Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen lückenhafter Persönlichkeitsermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/55
Datum
03.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthaus verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Sicherungsverwahrung an. Der BGH hebt die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung auf und verweist die Sache wegen unvollständiger Persönlichkeitsermittlung zurück. Das Gericht fordert eine umfassende Prüfung aller Umstände und ggf. die Erwägung milderer Maßnahmen (z. B. Polizeiaufsicht nach § 38 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB setzt eine lückenlose und umfassende Prüfung der Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Täters voraus.

2

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Jugend, familiäre und soziale Verhältnisse, Vorstrafenwirkung und Motive der Taten.

3

Frühere, in Jugendjahren ausgesprochene Strafen können eine verbitternde statt erzieherische Wirkung haben und sind entsprechend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Eine Revisionsbegründung, die Verfahrensrügen nicht fristgerecht vorbringt, ist hinsichtlich dieser Rügen unbeachtlich und kann als verspätet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Albert S███ aus H[REDACTED], geboren am ██████ in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 14. Juni 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und gegen ihn auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision – eine vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärte, auch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügende Revisionsbegründung ist verspätet – führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

1. Am Abend des 9. Dezember 1953 verspürte der Angeklagte nach dem Besuch einer Gastwirtschaft, in der er einige Glas Bier getrunken hatte, Hunger und wollte sich etwas Essbares beschaffen. Er kehrte zu der Gastwirtschaft zurück, fand sie aber bereits geschlossen. Er schlug ein Fenster ein, entriegelte es und stieg in die Gaststube ein, gelangte von da durch unverschlossene Türen in einen Lebensmittelladen und ein daneben liegendes Textilgeschäft. In dem Lebensmittelladen entwendete er Brot, Brötchen, Margarine, eine Dose Fischkonserven und eine Flasche Milch und verzehrte diese Lebensmittel. Alsdann nahm er vier Tafeln Schokolade, eine Flasche Likör und etwa 15 DM aus diesem Geschäft und einige Gegenstände aus dem Textilwarengeschäft weg.

Am 10. Dezember 1953 zechte der Angeklagte nach Beendigung der Arbeit bis gegen 11 Uhr abends in einer Gastwirtschaft, schlief dann im Warteraum eines Bahnhofs bis nach Mitternacht und wollte sich alsdann in seine Unterkunft begeben. Als er an der Gastwirtschaft wieder vorbeiging, kam ihm der Gedanke, sich einige Tabakwaren zu beschaffen. Er stieg durch ein offenes Fenster ein, gelangte schließlich in die Gastwirtschaftsräume, trank

dort ein Glas Bier und nahm eine Flasche Schnaps und mindestens 67 Packungen Zigaretten und etwas Wechselgeld weg.

Das Landgericht hat beide Taten als schweren Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich die Frage zu erörtern, ob der Vorsatz des Angeklagten etwa in beiden Fällen zunächst nur auf Mundraub gerichtet war und erst zum allgemeinen Diebstahlsvorsatz erweitert wurde, als der Angeklagte sich bereits in den erbrochenen Räumen befand. Es ist aber den Feststellungen des Urteils zu entnehmen, dass der Angeklagte in beiden Fällen einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz hatte, mag auch Ess- und Rauchlust den Anstoß gegeben haben. Das ergibt sich im zweiten Fall daraus, dass er, bevor er an Rauchwaren herankam, zunächst eine Jacke mitnahm und anschließend eine erhebliche, jedenfalls über den unmittelbaren Bedarf weit hinausgehende Menge Zigaretten und Geld stahl. Für die erste Tat ergibt sich der allgemeine Diebstahlsvorsatz daraus, dass der Angeklagte, nachdem er seine Esslust befriedigt hatte, allmählich weiter stahl, was ihm gerade zur Hand kam. Auch die im Urteil geschilderten früheren Straftaten des Angeklagten zeigen seine Neigung, vorzugsweise Lebensmittel, und zwar über den unmittelbaren Eigenbedarf hinaus, zu stehlen. Die Annahme des schweren Diebstahls ist daher rechtlich bedenkenfrei.

2. Bedenken bestehen aber gegen die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB vorhanden, die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ist aber lückenhaft. Das erkennende Gericht muss unabhängig von der Beurteilung, die der Angeklagte in früheren Strafverfahren gefunden hat, unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen, ob die Straftaten des Angeklagten auf einem Hang zum Verbrechen beruhen und ob er so gefährlich ist, dass auch nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe

eine Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist. Dabei wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa die im Jahre 1948 gegen den damals noch nicht 21-jährigen Angeklagten, der heute als Heranwachsender möglicherweise nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen wäre, ausgesprochene fünfjährige Zuchthausstrafe und Sicherungsverwahrung nicht verbitternde statt erzieherische Wirkung ausgeübt hat. Sie wird zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte eine schwere, liebearme Jugend gehabt hat und in einer Zeit aufwuchs, in der Krieg, Unordnung und verfehlte Jugenderziehung sich unheilvoll im deutschen Volk auswirkten. Zahlreiche seiner Straftaten hat er begangen, um Flucht und Abenteuer zu erleichtern, so wahrhaft typische Jugendstraftaten. Gegen einen Hang zum Verbrechen und für einen bloßen Mangel an Widerstandskraft bei sich bietenden Gelegenheiten kann sein Bemühen sprechen, Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt nicht durch Straftaten, sondern durch Arbeit zu gewinnen. Das unsoziale Verhalten seines Arbeitgebers, der seine Zuchthausvorstrafe unter den Arbeitskameraden verbreitete, war geeignet, einen nicht gefestigten jungen Mann wieder auf die schiefe Bahn zu bringen. Dennoch scheute der Angeklagte auch die schwere Arbeit des Bergarbeiters nicht, bis er durch Unglücksfall dafür untauglich wurde. Auch danach verschaffte er sich mit Erfolg Arbeit. Obwohl es richtig ist, dass der Angeklagte gerade zu den hier abzuurteilenden Straftaten nicht durch die Verhältnisse gedrängt wurde, weil er ja gerade wieder Arbeit gefunden hatte, werden

alle angeführten Umstände bei der Prüfung sowohl der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wie der Unabwendbarkeit der Sicherungsverwahrung zu erwägen sein. Sollte auch nach Verbüßung der Strafe eine Überwachung des Angeklagten für erforderlich gehalten werden, so wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob dieses Ziel nicht schon durch Anordnung von Polizeiaufsicht nach § 38 StGB erreicht werden kann.

Dr. SchalschaDr. MoerickeMenges
Dr. DotterweichHoepner
Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen lückenhafter Persönlichkeitsermittlung — Themis