Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/54
Datum
14.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, sieht jedoch wegen der seit 1.10.1953 geänderten Fassung des § 23 StGB die Notwendigkeit, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Vorinstanz entscheiden zu lassen. Die Kosten des Rechtsmittels sollen ebenfalls von der Kammer neu beurteilt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer die behauptete Verletzung des sachlichen Rechts nicht substanziiert darlegt.

2

Schaffen Gesetzesänderungen nach Erlass eines Urteils neue Entscheidungserfordernisse, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung über diese Fragen an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB obliegt der Strafkammer und ist nach der seit Inkrafttreten geltenden Fassung zu prüfen.

4

Eine Rückverweisung durch das Revisionsgericht kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Installateur Josef D. ██ aus Köln, dort geboren am █████ █████, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter pr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Juni 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Sache musste jedoch zur Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit 1. Oktober 1953 geltenden Fassung an das Landgericht zurückverwiesen werden (Urt. des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 –; NJW 54, 39).

JustizangestellterDr. DotterweichBaldus
Dr. MoerickeWernerMenges
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