedoch daraus, dass die Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen erst durch Rückfragen des Sachverständigen geklärt werden konnten.

Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Damit legt das Gesetz ihnen zwingend die Pflicht auf, und zwar jedem einzelnen, dafür Sorge zu tragen, gleichgültig, ob die Satzung oder auch die Geschäftsführer selbst einem anderen die Buchführung übertragen (RGSt 13, 235). Die Angeklagte K. trifft somit die strafrechtliche Verantwortung für eine gesetzwidrige Buchführung während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin.

Die Angeklagte K. hat selbst die Bücher geführt und deren Mangelhaftigkeit verursacht. Der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO i. V. m. § 83 GmbHG liegt somit vor. Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Ausführungen. Es lässt sich ihm jedoch die Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass Frau K. vorsätzlich gehandelt hat. Sie wird nicht dadurch entschuldigt, dass sie nichts von der Buchführung verstand. Falls sie selbst keine genügenden Kenntnisse besaß, war es ihre Pflicht, durch Heranziehung einer geeigneten Kraft Abhilfe zu schaffen; stattdessen hat sie sich nicht einmal bemüht, Kenntnisse auf dem Gebiete der Buchführung zu gewinnen, sondern trotz des Bewusstseins ihrer eigenen Unzulänglichkeit die Buchführung übernommen.

Die Gesellschaft hat am 14. November 1953 ihre Zahlungen eingestellt; am 2. Dezember 1953 ist das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die letzte Bilanz ist zum 31. Dezember 1951 erstellt worden. Die Angeklagte hat somit auch die ihr als Geschäftsführerin nach § 41 GmbHG obliegende Pflicht verletzt, die nach § 39 HGB vorgeschriebenen Bilanzen rechtzeitig zu ziehen, da sie keine Bilanz zum 31.12.1952 erstellt hat. Auch hier ist nach dem Urteil das Gericht überzeugt, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Es hat dasselbe wie bei der unordentlichen Buchführung zu gelten.

Die Verurteilung konnte aber trotzdem wegen beider Vergehen des einfachen Bankrotts nicht aufrechterhalten werden; denn die Strafkammer hat angenommen, die Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ████ gehandelt. Ob dies der Fall ist, kann erst in der neuen Verhandlung festgestellt werden, da die Verurteilung des Angeklagten ████ ebenfalls aufzuheben ist (BGHSt 11, 18).

b) Angeklagter ████

Der Angeklagte ████ war, wie oben ausgeführt, als Geschäftsführer ebenfalls verpflichtet, für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und für die Ziehung der Bilanzen zu sorgen. Indem er dieser Pflicht nicht nachkam, verstoß er gegen die angeführten Strafvorschriften, auch wenn er selbst nicht die Bücher führte.

Die Strafkammer begnügt sich zur inneren Tatseite damit auszuführen, der Angeklagte „wusste von allen diesen Dingen; denn er benutzte dasselbe Büro und arbeitete auch im Übrigen immer einverständlich mit der Angeklagten K. zusammen“. Diese Feststellungen sind unzureichend. Dass ████ irgendwelche Kenntnisse in der Buchführung oder Bilanzziehung besaß, ist nicht dargetan; desgleichen nicht, dass er selbst die Bücher eingesehen und ihre ordnungswidrige Führung erkannt hat. Dagegen spricht auch, dass er nach dem Urteil „für die rein technischen Arbeiten in der Weberei ausreichende, vielleicht auch gute Fachkenntnisse besaß“, aber „weder der Kalkulation großer Aufträge gewachsen war, noch genügend kaufmännische Fähigkeiten für den Ein- und Verkauf mitbrachte“. Konnte er sich aber selbst keine Aufklärung durch Einsichtnahme in die Buchführung und die Bilanzziehung verschaffen, so war er auf die Erklärungen der Mitangeklagten K. angewiesen. Ein unmittelbarer Vorsatz läge nur dann vor, wenn der Angeklagte die ordnungswidrige Führung der Bücher selbst erkannt hat und mit dem Unterlassen der Bilanzziehung einverstanden war oder wenn ihm Frau K. oder ein mit der Überprüfung beauftragter Dritter mitgeteilt hat, dass die Buchführung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Bilanz nicht gezogen sei, er aber nichts zur Abhilfe unternommen hat. Es genügt hier auch bedingter Vorsatz; dieser wäre gegeben, wenn der Angeklagte zwar nicht wusste, aber damit rechnete, dass die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt wurden und die Bilanz nicht gezogen sei, dies aber durch sein Tun oder Unterlassen billigte. Feststellungen in dieser Richtung hat die Strafkammer nicht getroffen. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden.

Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung weder unmittelbaren noch bedingten Vorsatz des Angeklagten feststellen kann, hat sie zu prüfen, ob er fahrlässig gehandelt hat, indem er nicht alles tat, was in seinen Kräften stand, um eine dem Gesetz entsprechende Führung der Bücher durch Frau K. oder eine andere Person und eine rechtzeitige Bilanzziehung sicherzustellen. Es bedarf hierzu der Würdigung, ob er bereits bei der Betrauung der Frau K. die notwendige Sorgfalt beachtete, indem er sich Gewissheit verschaffte, dass sie ihrer Aufgabe gewachsen sei, ob er unter Umständen später Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit von Frau K. zu zweifeln und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen die Buchführung überprüfen zu lassen, wenn er hierzu selbst nicht fähig war.

3. Unterlassen des rechtzeitigen Vergleichs- oder Konkursantrages.

Die Strafkammer knüpft die Pflicht der Angeklagten, das Vergleichs- oder Konkursverfahren zu beantragen, nicht an die Zahlungsunfähigkeit, sondern an die Überschuldung der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 1952 bestanden habe und von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch ohne Bilanzziehung erkannt worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass § 64 GmbHG voraussetzt, dass sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt, demnach eine Überschuldung besteht. Es genügt nicht, dass die Geschäftsführer die Vermögenslage übersehen und sich des Überwiegens der Passiven über die Aktiven bewusst sind. Die Überschuldung muss vielmehr durch eine aufgestellte Bilanz erwiesen und hieraus erkennbar sein (RGSt 44, 48; RG JW 1927, 1379 Nr. 33, 1380 Nr. 34; BGH 3 StR 339/55 Urteil vom 17. November 1955). Dies ist hier nicht der Fall gewesen; denn nach den Feststellungen zu der Verurteilung wegen Unterlassen der Bilanzziehung ist die letzte Bilanz zum 31. Dezember 1951 erstellt worden; auf diese Bilanz gründet sich aber die Verurteilung in vorliegendem Falle nicht.

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass eine den Anforderungen des § 42 GmbHG voll entsprechende Bilanz erstellt wird. Es genügt auch eine Aufzeichnung, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven enthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich macht. Es kann sein, dass den Angeklagten eine solche, die Vermögenslage der Gesellschaft ergebende Aufzeichnung vorgelegen hat; denn im Urteil wird zwar an anderer Stelle ausgeführt, dass im Jahre 1952 zur Gewinnung eines besseren Status der Wert der Maschinen zu hoch festgesetzt wurde und dass die Angeklagten 1953 gegenüber der Firma behaupteten, es werde laufend ein Status der Gesellschaft an die Landeszentralbank eingereicht. Ob diese Übersichten, wenn sie erstellt worden sind, durch Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven den Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt die Überschuldung der Gesellschaft erkennen ließen, ist jedoch bisher nicht dargetan. Demnach ist der äußere Tatbestand des Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG vom Tatrichter nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde musste das Urteil auch insoweit aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung die Überschuldung zahlenmäßig feststellen müssen.

Die Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind rechtlich ebenfalls nicht fehlerfrei. Sie führt bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten haben „jetzt auch ohne Bilanzziehung gewusst, dass das Vermögen der GmbH ohne wesentliche Stammeinlage die Schulden nicht mehr deckte und dass sie gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG zur Stellung des Vergleichs- oder Konkursantrages verpflichtet waren. Unkenntnis der Gesetzesbestimmung, auf die sich die Angeklagten hier berufen, kann sie nicht vor Strafe schützen.“ Hiernach haben die Angeklagten offenbar geltend gemacht, dass sie ihre Verpflichtung, bei einer Überschuldung der Gesellschaft Vergleichs- oder Konkursantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, nicht gekannt haben. Dieser Hinwand wird durch den Satz „Unkenntnis des Gesetzes schützt vor Strafe nicht“ ausgeräumt.

Bei dem Tatbestand des § 84 GmbHG handelt es sich, wie auch bei § 138 StGB (früher: § 139 StGB), § 330c StGB und der entsprechenden Bestimmung des § 297 Abs. 2 AktG, um ein echtes Unterlassungsdelikt. Es gehört deshalb hier zum Tatbestand die Kenntnis des Täters von der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Vergleichs- oder Konkursverfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen. Der Vorsatz muss die Erkenntnis der Pflicht und das Bewusstsein, sie zu verletzen, mitumfassen; allerdings genügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 75, 160, 163). Die Strafkammer hätte daher das Vorbringen der Angeklagten auf seine Richtigkeit untersuchen und prüfen müssen, ob sie vorsätzlich handelten. Dass sie wussten, ein Weiterarbeiten würde die Gläubiger nur noch mehr gefährden, genügt hierzu nicht. Diese Erwägung hätte allerdings unter Umständen eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit begründen können. § 84 GmbHG enthält zwar entgegen der Vorschrift des § 297 Abs. 2 AktG keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform. Es ergibt sich jedoch aus den §§ 84 Abs. 3, 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GmbHG, dass auch eine fahrlässige Begehung der Tat strafbar sein soll (GA 58, 46; siehe auch BGHSt 6, 131). Die Strafkammer wird daher, falls sie den äußeren Tatbestand feststellt, zur inneren Tatseite dies berücksichtigen müssen.

4. Betrug.

Die Strafkammer findet den Betrug darin, dass die Angeklagten bei den Verhandlungen im September/Oktober 1953 durch falsche Angaben über den Vermögensstand der Gesellschaft die Vertreter der Firma ████████████ getäuscht und dadurch bestimmt haben, stillzuhalten und nicht auf weitere Sicherungen zu bestehen. Der Schaden besteht nach ihrer Ansicht darin, dass dadurch die Ansprüche der Firma ████████████ gefährdet wurden, da sie andernfalls unter Umständen noch Sicherheiten hätten erlangen können.

Soweit die Revision die Ausführungen der Strafkammer über die Täuschungshandlungen angreift, ist sie unbegründet. Das Vorbringen, Frau K. sei am 1. Oktober 1953 aus der Gesellschaft ausgeschieden, kann sich nicht auf das Urteil stützen. Die Feststellungen zum Schaden sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Zu Recht weist hierzu die Revision des Angeklagten ████ darauf hin, dass die Waren im Werte von 12.000 DM bereits am 10. August 1953 und die Maschinen am 19. Oktober 1953, also vor Vollendung der Betrugshandlung, der Firma █████████████ übereignet worden waren. Grundstücke hat die Gesellschaft nicht besessen. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Vermögenswerte dann noch vorhanden waren, an die sich die Firma ████████████ zur Zeit der Täuschung im September/Oktober 1953 noch hätte halten und durch deren Verwertung sie unter Umständen wenigstens teilweise Befriedigung hätte finden können. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken falsche Angaben gemacht und zugesagt haben, die Grundstücke der Firma ████████████ zur Sicherung zur Verfügung zu stellen.

Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs konnte daher keinen Bestand haben. Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung keinen Vermögensschaden feststellen kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig sein können, wenn sie einen Vermögensvorteil erhofft haben, sich ihn durch die Täuschung verschaffen und dadurch das Vermögen der Firma ████████████ schädigen wollten (RGSt 74, 316, 318).

Die Strafkammer wird jedoch auch zu prüfen haben, ob nicht schon ein Betrug bei der Bestellung vorliegt. Festgestellt ist, dass die Angeklagten täuschten und dadurch die Firma ████████████ zur Lieferung der Garne bestimmten. Der Schaden der Firma bestünde darin, dass sie für ihre Garne einen wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH unsicheren Anspruch auf den Kaufpreis erhielten; die Bereicherung der Angeklagten läge in dem Erwerb der Garne ohne entsprechende Gegenleistung. Der Glaube, die Forderungen der Firma doch abdecken zu können, würde Schadensvorsatz und Bereicherungsabsicht nur ausschließen, wenn er einigermaßen berechtigt war. Dies hält die Strafkammer zumindest bei der Angeklagten K. bereits für „recht zweifelhaft“, ohne jedoch den Sachverhalt insoweit völlig aufzuklären und zu prüfen.

II. Untreue der Angeklagten K.

Die Verurteilung der Angeklagten K. wegen Untreue nach § 81a GmbHG lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Entnahmen, in denen die Strafkammer die Untreuehandlung findet, sind im Urteil dargelegt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bewusst zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft, somit vorsätzlich, gehandelt. Die Folgerungen, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon gründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

III. Strafausspruch

Die Strafzumessung ist, soweit die Angeklagte K. wegen Untreue und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt ist, zwar nicht zu beanstanden; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie durch die nun aufgehobene Verurteilung wegen der übrigen ihr zur Last gelegten Handlungen beeinflusst worden ist. Das Urteil war daher im gesamten Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird die Angeklagte Gelegenheit haben vorzubringen, sie habe den Schaden der Sozialversicherung zum Teil wieder gutgemacht.

Die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtskräftig; jedoch musste der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden, da die Verurteilung in den übrigen Fällen nicht bestehen bleibt.

Dr. DotterweichScharpenseelSchalscha
BuschLang-Hinrichsen
BGH: GmbH-Gründung, § 82 GmbHG und Konkursantragspflicht – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis