Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach KRG §10 aufgehoben, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 102/50
Datum
09.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil mit Verurteilungen nach KRG §10 sowie §§125 Abs.2, 239 Abs.2 StGB. Der BGH hebt die Verurteilung nach KRG §10 auf, weil dieses Gesetz von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden darf; die übrigen Verurteilungen bleiben mangels Rechtsfehler bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Verfahrensrügen werden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kriegsverbrechergesetz (KRG) §10 darf von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden.

2

Fällt die Rechtsgrundlage für eine Verurteilung weg, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; die Revisionsprüfung greift nur bei Rechtsfehlern oder Ermessensmissbrauch (§ 261 StPO).

4

Das Verlesen von Schriftstücken statt der Einvernahme ihrer Verfasser begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Schuldspruch auf tragfähigem anderem Beweismaterial beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 16. Februar 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hinrich J., geboren am ████████ 1890 in ██, Kreis ████,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 16. Februar 1950

1.) dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10 wegfällt, b) der Angeklagte wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) verurteilt bleibt;

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

4.) Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB) und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB)“ zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist insoweit begründet, als er nach dem KRG 10 verurteilt worden ist, weil die deutschen Gerichte dieses Gesetz nicht mehr anwenden dürfen. Da das Schwurgericht die Strafe nach der damaligen Rechtslage zutreffend – dem KRG 10 entnommen – hat, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist jedoch fehlerfrei. Insoweit ist deshalb die Revision des Angeklagten unbegründet.

I. Verfahrensrügen

Die Revision beanstandet zunächst, dass der Vorderrichter mehrere Briefe verlesen, hierbei auch den Grund der Verlesung nicht angegeben hat, statt die Verfasser der Briefe als Zeugen zu hören. Dieser Angriff scheitert aber schon deshalb, weil der Schuldspruch gegen den Angeklagten ausschließlich auf seiner Einlassung und den Angaben des früheren Mitangeklagten de Vries beruht.

Sodann bemängelt die Revision, dass „das Schwurgericht trotz seiner Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten █████ ██ trotz der diametral entgegengesetzten Angaben des Mitangeklagten de Vries im Vorverfahren und im Hauptverhandlungstermin verurteilt und nicht mit Hilfe seiner Überzeugung seine Zweifel beweiskräftig zuungunsten des Angeklagten gelöst“ habe. Die Rüge greift nicht durch. Das Schwurgericht hält die Angaben für glaubwürdig und richtig, die de Vries im Vorverfahren bei zwei Vernehmungen durch den Staatsanwalt gemacht hat, obwohl er sie in der Hauptverhandlung abschwächte. Auf diese Angaben stützt es seine feste Überzeugung von der Schuld des Angeklagten.

Das ist verfahrensrechtlich einwandfrei. Denn nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter über das Ergebnis einer Beweisaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

II. Sachbeschwerde

Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterung. Die weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es in der Anwendung deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Dr. DotterweichDr. WernerDr. Ortlieb
MoerickeDr. Ludwig