Revision: Wegfall KRG Nr.10 und Aufklärungspflicht (§244 StPO) geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 103/50
- Datum
- 15.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann verletzt, wenn die ihm bekannten Umstände den Einsatz weiterer Beweismittel gebieten und das Gericht diese ohne Prüfung unterlässt.
In der Revision sind neue Tatsachenbehauptungen, die nicht durch die Feststellungen des Urteils gedeckt sind, unbeachtlich.
Der Wegfall einer für Verurteilung oder Strafzumessung maßgeblichen Rechtsgrundlage ist von Amts wegen zu berücksichtigen; beruht die Verurteilung auf einer nunmehr nicht mehr anwendbaren Norm (hier: KRG Nr.10), ist die darauf beruhende Verurteilung und der Strafauspruch aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann den Schuldausspruch entsprechend ändern und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Festsetzung einzelner Strafen und Bildung einer Gesamtstrafe unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO, an die zuständige Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 22. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalbeamten a. D. Willi Kasper █████ aus ███ i. H., █, geboren am 190████ in ████, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner Bundesrichter, Dr. Dotterweich Bundesrichter, Dr. Sauer Bundesrichter, Dr. Ludwig Bundesrichter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 22. September 1950
1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, 2.) im Strafaussprach aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung in 10 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt“ zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und vier Jahren Ehrverlust verurteilt.
Die Revision erhebt nur die Verfahrensrüge, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt und damit gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe.
Das Urteil stützt sich in wesentlichen Punkten auf die Aussage des beeidigten Zeugen ██████. Dieser habe nach dem Urteil als dauernde Folge der zur Verhandlung stehenden Misshandlungen im Jahre 1935 eine Nervenquetschung und ein Augenleiden davongetragen und sei zu 50 % erwerbsunfähig.
Der Zeuge habe jedoch in der Untersuchung angegeben, dass er eine Brille erst auf Grund der im Jahre 1942 durch die Gestapo in Kiel erlittenen Verletzungen tragen müsse.
Das Gericht hätte diesen Widerspruch aufklären und weiteren Beweis erheben müssen.
Der Angeklagte hat selbst keinen entsprechenden Beweisantrag in der Verhandlung gestellt.
Das Urteil enthält keine Feststellung, dass ████████████ auf Grund von Misshandlungen im Jahre 1942 eine Brille tragen muss.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass dies dem Gericht durch die Verhandlung bekannt geworden wäre.
Der Tatrichter verletzt seine ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nur dann, wenn er diese verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des Falles zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängen (BGH 1 StR 73/50). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Revisionsvorbringen stellt eine neue, durch die Urteilsfeststellungen nicht belegte Behauptung dar und ist daher unbeachtlich.
Dies gilt auch für die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der seit Begehung der Taten vergangenen Zeit stark verändert. Er habe früher keine „markanten Gesichtszüge“ und keine „hervorstehenden Backenknochen“ gehabt, so dass ein Wiedererkennen durch die Zeugen erschwert gewesen sei.
Auch dieses Vorbringen stellt die Behauptung einer neuen und daher unbeachtlichen Tatsache dar.
Im Übrigen hat das Gericht das Aussehen des Angeklagten nur neben anderen Beweisanzeichen unterstützend für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen herangezogen, so dass das Urteil nicht darauf beruht.
Die Verfahrensrüge ist somit unbegründet.
Seit der Aufhebung der VO 47 der britischen Militärregierung sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden.
Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss daher wegfallen.
Der Schuldausspruch kann vom Revisionsgericht entsprechend geändert werden.
Eine weitere Nachprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht scheidet aus, da der Angeklagte keine Sachbeschwerde erhoben hat.
Das Gericht hat die Strafe aus dem KRG Nr. 10 entnommen. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, war die Sache unter Aufhebung des Strafausspruchs, der auch die Nebenstrafe umfasst, an das Landgericht und zwar die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Diese hat die Strafen für die einzelnen Taten festzusetzen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.
Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |