Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Umqualifizierung: Bandendiebstahl, Waffenmitführung und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 102/70
Datum
07.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Schuldsprüche des Landgerichts in Bezug auf Bandendiebstahl und tateinheitlichen Diebstahl mit Waffen geändert. Die Vorinstanz hatte einzelne Handlungen fälschlich als selbständige Taten gewertet; es handelt sich um Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Der Senat stellte zudem fest, dass der schwere Diebstahl durch den Bandendiebstahl konsumiert wird und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere Diebstahlsakte Teilakte einer fortgesetzten Handlung (z. B. eine Entwendung zur späteren Verwendung bei geplantem Einbruch), sind sie nicht als selbständige Taten zu behandeln.

2

Der Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. kann den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. konsumieren; der schwere Diebstahl wird in solchen Fällen durch den Bandendiebstahl umfasst.

3

Erfüllt ein Diebstahl die Voraussetzungen der Mitführung von Schusswaffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., kann dieser Tatbestand tateinheitlich neben dem Bandendiebstahl festgestellt werden.

4

Das Revisionsgericht kann nach den Vorschriften der Revision die Schuldsprüche ändern und, soweit die Strafaussprüche aufgehoben werden, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 3. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 102/70

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner B. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 3. September 1969, soweit es ihn und den Mitangeklagten Lange betrifft,

1. im Schuldspruch geändert und neu gefasst wie folgt: Die Angeklagten sind schuldig des Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall unter Mitführung von Schusswaffen, und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat wegen „dreier gemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren Diebstahls und eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung“ den Beschwerdeführer zu Zuchthaus, den Mitangeklagten Lange zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat sie teilweise Erfolg.

1.) In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe nimmt die Jugendkammer zu Unrecht selbständige Handlungen an. Beide Taten sind Teilakte einer fortgesetzten Handlung, da die Angeklagten die Handschuhe entwendeten, um sie bei dem schon zuvor geplanten Einbruch in das Waffengeschäft zu benutzen (vgl. BGHSt 19, 323).

2.) Im Fall II 1 und 2 ebenso wie im Fall II 3 der Urteilsgründe haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten auch nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. des Bandendiebstahls schuldig gemacht, im Fall II 3 tateinheitlich damit des Diebstahls unter Mitführung von Schusswaffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. Der schwere Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. (Einbruch in das Waffengeschäft) wird dabei von dem Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. konsumiert. Das hat der Senat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 3. April 1970 in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden.

3.) Der Senat hat, hinsichtlich des Angeklagten Lange gemäß § 357 StPO, die Schuldsprüche entsprechend geändert. Die Änderung führt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.

Miller Baldus Willms Baumgarten F. Meyer

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