Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 101/98
Datum
03.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe ein. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht rechtsfehlerhafte Strafschärfungen angenommen haben könnte. Insbesondere sind die pauschale Berücksichtigung der Wirkung der Drohung und die Bewertung der Bereitstellung eines Fahrrads als strafschärfend nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die regelmäßigen Auswirkungen einer Beihilfehandlung auf die Tatbereitschaft des Täters dürfen nicht als eigener Strafschärfungsgrund herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Die für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Wirkung einer rechtswidrigen Drohung (z.B. erhebliche Gefahr für Leib oder Leben) kann nicht zusätzlich zur Tatbestandsverwirklichung als strafschärfender Umstand gewertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

3

Zur Annahme einer strafschärfenden Teilnahme muss die Beihilfe über die bloße Bereitstellung eines Tatmittels hinausgehende, das tatbestandsrelevante Verhalten fördernde Leistungen feststellen lassen.

4

Bestehen Zweifel, dass rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe die Höhe der Strafe beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neu- en Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 29. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/98 vom 3. April 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu 1.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu 2.: u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 29. September 1997 in den Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprache; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Angeklagte S. floh nach dem Banküberfall mit einem Mountainbike, das ihm der Angeklagte A. für die Begehung der Tat geliehen hatte.

Das Landgericht lastet dem Angeklagten A. dann straferschwerend an, er habe durch „die Absprache hinsichtlich des Fahrrades“ nicht nur die physische Tatausführung, sondern auch die Bereitschaft des Angeklagten S. zur Tatbegehung gefördert, der dadurch einen Komplizen gewonnen habe (UA S. 21).

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Dass der Angeklagte A. über die Bereitstellung des Mountainbikes hinaus den Angeklagten S. bei der Begehung der Tat (psychisch) unterstützt hatte, ergeben die Feststellungen nicht. Die regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung auf die Tatbereitschaft des Täters stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB).

Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte S. ohnehin häufig das Fahrrad des Angeklagten A. benutzte und die Tat mithin in gleicher Weise hätte ausführen können, wenn er mit A. überhaupt nicht über die Tat gesprochen hätte (UA S. 20).

Es ist auch zu besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten S. die mit einer schweren räuberischen Erpressung regelmäßig einhergehenden Auswirkungen auf die Tatopfer rechtsfehlerhaft straferschwerend angelastet hat.

So wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe bei den in der Bank befindlichen Personen das Gefühl einer erheblichen Gefahr erzeugt. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist indessen Tatbestandsmerkmal des § 255 StGB, so dass die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Wirkung einer solchen Drohung keinen Strafschärfungsgrund darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB).

Dass das Landgericht dem Angeklagten hier möglicherweise nur besonders anlasten wollte, dass er mehrere Menschen in Angst versetzte, vermag der Senat nicht sicher zu beurteilen. Er hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Höhe der auf rechtsfehlerhafte Weise bemessenen Strafen auf die Strafzumessung insgesamt ausgewirkt hat.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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