Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Verwertung eingestellter Tat und Übernahme früherer Feststellungen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 102/84
Datum
02.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Trier wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer frühere, zum Strafausspruch gehörende Feststellungen unzulässig übernahm und zudem Tatsachen aus einem gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Verfahren verwertete. Beide Rechtsfehler machten eine neue Verhandlung erforderlich. Die Sache wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen, die zum Strafausspruch eines früheren Urteils gehören und aufgehoben sind, dürfen nicht ohne eigene erneute Feststellungen des nachfolgenden Gerichts übernommen werden.

2

Tatsachen oder Beweismittel aus einem Verfahren, das nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt wurde, dürfen zum Nachteil des Beschuldigten nur verwertet werden, wenn dieser zuvor ausdrücklich auf die Möglichkeit ihrer späteren Verwertung hingewiesen worden ist.

3

Bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) hat das Gericht seine Beweiswürdigung auf rechtlich verwertbare Tatsachen zu stützen; die Verwertung ausgeschiedener Ermittlungsgegenstände führt zu einem rechtlichen Beurteilungsmangel.

4

Erhebliche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in der Bindungswirkung früherer Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 6. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 102/84 2. März 1984

in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann Günther W. aus KC, geboren ██████ 1963 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte war vom Landgericht Trier wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Daraufhin hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts Trier den Angeklagten wiederum zu derselben Freiheitsstrafe verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das angefochtene Urteil leidet an einem zweifachen

Zunächst hat das Landgericht die Bindungswirkung des ersten, im Schuldspruch bestehengebliebenen Urteils verkannt. Im Urteil wird – zutreffend – ausgeführt, der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen (UA S. 2). Der daran anschließende Satz, es sei „daher“ von folgendem Sachverhalt auszugehen, leitet jedoch die (dem ersten Urteil im Übrigen wortwörtlich entnommene) Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines Werdegangs ein (UA S. 2 f.). Die entsprechenden Feststellungen gehörten zum Strafausspruch, waren demzufolge mit aufgehoben und konnten deshalb nicht Grundlage der neuerlichen Urteilsfindung werden. Vielmehr hätte die Jugendkammer insoweit neue Feststellungen treffen müssen. Dies ist unterblieben.

Des Weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen Umstand herangezogen, an dessen Verwertung es rechtlich gehindert war. Es kommt zu dem Ergebnis, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei durch seinen voraufgegangenen Alkoholgenuss nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. In diesem Zusammenhang stellt es unter anderem darauf ab, dass die Tat dem Angeklagten nicht lebens- und wesensfremd gewesen sei. Als Anzeichen dafür wertet die Jugendkammer auch „die Art und Weise seiner Bewaffnung“, wie sie bei seiner Festnahme am 23. Dezember 1982 festgestellt worden sei.

Die Verwertung dieses Umstands zu Lasten des Angeklagten war nicht statthaft. Die Jugendkammer hatte das Verfahren gegen den Angeklagten, soweit ihm wegen der am 23. Dezember 1982 festgestellten Bewaffnung ein Verstoß gegen das Waffengesetz zum Vorwurf gemacht worden war, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die hiernach ausgeschiedene Tat hätte daher nur dann zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt und verwertet werden dürfen, wenn er auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 31, 302). Das ist nicht geschehen.

Die Sache bedarf daher – auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs – neuer Verhandlung.

Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache dieses Mal an ein anderes Landgericht des Landes Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Rechtsmangel.MeyerNiemöller
MeßMaierGollwitzer
Revision aufgehoben: Verwertung eingestellter Tat und Übernahme früherer Feststellungen unzulässig — Themis