Revision: Tateinheit bei simultanem Waffenbesitz – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/97
- Datum
- 02.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz mehrerer Waffen durch einen Täter begründet Tateinheit der jeweiligen unerlaubten Waffenbesitzdelikte (§ 52 StGB).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn die Änderung auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beruht und der Angeklagte dadurch nicht in eine neue Verteidigungslage versetzt wird (§ 265 StPO).
Die vom Tatgericht vorgenommene Einzelstrafbemessung rechtfertigt die Beibehaltung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn zu erwarten ist, dass für die als eine Tat zu wertende Handlung keine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre.
Erfolgt durch die Revision keine Herabsetzung des Strafmaßes, besteht kein Anlass zur teilweisen Kostenbefreiung des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/97 Darmstadt vom 2. April 1997 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ 1951 in ██████ (Bosnien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 1996 im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sichergestelltes Geld für verfallen erklärt und zwei Pistolen eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet. Die verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, nicht durch. Auch die Sachbeschwerde bleibt weitgehend ohne Erfolg. Die durch sie veranlasste Prüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Taten verurteilt hat. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine einzige Tat. Denn der unerlaubte Besitz der aus einem Einbruchsdiebstahl stammenden und vom Angeklagten in Kenntnis ihrer Herkunft erlangten Sportpistole (SIG ███) trifft nicht nur – wie es das Landgericht richtig beurteilt hat – mit der gewerbsmäßigen Hehlerei, sondern auch mit dem unerlaubten Besitz der beiden anderen Pistolen (KT und MC) tateinheitlich zusammen (§ 52 StGB), da der Angeklagte alle drei Waffen gleichzeitig besessen hat (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2 m.w.N.). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Der Senat nimmt die Änderung selbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für die gewerbsmäßige Hehlerei in Tateinheit mit dem Besitz der Sportpistole (SIG ███) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und für den Besitz der beiden anderen Pistolen ███ ██ und ███ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verhängt, ohne dass diese Strafbemessung als solche rechtlichen Bedenken begegnen würde. Angesichts der darin zum Ausdruck gekommenen Gewichtung der insgesamt abgeurteilten Gesetzesverstöße ist auszuschließen, dass für die sie alle umfassende Tat eine das Maß der Gesamtfreiheitsstrafe unterschreitende Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Revision hiernach keine Herabsetzung des Strafmaßes erreicht hat, besteht kein Anlass, ihn von der Kostenlast auch nur teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
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