Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen möglicher verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/98
- Datum
- 03.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht Gelegenheit und Verpflichtung, eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit zu prüfen und die sich daraus ergebenden Milderungsmöglichkeiten des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB zu berücksichtigen.
Die Verneinung einer Schuldminderung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass die Kammer die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB gesehen und substantiiert verworfen hat.
Reine Frustration über das Fehlen einer erwachsenen Sexualpartnerin begründet für sich genommen keine verminderte Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung.
Bestehen begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit oder an der Berücksichtigung möglicher Milderungsgründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/98 vom 3. April 1998 in der Strafsache gegen █ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Strafkammer hat die ausgeworfenen Einzelstrafen jeweils dem Normalstrafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat sie – auch unter Berücksichtigung einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit – rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht dafür erkennen, dass die Kammer die Milderungsmöglichkeit der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB gesehen und die einer Strafrahmenmilderung entgegenstehen könnten, schulderhöhenden Umstände bei dem debilen Angeklagten (IQ 65) nicht ohne weiteres ersichtlich sind. Die Strafzumessung bedarf danach einer erneuten Überprüfung.
Der Senat weist darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen eine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit dem Schwachsinn des Angeklagten nicht ausreichend belegen. Dass der Angeklagte durch
seine Unfähigkeit, eine erwachsene Sexualpartnerin zu finden, frustriert war, begründet für sich gesehen eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht.
Jahnke Theune
RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jahnke Otten
RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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