Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/89
- Datum
- 07.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen äußerlich erkennbarer Ausfallserscheinungen genügt nicht, um die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nach § 21 StGB auszuschließen.
Zur verlässlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit sind konkrete Feststellungen zu Art, Menge und Zeitpunkt des Alkohol‑ oder Drogenkonsums sowie zur Entstehungssituation und zum zugrunde liegenden Motiv erforderlich.
Urteilsgründe, die zugleich die Nichtvorliege einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit feststellen und dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zugutehalten, sind widersprüchlich und unzureichend.
Sind die Feststellungen zur Schuldfähigkeit unzureichend oder widersprüchlich, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Tatgerichtsbarkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 102/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ aus ███████, geboren am ██████ 1963, Hans-Joachim in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den Genuss von Alkohol und Betaubungsmitteln (Haschisch und Heroin) erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Die dafür gegebene Begründung erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der hierzu getroffenen Feststellungen als unzulänglich; sie trägt die daraus gezogene Schlussfolgerung nicht.
Die Kammer ist dem Sachverständigen darin gefolgt, dass die Tatausführung keine den Zustand erheblicher Schuldfähigkeitsminderung „entsprechenden Defizite“ erkennen lasse. Der Angeklagte habe „eine vollständige Übersicht“ behalten. Entsprechend seinem Vorhaben sei er „zielgerichtet“ vorgegangen – sein Handeln zeige „keine Sinnlosigkeiten“. Auch für die Zeit vor der Tat seien „keine Auffälligkeiten“ ersichtlich. Der Angeklagte sei im Zeitpunkt, für den der Besuch zweier Lokale in Frage komme, noch in der Lage gewesen, „längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen und mehrere Partien Billard zu spielen“ (UA S. 26 f).
Diese Ausführungen geben keine zureichende Begründung für die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie stellen allein auf dessen Leistungsverhalten ab. Dieses rechtfertigt aber für sich allein nicht schon den Schluss, dass seine Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass insbesondere das Fehlen von Ausfallserscheinungen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht; denn es gibt Fälle, in denen sich der Täter im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obgleich sein
Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1, 2; Blutalkoholkonzentration 11, 14; BGH, Beschluss vom 16. September 1988 – 2 StR 493/88 und Urteil vom 15. Dezember 1988 – 4 StR 552/88). Die Ausführungen der Kammer lassen besorgen, dass sie sich dieser Möglichkeit nicht bewusst war. Dieser Mangel wiegt hier umso schwerer, als es auch im Übrigen an Feststellungen fehlt, auf die sich ein sicherer Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB stützen ließe; so ist offengeblieben, welche Mengen an Alkohol und sonstigen Rauschmitteln der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hat, aus welcher Situation sie sich entwickelte und welches Motiv ihr zugrunde lag.
Darüber hinaus muss der Strafausspruch aber auch deshalb aufgehoben werden, weil die Urteilsgründe, soweit sie sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten befassen, einen Widerspruch aufweisen: Einerseits hat die Strafkammer angenommen, dass der Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln
die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert habe (UA S. 26 f, 33 f), andererseits hat sie dem Angeklagten aber bei der Strafzumessung eine „nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens wegen vorausgegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums“ zugutegehalten (UA S. 36).
S.
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