Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Sachverhaltsfeststellung aufgehoben; Zurückverweisung in Metallhehlerei-Sache

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 103/52
Datum
04.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Bewertung unklar und teilweise widersprüchlich sind, sodass eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt zudem klar, dass Stellvertreter des Betriebsinhabers unter §18 fallen und die Nichtvorlage eines Ausweises Fahrlässigkeit nahelegt, dies aber einzelfallabhängig zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die für die Rechtsprüfung wesentlichen tatsächlichen Feststellungen so klar und widerspruchsfrei enthalten, dass das Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Anwendung überprüfen kann (vgl. §267 Abs. 1 StPO).

2

Ungeklärte Lücken oder widersprüchliche Angaben zum Tathergang, insbesondere zu Tatzeit, Tatbeteiligung und Verkaufsvorgängen, machen eine Überprüfung der Rechtsanwendung unmöglich und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

3

Auch der Stellvertreter des Betriebsinhabers fällt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (vgl. §1 Abs.1 Satz2) und kann unter §18 erfasst sein, auch wenn er keine Erlaubnis eingeholt hat.

4

Das Unterlassen der Vorlage eines amtlichen Personalausweises nach §6 Abs.1 Satz2 kann nach den äußeren Umständen regelmäßig Fahrlässigkeit im Sinne des §18 indizieren; es bedarf jedoch stets einer Prüfung, ob dem Erwerber nach seinen persönlichen Verhältnissen ein Vorwurf zu machen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 1. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Josef ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen fahrlässiger Metallhehlerei,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Oktober 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu DM 250,-- Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 25 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Das angefochtene Urteil muss aus dem Grunde aufgehoben werden, weil es die Tatsachen, die die Strafkammer als erwiesen ansieht, so unklar schildert, dass der Senat außerstande ist, die Verurteilung auf ihre sachlich-rechtliche Richtigkeit nachzuprüfen. Auch wenn die über alle Teile des Urteils I, 7 (Sachverhaltsschilderung), II (Beweiswürdigung) und II, 5 (rechtliche Würdigung) verstreuten Feststellungen zusammengefasst werden, ergeben sie kein klares Bild darüber, welchen Sachverhalt die Strafkammer ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Bei der Sachverhaltsschilderung führt das Urteil nur an, dass der frühere Mitangeklagte ████ den größten Teil der etwa 800 m Kupferdrahtleitungen, die er in der Nacht zum 1. März 1951 aus der Hochspannungsleitung zur Schwemmsteinfabrik ███ und ██████ in ████ herausgeschnitten hatte, an den Altwarenhändler ██ ████ unter falschem Namen verkauft hat. In der Beweiswürdigung wird dann angeführt, dass der Angeklagte Geschäftsführer der Filiale ███ in ██████ ist, und seine Einlassung wiedergegeben. An keiner Stelle des Urteils finden sich die erforderlichen (§ 267 Abs. 1 StPO) Feststellungen darüber, wie sich nach der Überzeugung der Strafkammer der Tathergang abgespielt, insbesondere welche Rolle der im Urteil mehrfach erwähnte Vorarbeiter Gassen bei dem Verkauf der „großen Rolle Kupferkabel“ durch ███ an die Firma ██ gespielt hat. Dazu kommt, dass nach der Anklage dem Angeklagten zur Last liegt, im Dezember 1950 an drei verschiedenen Tagen von ███ insgesamt 124,5 kg Kupferdraht eingekauft zu haben, ████████ den aus der Hochspannungsleitung zur Schwemmsteinfabrik ██████ in ████ entnommenen Kupferdraht frühestens am 1. März 1951 verkauft haben kann. Diese Lücken – von dem augenscheinlichen Widerspruch in den Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite abgesehen – bringen eine solche Unklarheit und Unsicherheit in die Grundlagen des Urteils, dass dem Senat die ihm obliegende Aufgabe, die Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt nachzuprüfen, unmöglich gemacht wird. Das Urteil muss deshalb wegen Verstoßes gegen das sachliche Recht aufgehoben werden.

Auf die Verfahrensbeschwerde, insbesondere die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) den Vorarbeiter ██████ als Zeugen vernehmen müssen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

2.) Für die neue Hauptverhandlung sei gegenüber den Rechtsausführungen der Revision darauf hingewiesen, dass stets auch der Stellvertreter des Betriebsinhabers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter § 18 des Gesetzes fällt und zwar auch dann, wenn er die vorgeschriebene Erlaubnis nicht eingeholt hat. Lässt sich der Erwerber von dem ihm unbekannten Veräußerer entgegen dem § 6 Abs. 1 Satz 2 des genannten Gesetzes keinen amtlichen Personalausweis vorlegen, so ist hierin zwar in der Regel, wenn auch nicht notwendig, eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 18 des Gesetzes nach den äußeren Umständen zu erblicken. Stets bedarf es aber der Prüfung, ob dem Erwerber hieraus auch nach seinen persönlichen Verhältnissen ein Vorwurf zu machen ist (vgl. RGSt 60, 349, 351).

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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