Revision: Tateinheit von Amtsunterschlagung und Zollhinterziehung erkannt, Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 102/52
- Datum
- 12.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die die Schuldfrage betrifft, kann nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden; die vollständige Nachprüfung erstreckt sich auch auf die Anwendung der §§ 73, 74 StGB.
Eine Handlung, die in unmittelbarer Zusammengehörigkeit die Ausführung einer später vollendeten Zoll-/Steuerstraftat vorbereitet und dadurch den staatlichen Steueranspruch gefährdet, begründet Tateinheit i.S.d. § 73 StGB.
Die Amtsunterschlagung ist mit der Zueignungshandlung vollendet, sobald der Amtsträger die ihm amtlich übergebenen Sachen sich aneignet.
Gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB setzt eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinnes voraus; bloßes Erlangungsinteresse oder das Fehlen wirtschaftlicher Not genügen nicht.
Die Einziehung von Sachen nach den Vorschriften des RAbgO kann gegenüber einem Dritten gerechtfertigt sein, wenn dieser die Sachen zur Begehung oder zum Versuch einer Zollhinterziehung verwendet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 28. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehem. Zollgrenz-Assistenten Erich K., geboren am ███████████ in ███████████, aus ███, ██, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 28. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 6./7. Oktober 1951 als Grenzaufsichtsbeamter in Bremen die Tor-Kontrolle am Freihafenausgang ███ durchzuführen. Dabei griff er den Hafenarbeiter ████████ auf, der unter seiner Kleidung versteckt fünf Damenschlüpfer und etwa 250 bis 300 g Restkaffee durch die Kontrolle schmuggeln wollte. Der Angeklagte beschlagnahmte die Schmuggelware und legte sie in einem hierfür vorgesehenen Kasten ab. Meldung gegen ████████ erstattete er jedoch nicht, vielmehr verfügte er über die Sachen zum eigenen Vorteil: den Kaffee verbrauchte er noch in derselben Nacht im Zollhaus, die Schlüpfer nahm er nach Dienstschluss in seiner Aktentasche als Geschenk für seine Ehefrau mit nach Hause.
Hierin hat das Landgericht ein Vergehen der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch sowie ein Vergehen der Zollhinterziehung gefunden; von einem Verbrechen der Begünstigung im Amte hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Sie ist zwar ausdrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht zwischen der Amtsunterschlagung und dem Zollvergehen Tatmehrheit und nicht wie im Eröffnungsbeschluss Tateinheit angenommen habe. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unwirksam; innerhalb der Schuldfrage, zu der auch die Anwendung der §§ 73, 74 StGB gehört, kann die Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden. Das angefochtene Urteil unterliegt daher in vollem Umfange der Nachprüfung.
2.) Die Rüge der Verletzung der §§ 73, 74 StGB ist begründet. Allerdings war die Amtsunterschlagung in dem Augenblick vollendet, als der Angeklagte die Schlüpfer in seine Aktenmappe packte. Damit begann er aber bereits mit der Ausführung der später vollendeten Steuerstraftat. Indem er die Schlüpfer in der Aktentasche versteckte, um sie, wie von vornherein geplant, nach Dienstschluss in das Zollinland zu schmuggeln, entfaltete er eine Tätigkeit, die vermöge ihrer unmittelbaren Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung dem Verbringen der Schlüpfer über die Zollgrenze ohne Abgabe des Zolls für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint und bereits den staatlichen Steueranspruch gefährdete. Der Angeklagte hat daher die Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), den Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) und die Zollhinterziehung (§ 396 RAbgO) durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen.
Noch an einem weiteren Rechtsfehler leidet das angefochtene Urteil. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) ist nicht rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe den Kaffee und die fünf Schlüpfer, die ihm amtlich übergeben worden waren, vorsätzlich beiseite geschafft, und zwar in gewinnsüchtiger Absicht; „diese ist im allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der Täter mit seiner Tat einen Vorteil beabsichtigt, liegt aber immer dann vor, wenn – wie hier – der Erwerbssinn in einer Weise betätigt wurde, die anstößig war und das übliche Maß überschritt“.
Die weite Auslegung des Begriffs der gewinnsüchtigen Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB, von der hier das Landgericht ausgegangen ist, entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 383) ist dieser Rechtsprechung jedoch nicht gefolgt, sondern sieht die gewinnsüchtige Absicht auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB nur dann als gegeben an, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht. Dass der Angeklagte den Kaffee und die Schlüpfer aus einer solchen besonders verwerflichen Gesinnung heraus beiseite geschafft hat, ist bisher nicht festgestellt. Die unbedeutende Menge Restkaffee hat er nach den Feststellungen alsbald an Ort und Stelle verbraucht; insoweit entfällt daher ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht ohne weiteres. Die fünf Damenschlüpfer, über deren Beschaffenheit und deren Wert das Urteil keine Angaben enthält, hat er alsbald, wie offenbar von vornherein beabsichtigt, seiner Ehefrau, die damals zusammen mit ihrem schwerkranken Kind im Krankenhaus lag, geschenkt. Hiernach ist es sehr wohl möglich, dass das Landgericht bei richtiger Auslegung des Merkmals der gewinnsüchtigen Absicht auch hinsichtlich der Schlüpfer nur einen einfachen Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs. 1 StGB) angenommen hätte. Der Umstand allein, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht in wirtschaftlicher Not war, machte sein Handeln nicht zu einem gewinnsüchtigen.
3.) Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein konnte, weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Angeklagte an dem Kaffee und den Schlüpfern im Zeitpunkt der Tat den Alleingewahrsam gehabt hat.
Auch die Einziehung der Schlüpfer ist im Ergebnis zu billigen. Zwar traf den Hafenarbeiter ███████, in dessen Eigentum die Schlüpfer auch nach der Beschlagnahme verblieben, ersichtlich keine Schuld an dem Zollvergehen, das der Angeklagte mit den Schlüpfern begangen hat. ██ ████ hat die Sachen aber selbst in das Zollinland einzuschmuggeln versucht und sich hierdurch der versuchten Zollhinterziehung (§§ 396, 397 RAbgO) schuldig gemacht. Hierin liegt der besondere Grund, der ihm gegenüber die Einziehung seines Eigentums in diesem Verfahren gemäß den §§ 414, 401 RAbgO rechtfertigt (vgl. BGHSt 1, 351 ff).
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Dr. Ortlieb |