Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Begründung (§ 267 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafzumessung maßgebliche Umstände sind im Urteil so anzugeben, dass das Rechtsmittelgericht deren rechtliche Würdigung überprüfen kann.
Ein bloßer Verweis auf Aktenstellen ersetzt nicht die gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO erforderliche Angabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im Urteil.
Wertet das Tatgericht bestimmte Schriftstücke oder Erklärungen strafschärfend, muss deren Inhalt im Urteil mitgeteilt werden; fehlt diese Mitteilung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, auch wenn der Schuldspruch selbst durch sonstige Feststellungen getragen wird, weil die Überprüfbarkeit der Strafzumessung dadurch beeinträchtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 20. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 102/72
in der Strafsache gegen ██████, ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Dieter Emil ██████, geboren 1939 in ███████, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Mai 1970 im Strafausspruch des Falles 2 a der Urteilsgründe (HW) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.) Die Revision führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2 a der Urteilsgründe █████████ und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten als „besonders schwerwiegendes kriminelles Fehlverhalten“ unter anderem zur Last, „dass er zu seiner eigenen Absicherung sich von ██████ nach Diktat die beiden Zettel (Hülle Bl. 131 d. A.) schreiben ließ“ (UA S. 15). Der genaue Inhalt der Zettel wird jedoch an keiner Stelle des Urteils mitgeteilt. Das ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung, da dieser schon nach den übrigen Feststellungen gerechtfertigt ist; indessen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Denn ohne Kenntnis vom Inhalt der beiden Zettel hat der Senat keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen ██████ zum Schreiben der Zettel veranlasste, rechtlich bedenkenfrei als Strafschärfungsgrund gewertet hat. Es kann auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser Strafschärfungsgrund die Höhe der an sich geringen Strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat.
Durch Bezugnahme auf Aktenstellen (hier: Hülle Bl. 131 d. A.) kann die gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO erforderliche Anführung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im Urteil nicht ersetzt werden.
2.) Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler.
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